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EuGH moniert Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG: Zahlung per SEPA-Verfahren muss möglich sein

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SEPA-Lastschriftverfahren in der EU unabhängig vom Wohnsitz
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Der österreichische oberste Gerichtshof ersuchte in einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH die Aufklärung der Frage, ob es mit EU-Recht vereinbar ist, die Zahlungsmöglichkeit per SEPA-Lastschrift vom Wohnort des Zahlenden abhängig zu machen.

Dreh- und Angelpunkt des Falles war die Auslegung von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009.

Diese Vorschriften versuchen gerade das Gegenteil davon zu sichern, was die Lektüre ihres lästigen Namens beim Rezipienten bewirkt: Leichtigkeit und Transparenz von Zahlungsdiensten im EU-Raum.

Zum Sachverhalt

Der österreichische Verein für Konsumenteninformation (VKI) monierte eine Klausel der Deutschen Bahn AG, wonach Kunden nur dann ihre Buchungskosten im SEPA-Lastschriftverfahren begleichen können, wenn sie einen entsprechenden Wohnsitz in Deutschland haben.

Sinn und Zweck der EU-Vorschriften zu Überweisungen und Lastschriften ist die Verwirklichung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts, der sowohl inländische als auch grenzüberschreitende Zahlungen gleichbehandelt. Stichwort ist die technische Interoperabilität, die trotz des pompösen Klangs nur die Funktionalität und Interaktion mit anderen Systemen meint. Dazu müssen jegliche Geschäftsregeln oder technische Hindernisse vermieden werden.

Wenn aber die Deutsche Bahn AG die Benutzung ihres Online-Shops an einen deutschen Wohnsitz anknüpft, erschwert sie die zahlungsdienstliche Integration von EU-Bürgern und schreibt ihnen indirekt vor, in welchem Mitgliedstaat sie ihr Konto führen sollten. Denn in aller Regel wird das Konto dort geführt, wo der Wohnsitz ist. Nur aus akutem Anlass würde ein Kunde Konten in mehreren EU-Mitgliedstaaten eröffnen. Denn die Führung mehrerer Zahlungskonten zieht unzumutbare finanzielle Belastung mit sich.

Das Vorhandensein anderer Zahlungswege ist unerheblich

Gleich ist, ob die Zahler sich auch anderer Zahlungsmethoden bedienen können, wie etwa PayPal oder Kreditkarte. Solange der Zahlungsempfänger ihnen überhaupt die Möglichkeit der Lastschrift-Zahlung einräumt, muss er auch dafür sorgen, dass die Zahlungsabwicklung ihnen doch nicht faktisch unmöglich gemacht wird. Insofern lässt sich mit dem Empfang der Geldleistung einhergehenden Risiken etwa durch eine Vorleistungspflicht der Zahler entgegenwirken.

Konsequenzen für die Deutsche Bahn AG und den VKI

Die Entscheidung der Luxemburger Richter im Vorabentscheidungsverfahren hat keine unmittelbaren Folgen für die Hauptsache. Wie die nationalen Gerichte den Rechtsstreit mit EU-Recht in Einklang bringen, ist ihre Sache. Dennoch ist die Auslegung des EU-Rechts durch den EuGH für die nationalen Gerichte bindend und so ist die Deutsche Bahn AG in der Pflicht, den SEPA-Zahlungsverkehr allen ihren Kunden aus dem EU-Inland zugänglich zu machen.

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