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Postfach als Widerrufsadresse nicht ausreichend

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Der BGH hat in einer Presseerklärung (zu einem Urteil vom 25. Januar 2012 – VIII ZR 95/11) klargestellt, dass es ausreiche, ein Postfach als Widerrufsadresse im Rahmen der Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen anzugeben.

ACHTUNG!!

Leider bezieht sich die Entscheidung nicht auf die aktuelle Rechtslage.

Gemäß § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB muss der Name und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist angegeben werden. Ob die zusätzliche Angabe einer Postfachadresse zulässig ist kann diskutiert werden.

Die bisherige uneinheitliche Rechtsprechung rund um die Fragen des Widerrufsrechts wird durch diese zusätzliche Frage sicherlich nicht einheitlicher. Wir bedauern, dass die praxisorientierte und für Onlinehändler positive Entscheidung des BGH aufgrund der aktuellen Gesetzeslage keine unmittelbare Anwendung mehr finden kann. (ro)

(Bild: © celeste clochard – Fotolia.com)

Der BGH hat in einer Presseerklärung (zu einem Urteil vom 25. Januar 2012 – VIII ZR 95/11) nochmals klargestellt, dass es ausreicht, ein Postfach als Widerrufsadresse im Rahmen der Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen anzugeben. Eine ladungsfähige Anschrift muss in der Widerrufsbelehrung nicht angegeben werden.

Diese Entscheidung beinhaltet keine Neuigkeiten – bietet jedoch die Gelegenheit, eigene Geschäftsprozesse zu optimieren. Wir raten allen Online-Händlern, die eigenen Abläufe zu prüfen. Händler, die ihren Online-Shop zum Beispiel nur in Nebentätigkeit betreiben, können durch die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse Probleme bei der Rücksendungsannahme optimieren. Händler, deren Unternehmenssitz von der Lageradresse abweicht, können durch die Angabe einer abweichenden Widerrufsadresse ihre Abläufe effektiver gestalten. (ro)

Der BGH hat in einer Presseerklärung (zu einem Urteil vom 25. Januar 2012 – VIII ZR 95/11) nochmals klargestellt, dass es ausreicht, ein Postfach als Widerrufsadresse im Rahmen der Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen anzugeben. Eine ladungsfähige Anschrift muss in der Widerrufsbelehrung nicht angegeben werden.

Diese Entscheidung beinhaltet keine Neuigkeiten – bietet jedoch die Gelegenheit, eigene Geschäftsprozesse zu optimieren. Wir raten allen Online-Händlern, die eigenen Abläufe zu prüfen. Händler, die ihren Online-Shop zum Beispiel nur in Nebentätigkeit betreiben, können durch die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse Probleme bei der Rücksendungsannahme optimieren. Händler, deren Unternehmenssitz von der Lageradresse abweicht, können durch die Angabe einer abweichenden Widerrufsadresse ihre Abläufe effektiver gestalten. (ro)

Der BGH hat in einer Presseerklärung (zu einem Urteil vom 25. Januar 2012 – VIII ZR 95/11) nochmals klargestellt, dass es ausreicht, ein Postfach als Widerrufsadresse im Rahmen der Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen anzugeben. Eine ladungsfähige Anschrift muss in der Widerrufsbelehrung nicht angegeben werden.

Diese Entscheidung beinhaltet keine Neuigkeiten – bietet jedoch die Gelegenheit, eigene Geschäftsprozesse zu optimieren. Wir raten allen Online-Händlern, die eigenen Abläufe zu prüfen. Händler, die ihren Online-Shop zum Beispiel nur in Nebentätigkeit betreiben, können durch die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse Probleme bei der Rücksendungsannahme optimieren. Händler, deren Unternehmenssitz von der Lageradresse abweicht, können durch die Angabe einer abweichenden Widerrufsadresse ihre Abläufe effektiver gestalten. (ro)

Der BGH hat in einer Presseerklärung (zu einem Urteil vom 25. Januar 2012 – VIII ZR 95/11) nochmals klargestellt, dass es ausreicht, ein Postfach als Widerrufsadresse im Rahmen der Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen anzugeben. Eine ladungsfähige Anschrift muss in der Widerrufsbelehrung nicht angegeben werden.

Diese Entscheidung beinhaltet keine Neuigkeiten – bietet jedoch die Gelegenheit, eigene Geschäftsprozesse zu optimieren. Wir raten allen Online-Händlern, die eigenen Abläufe zu prüfen. Händler, die ihren Online-Shop zum Beispiel nur in Nebentätigkeit betreiben, können durch die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse Probleme bei der Rücksendungsannahme optimieren. Händler, deren Unternehmenssitz von der Lageradresse abweicht, können durch die Angabe einer abweichenden Widerrufsadresse ihre Abläufe effektiver gestalten. (ro)

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