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OLG München zum Umfang des Unterlassungsanspruchs am Beispiel einer irreführenden Alters- und Traditionswerbung

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Mit Urteil vom 07.11.2013 – 29 U 1883/13 – untersagte das Oberlandesgericht München auf Betreiben der Wettbewerbszentrale einem Anbieter von Edelmetallbarren und -münzen, der erst im Jahr 2010 gegründet worden war und im gleichen Jahr eine Lizenz an der Marke „Degussa“ erworben hatte, unter anderem folgende Werbeaussagen:

a)    Grundlagen unseres Unternehmens sind eine große Tradition, die bis ins 19. Jahrhundert zurückreicht […]

und/oder

b)     Mit Beginn des Jahres 1843 überlässt der Senat der Freien Stadt Frankfurt Friedrich Ernst Roessler, dem Münzwardein der X6. Münzprägeanstalt, die neu erbaute städtische Edelmetallscheideanstalt. Schon am 2. Januar läuft in ihr der Scheidebetrieb an, und Roessler legt damit den Grundstein für die spätere Degussa AG.

Fast genau dreißig Jahre später, im Jahr 1872, beginnen dann die Verhandlungen zwischen der Familie Roessler, dem Metallhandelshaus Phil. Abr. Cohen (Stammfirma der Metallgesellschaft KG) und der Bank für Handel und Industrie (später in der Dresdener Bank aufgegangen) zur Einbringung der Scheideanstalt in eine neu zu errichtende Aktiengesellschaft. Diese Gespräche führten schließlich 1873 zur Gründung der „Deutsche Gold- und Silberscheideanstalt vormals Roessler“ mit Sitz in Frankfurt am Main.

Seit rund 140 Jahren steht damit der Name Degussa für eine der ersten Adressen in Deutschland, wenn es um physische Edelmetalle wie Gold, Silber und die Platinmetalle geht.

Wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer Alters- und Traditionswerbung

Diese Werbeaussagen muss das unterlegene Unternehmen nach § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG unterlassen.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine Irreführung ist dabei gemäß § 5 Satz 2 Nr. 3 UWG insbesondere anzunehmen, wenn die konkrete geschäftliche Handlung unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Eigenschaften eines Unternehmens enthält.

Zu solchen relevanten Eigenschaften gehört nach Feststellungen des Oberlandesgerichts insbesondere das Alter eines Unternehmens. Eine Alters- und Traditionswerbung erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen positive Assoziationen. Dem Unternehmen werden vom Verkehr besondere Erfahrungen auf dem betreffenden Gebiet, wirtschaftliche Leistungskraft, Zuverlässigkeit und Solidität sowie langjährige Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises zugesprochen. Damit enthalte die Alterswerbung versteckte Qualitätssignale, die geeignet sind, die Kaufentscheidungen angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen.

Wer sein Unternehmen in der Werbung älter mache, als es in Wirklichkeit sei, verstoße daher grundsätzlich gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsgebot.

Dagegen dürfe ein neu gegründetes Unternehmen auf eine Namenstradition seines Gründers hinweisen, wenn eindeutig zum Ausdruck gebracht werde, dass es sich lediglich um eine Namens- und nicht etwa um eine Geschäftstradition handele, wobei im Rahmen einer ggf. erforderlichen Auslegung zu beachten sei, dass der Verkehr eine Altersangabe regelmäßig auf das Unternehmen selbst beziehen werde.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze stellte das Oberlandesgericht in Bezug auf die streitigen Werbeaussagen eine Irreführung durch das beklagte Unternehmen fest:

„Die angegriffenen Aussagen werden von den angesprochenen Verkehrskreisen jeweils als Angaben zur Unternehmensgeschichte der Beklagten und nicht als solche zur Geschichte der davon losgelösten Bezeichnung Degussa verstanden, zumal die Beklagte diese Bezeichnung als Firmenschlagwort führt. Als Angaben zur Unternehmensgeschichte sind die Aussagen irreführend, weil sie auf die Beklagte nicht zutreffen, die erst 2010 gegründet worden ist und auch keinen Geschäftsbetrieb übernommen hat, der vorher von einem Unternehmen geführt worden wäre, das sich auf eine Unternehmenskontinuität von der Deutsche Gold- und Silberscheideanstalt vormals Roessler AG bis zur E.D. GmbH berufen könnte.“

Diese Irreführung sei auch wettbewerblich relevant.

