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OLG Hamm zu Garantieversprechen auf eBay

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Wie einer aktuellen Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm zu entnehmen ist, urteilte das Gericht kürzlich über die rechtliche Bedeutung einer mit der „Sofort-Kaufen“-Funktion verbundenen Garantieerklärung bei eBay-Angeboten (Urt. v. 14.02.2013 – 4 U 182/12).

Rechtverbindliche Garantieerklärung beim „Sofortkauf“

Die Beklagte ist im Internethandel im Bereich der Haushaltsgeräte tätig. In ihrem ebay-Shop bot sie mit einem bebilderten Verkaufsangebot Bodenstaubsager zum „Sofortkauf“ an, wobei das dritte Angebotsbild die Zahl 5 versehenen mit der Angabe „5 Jahre Garantie“ zeigte.

Diese Gestaltung sei nach Ansicht des angerufenen Senats als eine verbindliche Garantieerklärung zu qualifizieren. Durch die Wahl des Angebotsformats „Sofort-Kaufen“ habe die Beklagte bei eBay insgesamt ein bindendes Verkaufsangebot abgegeben. Hierbei komme der Vertragsschluss dadurch zustande, dass ein Kaufinteressent die Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ anklicke und den Vorgang unmittelbar bestätige. Vor diesem Hintergrund sähen die angesprochenen Verbraucher in dem Garantiehinweis der Beklagten einen (vorteilhaften) Bestandteil ihres Angebots. Mit diesem werde nicht lediglich in Aussicht gestellt, dass zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Garantievertrag abgeschlossen werden könne, sondern direkt ein rechtsverbindliches Garantieversprechen abgegeben.

Wettbewerbsverstoß bei unvollständigen Garantieangaben

Zum Schutz der Verbraucher muss jedes Garantieversprechen nach § 477 Abs. 1 BGB  einfach und verständlich abgefasst sein und mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
  2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Da diese Angaben im streitgegenständlichen Verkaufsangebot der Beklagten nahezu vollständig fehlten, stellte der Senat einen Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB fest und sprach der Klägerin den im Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus einem Streitwert in Höhe von 15.000 Euro zu. (pu)

(Bild:  shutterstock – GraphEGO)

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