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OLG Hamm: Am Sonntag keine Christbaumkugeln im Gartencenter

gartencenterAus aktuellem Anlass berichten wir über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2013, Az. 4 U 176/12), in der es darum ging, ob ein Gartencenter auch sonntags Weihnachtsartikel wie Weihnachtstassen, Becher, Christbaumkugeln und Schneemannfiguren verkaufen darf.

Der Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte die Beklagte, die einen Gartencenter in Osnabrück betreibt, auf Unterlassung wegen eines Verstoßes gegen § 4 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten in Anspruch genommen. Voran gegangen war ein Testkauf in dem Gartencenter an einem Sonntag in der Vorweihnachtszeit, bei dem der Testkäufer unter anderem einen Weihnachtsstern, eine Weihnachtstasse, ein Grablicht und Christbaumkugeln erstanden hatte.

Das OLG Hamm hat in dem Berufungsverfahren klargestellt, dass Weihnachtsartikel in keinem funktionellen Zusammenhang mit Blumen und Pflanzen stehen und deren Verkauf an einem Sonntag daher gegen § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten verstößt.

Nach dieser Landesvorschrift ist der Verkauf von Blumen und Pflanzen in einem Gartencenter erlaubt. Zubehörverkauf, der nicht gesetzlich geregelt ist, ist nur in sehr engem Umfang zulässig. Als Zubehör seien, so das Gericht, nur Gegenstände anzusehen, die mit dem Verkauf von Blumen und Pflanzen, insbesondere zu Geschenkzwecken, üblicherweise verbunden seien, wie z.B. Ziertöpfe, Pflanz- und Aufwuchshilfen.

Das Gericht hat sich dann in seiner Entscheidung mit jedem einzelnen beanstandeten Artikel auseinandergesetzt und kam zu dem Schluss, dass Weihnachtsartikel nicht als Zubehör zu Blumen und Pflanzen zu werten sind. Das Gericht führt hierzu unter anderem aus: Weihnachtstassen und Trinkbecher seien nach ihrer Zweckbestimmung Trinkgefäße und kein Zubehör zu Blumen oder Pflanzen. Auch ein Grablicht stehe mit einer Pflanze in keinem funktionellen Zusammenhang. Christbaumkugeln dienten zwar als Schmuck für Weihnachtsbäume und Tannenzweige, es sei aber nicht üblich, diese gemeinsam zu verkaufen, weil Christbaumkugeln bei nachfolgenden Weihnachtsfesten erneut verwendbar seien. Sie seien im vorliegenden Fall auch nicht gemeinsam mit einem Weihnachtsbaum oder einem Tannenzweig erworben worden. Entsprechendes gelte für die Schneemannfigur. Insoweit sei zudem nicht ersichtlich, dass sie als Zubehör an einen Tannenbaum oder -zweig gehängt werden könne.

Über diese Ausführungen kann sicherlich im Einzelnen gestritten werden, wer allerdings am Sonntag vor Weihnachten noch Weihnachtsartikel kaufen möchte, sollte besser auf den Weihnachtsmarkt gehen ;-). (pi)

(Bild: © kristina rütten – Fotolia.com)

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