Denn stelle ein Hersteller in seiner Werbung ein Merkmal heraus, deute die von ihm selbst diesem Merkmale eingeräumte Bedeutung darauf hin, dass dem auch ein korrespondierendes Verbraucherinteresse entspreche. Zudem sei die wettbewerbliche Erheblichkeit ein dem Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis, das als eigenständige Bagatellschwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG überflüssig mache: Eine geschäftliche Handlung sei also ohnehin nur dann irreführend, wenn sie geeignet sei, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen hervorzurufen und die zutreffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.

Fortbestehen des Unterlassungsanspruchs bei einer eingeschränkt abgegebenen Unterlassungserklärung

Eine der Besonderheiten des Falles stellte der Umstand dar, dass das in Anspruch genommene Unternehmen außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, die mit dem vorstehend ersichtlichen Tenor des daraufhin ergangenen gerichtlichen Verbots (auf den ersten Blick) übereinstimmt. In der Unterlassungserklärung verpflichtete es sich nämlich

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ihr Unternehmen mit folgenden Aussagen die Firmenhistorie zu bewerben

a)    Grundlagen unseres Unternehmens sind eine große Tradition, die bis ins 19. Jahrhundert zurückreicht

und/oder

b)    Seit rund 140 Jahren steht damit der Name Degussa. für eine der ersten Adressen in Deutschland, wenn es um physische Edelmetalle wie Gold, Silber und die Platinmetalle geht,

sofern in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich oder sinngemäß darauf hingewiesen werde, dass sie ein im Jahr 2010 gegründetes Unternehmen sei.

Diese Unterlassungserklärung hielt die Wettbewerbszentrale jedoch – zu Recht – nicht von der Klageerhebung ab, da sie aufgrund der am Ende hinzugefügten Einschränkung nicht geeignet war, die in Bezug auf den Wettbewerbsverstoß bestehende Wiederholungsgefahr endgültig auszuräumen:

„Die Wiederholungsgefahr […] ist nicht durch die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung vom 20. September 2012 (vgl. Anl. K 9) ausgeräumt worden, welche beschränkt auf Aussagen war, bei denen nicht ausdrücklich oder sinngemäß darauf hingewiesen wird, dass sie ein im Jahr 2010 gegründetes Unternehmen sei.

Eine Unterlassungserklärung führt grundsätzlich nur dann zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, wenn sie den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdeckt. Eine eingeschränkte Unterwerfungserklärung kann jedenfalls dann nicht zu einem auch nur teilweisen Wegfall des Unterlassungsanspruchs führen, wenn berechtigte Interessen des Gläubigers beeinträchtigt werden (vgl. BGH GRUR 2007, 871 – Wagenfeldleuchte Tz. 41; Köhler a. a. O., § 12 UWG Rz. 1.131).

Im Streitfall deckt die eingeschränkte Unterlassungserklärung der Beklagten nicht alle von den Unterlassungsansprüchen der Klägerin erfassten Fälle ab, da die angesprochenen Verkehrskreise bei den insoweit angesprochenen Aussagen auch dann von einer bis in das 19. Jahrhundert zurückreichende Unternehmenstradition ausgehen, wenn lediglich auf das Gründungsdatum der Beklagten hingewiesen wird, weil sie dann annehmen, dass die neu gegründete Beklagte den dargestellten, seit dem 19. Jahrhundert bestehenden Geschäftsbetrieb übernommen habe (vgl. Bornkamm, a. a. O., § 5 UWG Rz. 5.61).

Der Klägerin kann nicht zugemutet werden, in einem solchen Fall mit der Beklagten darüber zu streiten, ob die Irreführung aus anderen, in der Unterlassungserklärung nicht erwähnten Angaben ausgeräumt worden ist und deshalb keine kerngleiche Handlung vorliegt oder ob mangels solcher Angaben eine kerngleiche, aber von der Unterlassungserklärung nicht erfasste Verletzungshandlung gegeben ist.“

(pu)

(Foto: © Claudia Holzmann – Fotolia.com)

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