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Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat sich in einer neuen Entscheidung mit der unlauteren Ausnutzung einer bekannten Marke auseinandergesetzt.

Im Rechtsstreit Jackson International Trading Co. Kurt D. Brühl GmbH & Co. KG / HABM (Rs. T-60/10, Royal Shakespeare) hatte die österreichische Klägerin die Marke „Royal Shakespeare“ für die Waren „alkoholische Getränke“ und Verpflegungsdienstleistungen eintragen lassen.

Wahrscheinlich im Anschluss an eine gelungene Aufführung und die damit einhergehende feucht-fröhliche Feier (reine Spekulation) wurde dies auch in der Royal Shakespeare Company – der deutsche Leser könnte diese Schauspielertruppe etwa mit dem Lippischen Landestheater gleichsetzen – bemerkt, welche beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Nichtigerklärung der Marke nach Art. 53 der Gemeinschaftsmarkenverordnung, VO (EG) 207/2009 (GMV), beantragte, da nach Art. 8 Abs. 5 GMV das relative Eintragungshindernis der Ausnutzung einer bekannten Marke vorläge.

Dieser europarechtliche Ausschlussgrund entspricht der Regelung des deutschen §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG.

Nicht sein:  „Royal Shakespeare“ für alkoholische Getränke

Das EuG überprüft in seiner Entscheidung nun, ob ein solches Ausnutzen vorliegt, aufgrund einer zweistufigen Prüfung. In einem ersten Schritt stellt er fest, dass die Marken der Royal Shakespeare Company und der österreichischen Klägerin ähnlich sind. In einem zweiten Schritt überprüft das EuG dann, ob eine Ausnutzung des Bekanntheitsgrades durch die Klägerin erfolgt. Wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die beiden Produkte bzw. Dienstleistungen die gleiche Öffentlichkeit ansprechen. Ohne dabei die wesentlichen Verdienste des Lippischen Landestheaters namentlich hervorzuheben, stellt der EuG dennoch dazu fest:

„In this day and age, going to the theatre is an activity which is in principle open to the masses. Access to theatres is available to all and, in theory, thanks to affordable prices, to the average consumer. The price of a ticket to see one of the intervener’s theatre productions is not necessarily any higher than that of a ticket for the cinema, a concert, a sporting event or any other performance or cultural or sporting leisure activity.”

Mit anderen Worten gibt es deutliche Überlappungen zwischen den Genießern alkoholischer Getränke und Theatergängern.

Weiterhin genieße – ähnlich wie das Lippische Landestheater – die Royal Shakespeare Company im Theaterbereich einen außergewöhnlich guten Ruf. Diesen Ruf nutze die Klägerin aus, da sie von der Wertschätzung der Öffentlichkeit für die Darbietungen der Company profitiere, ohne dafür einen Grund zu haben. Im Ergebnis war die Nichtigerklärung durch das HABM damit gerechtfertigt. (JJB)

(Bild: © dedMazay – Fotolia.com)

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