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KG Berlin: Ein Online-Kontaktformular im Impressum reicht nicht!

Die Gerichte sind in letzter Zeit wieder einmal verstärkt mit der Prüfung von Impressumsangaben auf Internetseiten beschäftigt. Im Juni 2013 entschied das OLG Düsseldorf, dass auch die Plattformbetreiber für eventuelle (Impressum-) Verstöße ihrer Nutzer haften. Wir berichteten.

Kurz vorher, im Mai 2013 hatte dasKG Berlin hatte mit Urteil vom 07.05.2013, Az. 5 U 32/12, unter anderem darüber zu entscheiden, ob ein Online-Kontaktformular eine „E-Mail-Adresse“ im Sinne des § 5 I Nr. 2 TMG oder dieser zumindest gleichwertig ist.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit haben zwei Anbieter von Luftbeförderungsleistungen über verschiedene wettbewerbsrechtliche Aspekte gestritten. Unter anderem wurde gerügt, dass der eine Anbieter keine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme anbietet. Die Beklagte hatte unter der Rubrik „Kontakt“ eine postalische Adresse, Faxnummer sowie mehrere Telefonnummern hinterlegt und war der Auffassung, dass dies im Sinne der Vorschrift § 5 I Nr. 2 TMG ausreichend sei.

In § 5 I Nr. 2 TMG heißt es:

 „§ 5 Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

2.Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.“

Er begründete dies damit, dass die Angaben einer postalischen Adresse, Faxnummer sowie mehrerer Telefonnummern Nutzer ebenfalls mindestens in vergleichbarer Weise die Möglichkeit eröffnen, mit der Beklagten schnell, unmittelbar und effizient in Kontakt zu treten. Später hatte die Beklagte dann noch ein Online-Kontaktformular in ihre Internetseite eingebunden, welches nach Ansicht der Beklagten ebenfalls der Vorschrift des § 5 I Nr. 2 TMG genüge. Die Angabe einer E-Mail-Adresse würde außerdem aufgrund der immensen Zahl der Nutzer der Internetplattform eine kaum noch zu bearbeitende E-Mail-Flut auslösen, hinzu käme noch das Problem von Spam-E-Mails.

Dieser Ansicht hat das KG Berlin eine klare Absage erteilt. Das KG begründet diese Entscheidung wie auch das erstinstanzliche Gericht mit dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift § 5 I Nr. 2 TMG.

Kontaktformular und E-Mail-Adresse sind nicht gleichwertig

Dort heißt es, dass die Adresse der elektronischen Post – eben die E-Mail-Adresse – anzugeben ist. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift verbietet demnach auch eine Auslegung dieser Norm. Klarstellend führt das KG Berlin aus, dass die anderen Möglichkeiten der Kontaktaufnahme wie Telefon, Fax oder Online-Kontaktformular nicht vergleichbar seien mit einer E-Mail-Adresse.

Interessant an dieser Entscheidung ist, dass sich das Gericht ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob ein Online-Kontaktformular ausreichend im Sinne des § 5 I Nr. 2 TMG ist. Es stellt insoweit klar, dass dieses einer Email-Adresse nicht gleichwertig ist. Denn der Kunde muss sich hierbei in ein vorgegebenes Formular „zwängen“ lassen, wobei er oftmals weder in der Wahl des Betreffs, noch in der Zeichenanzahl oder der Anzahl anhängender Dateien frei ist. Bei dem Versenden einer Email ist der Kunde dagegen völlig frei in der Wahl seiner Nachricht. Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass der Nutzer bei einem Online-Kontaktformular meist nicht in der Lage ist seine Nachricht ausreichend zu dokumentieren und nachzuverfolgen.

All diese Nachteile gegenüber einem E-Mail-Versand lassen die Angabe eines Online-Kontaktformulars nicht ausreichen gemäß § 5 I Nr. 2 TMG. (nh)

(Bild: shutterstock – Everett collection)

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