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LG Köln: Abmahnender muss Aktivlegitimation nicht beweisen – zu Klassikern der falschen Reaktion auf eine Abmahnung

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Auf eine berechtigte Abmahnung gibt es für den Abgemahnten nur wenige empfehlenswerte Reaktionsweisen. Ein  davon kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung sein. Viele Abgemahnte versuchen – zuweilen auch auf zweifelhafte anwaltliche Beratung hin – auch noch Anderes, Und das geht fast immer schief. Am beliebtesten sind die Nichtreaktion, die Zurückweisung der Abmahnung wegen fehlender Vollmacht und die Forderung nach weiteren Nachweisen.

Das LG Köln hat in einem aktuellen Urteil auf einen Kostenwiderspruch hin entschieden, dass der Gläubiger im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung weder den Nachweis der Inhaberschaft der ausschließlichen Nutzungsrechte erbringen muss noch eine vorformulierte Unterlassungserklärung vorzulegen hat. Die Entscheidung war nicht unbedingt überraschend.

Das LG Köln, Urteil vom 13.01.2010, 28 O 688/09, hat bestätigt, dass die Antragsgegnerin Veranlassung zur Anrufung des Gerichts gemäß § 93 ZPO gegeben hatte:

„Die Verfügungsklägerin musste annehmen, ohne Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zu ihrem Recht zu kommen, weil die Verfügungsbeklagte zunächst den Nachweis verlangte, dass sie das ausschließliche Nutzungsrecht im Hinblick auf das Lichtbild inne hatte.

Dass der Abmahnung kein Beweise für die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin beigefügt waren, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Verfügungsklägerin hat in der Abmahnung vom 01.10.2009 mitteilen lassen, dass die Verfügungsbeklagte ein Lichtbild nutze, an dem sie die ausschließliche Nutzungsrechte inne habe, nachdem ihr Gesellschafter […] dieses Lichtbild gefertigt habe. Richtig ist zwar, dass der Verfügungskläger als Abmahner seine Aktivlegitimation darlegen muss (vgl. …). Der Verfügungsbeklagte [gemeint ist wohl „Verfügungskläger“, Anm. d. Verf.] muss jedoch keine Beweise füg seine Aktivlegitimation erbringen (vgl. …). die zur Abmahnung gehörende Darlegung, weshalb die Verfügungsklägerin sich für berechtigt hält, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen (vgl. …), ist damit ordnungsgemäß erfolgt.“

Der Abmahnende muss außerdem keine vorformulierte Unterlassungserklärung beifügen. Die Formulierung der Unterlassungserklärung hat für beide Parteien ihre Tücken, so dass es unter Umständen vorteilhaft sein kann, diese dem Schuldner zu überlassen:

„Auch die Tatsache, dass der Abmahnung keine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt war und lediglich die Abgabe einer „geeigneten“ Unterlassungserklärung gefordert wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar muss die Abmahnung dem Schuldner den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird und der Gläubiger muss den Schuldner daher zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung, also einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, auffordern. Nicht erforderlich ist es, dass der Gläubiger dem Schuldner mit der Abmahnung die abzugebende Erklärung bereist zuschickt (vgl. …).“

Der Streitwert lag im Übrigen bei 6.000 € für die Verwendung eines Fotos, worüber wir bereits berichteten.

Eine kompetente anwaltliche Beratung über die richtige Reaktion auf eine Abmahnung ist selten entbehrlich und dringend anzuraten. Dabei schadet es selten, wenn der betreffende Anwalt des Vertrauens nicht ausschließlich im Familien- oder Arbeitsrecht tätig ist und zumindest von den Grundzügen des gewerblichen Rechtsschutzes schon einmal etwas gehört hat. Wer in der oben dargestellten Weise falsch reagiert, bleibt auf den hohen Kosten eines Gerichtsverfahrens sitzen, die er hätte vermeiden können (ca). Zum Urteil

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