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Oberlandesgericht Koblenz: Regelstreitwert in Wettbewerbssachen 15.000,00 €

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fischeUns liegt derzeit eine aktuelle  Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vor. Das Gericht hat in seinem Beschluss vom 06.11.2013 mit dem Aktenzeichen 9 W 605/13 den Streitwert in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit auf 15.000,00 € festgesetzt. Hiermit bestätigte es den im einstweiligen Verfügungsverfahren festgesetzten Streitwert des Landgerichts Koblenz. Hiergegen hatte die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt und nicht nur die Relevanz des wettbewerbsrechtlichen Verstoßes in Frage gestellt, sondern sogar sein Vorliegen.

Geringe Streitwerte sind für Unternehmer nur auf den ersten Blick vorteilhaft

Der Beschluss ist insofern überraschend, als dass der derzeitige Trend bei vielen Gerichten zunehmend dahin zu gehen scheint, Unterlassungsansprüche, die sich gegen wettbewerbsrechtliche Verstöße richten, mit immer geringeren Streitwerten zu bemessen. Dies mag einige Wettbewerber freuen, weil sich für sie hierdurch auf den ersten Blick das Prozessrisiko minimiert.

Der zweite Blick verrät allerdings, dass ein zu geringer Streitwert ebenfalls ein Risiko für den Wettbewerber in sich bergen kann. Im gewerblichen Rechtsschutz sind anwaltliche Stundesätze von 250,00 € von einer auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Kanzlei keine Seltenheit. Man stelle sich vor, eine solche Kanzlei beantragt für einen Wettbewerber den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Gericht setzt den Streitwert auf lediglich 1.000,00 € fest. Dies entspräche einem Anwaltshonorar von rund 200,00 € für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit. Dafür kann eine auf Wettbewerbsrecht spezialisierte Kanzlei, die sich mit Fachanwaltstiteln und Fortbildungen auf einem hohen Ausbildungsstand zu halten bemüht und zahlreiche Mitarbeiter beschäftigt, nicht kostendeckend arbeiten. Sie wird daher mit dem Wettbewerber ein Stundenhonorar vereinbaren. Obsiegt nunmehr der Wettbewerber im einstweiligen Verfügungsverfahren, werden dem Gegner zwar die Kosten des Verfahrens auferlegt, die Vergütung des Rechtsanwalts  muss er jedoch zum Teil selbst übernehmen. Denn die Vergütung auf Studnenbasis wird  in der Regel höher als 200,00 € ausfallen, da dieser Betrag bereits bei einer Stunde anwaltlicher Tätigkeit überschritten wird.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz solle es sich bei dem Streitwert i.H.v. 15.000,00 € um den Regelstreitwert handeln, den der Senat für durchschnittliche Wettbewerbssachen im einstweiligen Verfügungsverfahren ansetze. Das für die Streitwertfestsetzung maßgebende Interesse des Antragstellers liege darin, die eigene Marktposition gegenüber solchen Mitbewerbern zu behaupten, die gegen verbraucherschützende Vorschriften verstießen und sich wettbewerbswidrig verhielten. Dieses Interesse werde ist dem Regelstreitwert bemessen.

Umstände die ein Abweichen von dem Regelstreitwert rechtfertigten, trage die Antragsgegnerin nicht vor. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 03.04.2013 mit dem Aktenzeichen 3 W 18/13 stehe hierzu nicht im Widerspruch. Das Oberlandesgericht Hamburg befürworte lediglich eine Differenzierung je nach Marktbedeutung der Parteien.

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte in seiner Entscheidung auf das wirtschaftliche Interesse des Wettbewerbers an der Unterlassung abgestellt und hierbei beschlossen, dass insbesondere die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und beim Verletzten, d.h. Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft und Marktstellung der Unternehmen unter Berücksichtigung ihrer künftigen Entwicklung und die Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht sowie Ausmaß, Intensität, Häufigkeit und Auswirkungen möglicher zukünftiger Verletzungshandlungen ausschlaggebend seien.

Die Sache ist nicht einfach, wenn der Rechtsverstoß bestritten wird

Das Oberlandesgericht Koblenz stellte ebenso fest, dass die Angelegenheit nicht einfach gelagert im Sinne von § 12 Abs. 4 UWG a.F. sei. Die Sache könne schon deswegen nicht nach Art und Umfang einfach gelagert sein, weil die Antragsgegnerin selbst das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes in Frage stelle. Das ist ein interessanter Aspekt. Der gegnerische Rechtsanwalt hätte sich an dieser Stelle besser bedeckt gehalten und seinen Vortrag auf die Relevanz des Verstoßes beschränken sollen. (jr)

(Bild: © www.hpunkt.de – Fotolia.com)

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