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Loss mer singe – aber wer hat die Lieder geschaffen?

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Kaum ist die Weihnachtszeit vorbei steht schon der Karneval vor der Tür. Und schon jetzt erschallen hier in Köln die neuen und alten Karnevalslieder. Dabei handelt es sich teilweise um Werke einzelner Künstler, teilweise aber auch um Gemeinschaftsproduktionen von Bands. Häufig entstehen Musikwerke spontan im Studio, wobei verschiedene Bandmitglieder Teile von Rhythmen und Melodien beisteuern. Doch wer ist eigentlich Urheber der Musikwerke? Dies richtet sich in den meisten Fällen nach § 8 Urheberrechtsgesetz (UrhG), der die Miturheberschaft regelt. Dort heißt es:

Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. (…)

Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an die Miturheberschaft noch weiter konkretisiert: Zunächst ist erforderlich, dass jeder Beteiligte einen eigenen schöpferischen Beitrag leistet. Es reicht also beispielsweise nicht aus, ein bestimmtes Thema für einen Song anzuregen oder bloß die Studiotechnik zu bedienen. Allerdings kommt es nicht auf den Umfang des schöpferischen Beitrags an. Auch kleinste Beiträge reichen aus, wenn sie eine individuelle Prägung aufweisen. Gerade hier gibt es immer wieder Probleme, da sich im Nachhinein häufig nicht mehr rekonstruieren lässt, wer welche Teile des Songs geschaffen hat. Doch auch wenn die einzelnen Teile identifizierbar geblieben sind, schließt dies eine Miturheberschaft nicht aus. Es kommt dann nach der Rechtsprechung darauf an, ob sich die Teile aus dem Werk herauslösen lassen, ohne dass dieses unvollständig oder ergänzungsbedürftig wird. Dies wird man jedoch nur im Einzelfall beurteilen können. Teilnehmern von Jam Sessions ist jedenfalls zu raten, sicherzustellen, dass ihr Beitrag am Werk auch belegbar ist. Denn es wäre doch schade, wenn man später nicht als Miturheber anerkannt wird. Wer weiß, vielleicht handelt es sich ja um den nächsten Karnevalshit … (mh/ro)

(Bild: © scusi – Fotolia.com)

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