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Rettet das OLG Frankfurt das double-opt-in?

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Die Kollegen von Internetrecht Rostock weisen aktuell auf eine interessante Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 30.09.2013, Az. 1 U 314/12). hin.

Nachdem das OLG München mit Urteil vom 27.09.2012 (OLG München Urteil. v. 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12) das Prinzip des double-opt-in grundsätzlich in Frage gestellt hatte (wir berichteten), hat das OLG Frankfurt a.M. in einem aktuellen Urteil unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung aus München die grundsätzliche Zulässigkeit des double-opt-in angedeutet.

Was bedeutet „double-opt-in“?

Beim „double-opt-in“ stimmt der interessierte Verbraucher beim Werbenden auf dessen Webseite unter Angabe der E-Mail-Adresse einer bestimmten Art von Werbung zu (single-opt-in). Um sicherzustellen, dass der Eintrag auch tatsächlich von demjenigen stammt, dem die E-Mail-Adresse zuzuordnen ist, wird an diese E-Mail-Adresse eine Nachricht mit einem Bestätigungslink geschickt. Erst nach dem Anklicken dieses Links in der E-Mail wird die Adresse endgültig in den Verteiler für den Versand aufgenommen.

OLG Frankfurt hält double-opt-in für zulässig

Der Senat des OLG Frankfurt führt dazu aus:

„Es mag dahinstehen, ob bereits die Übersendung der ersten Bestatigungsmail an den Beklagten mit dem Aktivierungslink in diesem Sinne eine unerlaubte Werbe-E-Mail darstellte, was äußerst zweifelhaft erscheint (vgl. dazu OLG München MMR 2013, 38 f. mit kritischen Anmerkungen Heidrich MMR 2013, 39 f., Möller jurisPR-WettbR 2/2013 Anm 3 und Weller jurisPR-ITR 3/2013 Anm. 4).“

Das OLG Frankfurt deutet damit an, dass es die Frage für den vorliegenden Fall zwar nicht für entscheidungserheblich erachtete, aber dazu tendieren würde, die erste E-Mail jedenfalls nicht als Werbe-E-Mail aufzufassen.

Verbot nur auf konkrete E-Mail-Adresse bezogen zulässig

Die Entscheidung enthält einen weiteren interessanten Aspekt. Das Oberlandesgericht weist nämlich darauf hin, dass sich das Unterlassungsgebot, anders als bei einem wettbewerbsrechtlichen Anspruch bei dem persönlichkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch nur auf die konkret verwendete E-Mail-Adresse bezieht:

„Die Berufungsrüge der Klägerin zur Unbestimmtheit des Widerklageantrages bezügJich der erfassten E-Mail-Adressen war allerdings begründet. Der deliktische, quasi-negatorische Unterlassungsanspruch bezieht sich im Gegensatz zum wettbewerbsrechtlichen nur auf bestimmte E-MailAdressen (vgl. KG NJW-RR 2005, 51, 52; Dietrich GWR 2012, 102, 103 f. m.w.N.). Das Unterlassungsgebot ist deshalb auf die vom Beklagten zuletzt konkret bezeichneten E-Mail-Adressen zu beschränken.“

Fazit:

Aufgrund der Aktualität des Themas, möchten wir unser Fazit von vor einem Jahr wiederholen: Wir haben unsere Mandanten daher auch bisher immer nur darauf hinweisen können, dass E-Mail-Werbung ein nicht unerhebliches unternehmerisches Risiko birgt, auch wenn das double-opt-in-Verfahren noch so sorgfältig durchgeführt wird. Wenn es darauf ankommt, kann der Unternehmer die Einwilligung des Adressaten schlicht nicht beweisen.

Wir auf Nummer sichergehen will, muss daher auf die Werbung per E-Mail verzichten.

Wenn sich das Gesetz nicht ändert, wird das auch so bleiben. Es sei denn, der BGH sorgt für Klärung. Da das OLG München die Revision zugelassen hat, wird der BGH die Gelegenheit haben, sich mit dem double-opt-in in der E-Mail-Werbung zu befassen. Ingo Jung vermutet, dass der BGH jetzt wie schon in anderen Fällen eine politisch-juristische Lösung zum Erhalt dieses “Geschäftsmodells” finden könnte und der Bestätigungs-E-Mail die Werbeeigenschaft wieder abspricht.

Der Bundesgerichtshof könnte helfen

Die Lösung könnte darin liegen, den Erhalt einer Bestätigung E-Mail im Rahmen eines double-opt-in-Verfahrens für den Empfänger für zumutbar zu halten, soweit sich die Bestätigungsmail tatsächlich auf die Bestätigung beschränkt und nicht bereits selbst werbenden Inhalt hat (so schon AG München, GRUR-RR 2007, 128, darauf Bezug nehmend LG Essen, GRUR 2009, 353, 354).

Soweit ersichtlich, wäre das die einzige Möglichkeit, die E-Mail-Werbung in ihrer heutigen Form zu retten. Diese Lösung hätte aber, wie oben bereits erwähnt, auch ein erhebliches Missbrauchspotenzial zur Folge.

Aktuell gilt, dass Werbende den Anmeldeprozess sorgfältiger den je protokollieren sollten, um sicherzustellen, dass die einzelnen Schritte im Streitfall vor Gericht so genau wie möglich dokumentiert werden können.  Kommt es zum Streit, hat der Werbende vor Gericht zur Zeit schlechte Karten. (la)

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