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LHR erwirkt Verurteilung des Deutschlandradios wegen rechtswidriger Lichtbildnutzung vor dem LG Köln: "Nicht kommerziell" in CC-Lizenzen bedeutet "rein privat"

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ccWas die Bedingung „keine kommerzielle Nutzung“ bei Creative Commons (CC) bedeutet, bereitet immer wieder erhebliche Probleme. Soweit ersichtlich, gab es zu dem Thema auch bisher noch keinerlei Rechtsprechung. Das hat sich jetzt geändert.

Das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil v. 5.3.2014, Az. 28 O 232/13, nicht rechtskräftig) hatte sich in einem von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) geführten Verfahren erstmals mit dieser Frage zu befassen. (Aufgrund zahlreicher Nachfragen ist die Entscheidung hier abrufbar, bis sie z.B. bei OpenJur veröffentlicht ist.)

Geklagt hatte ein Fotograf, der seine Lichtbildwerke unter anderem unter der „Creative Commons License Namensnennung-Nicht kommerziell 2.0“ der Öffentlichkeit zur Nutzung anbot. Beklagte war das Deutschlandradio, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, das ein Lichtbildwerk des Klägers auf der von ihm betriebenen Internetseite dradiowissen.de zur Illustration eines dortigen Beitrags öffentlich zugänglich gemacht hatte.

Bis zur positiven Entscheidung des Landgerichts Köln war der Fall für den Kläger nicht nur deshalb unerfreulich, da ihn der Justiziar des Deutschlandradios in der außergerichtlichen Korrespondenz zunächst herablassend wissen ließ, dass ihm weder Unterlassungs- noch Schadensersatzansprüche zustünden, sondern weil er sich auch zunächst weigerte, das Foto von der Internetseite zu entfernen. Erst nach einer weiteren Aufforderung wurde das Lichtbildwerk gelöscht.

Eine Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz verweigerte man beim Deutschlandradio jedoch beharrlich, so dass die vorliegende Klage notwendig wurde. Noch in der mündlichen Verhandlung kündigte das Deutschlandradio an, gegen eine nachteilige Entscheidung Berufung einlegen zu wollen. Es bleibt also spannend.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

“Die Entscheidung des Landgerichts Köln ist nicht nur deshalb erfreulich, weil mit ihr nunmehr erstmalig Rechtsprechung zu Lizenzbedingung „nicht kommerziell“ existiert, sondern auch, weil die zu entscheidende Kammer in erfrischender Klarheit festgestellt hat, dass einer Handlung nicht nur deshalb die Kommerzialität fehlt, weil der Handelnde aufgrund seiner öffentlichen Finanzierung nicht auf unmittelbare Erträge aus seiner Tätigkeit angewiesen ist. Das Deutschlandradio hat sich jedenfalls in Bezug auf die Einhaltung der Lizenzbedingungen der Creative Commons-Lizenzen so zu behandeln zu lassen, wie jeder andere privatwirtschaftlich betriebene Radiosender auch. Das Urteil dürfte damit nicht nur bei der unmittelbaren Konkurrenz des Deutschlandradios,  wie privaten Radiosendern, sondern auch in der Öffentlichkeit auf Zuspruch stoßen, in der über Sinn und Unsinn der Zwangsabgaben, mit denen unter anderem auch das Deutschlandradio finanziert wird, in letzter Zeit vermehrt gestritten wird. Dem Gebührenzahler wäre es schwierig zu vermitteln gewesen, dass das Deutschlandradio nicht nur zwangsfinanziert wird, sondern sich noch nicht einmal an die Spielregeln halten müssen soll, die für alle anderen Medienschaffenden gelten.“

(la)

Update 30.4.2014: Verstoß gegen CC-Lizenz “non commercial” – Deutschlandradio legt Berufung ein

Update 25.11.2014: OLG Köln bestätigt CC-lizenzwidrige Lichtbildnutzung des Deutschlandradios – allerdings nicht wegen kommerzieller Nutzung

Praxistipps für Webmaster und Fotografen zu Creative Commons Licenses finden Sie in unserem Artikel:

LHR erzielt Rekordsumme für Mandanten: Fotograf erhält 14.000 € Schadensersatz wegen Nichtnennung als Urheber

Weitere Entscheidungen zu Creative Commons Licenses finden Sie hier:

„LHR erwirkt einstweilige Verfügung vor dem LG Köln wegen Nichtnennung des Urhebers nach Creative Commons-Lizenz“

„LHR erwirkt einstweilige Verfügung vor dem AG Düsseldorf wegen Nichtnennung des Urhebers nach Creative Commons-Lizenz und verhandelt Schadensersatz von 7.300 €“

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