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Ist Karstadt Marktführer im Sortimentsfeld Sport, oder ist die Aussage irreführend?

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Höher, schneller, weiterMit der Beantwortung dieser Frage mussten sich die Richter des I. Zivilsenats am Bundesgerichtshofs (BGH) befassen. In einem Rechtstreit zwischen Karstadt und der deutschen Organisation der Intersport-Gruppe hat der BGH die Sache an die Vorinstanz, das OLG München (Urteil v. 24. Juli 2008 – 29 U 2293/08) zurückverwiesen.

Karstadt hatte im Internet die Behauptung aufgestellt, Marktführer im Sortimentsfeld Sport zu sein und ist von der Klägerin wegen Irreführung auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Begründet wurde der Anspruch auf Unterlassung damit, dass die Klägerin, die in Deutschland unter der Bezeichnung INTERSPORT in einem Verbund von Sportfachgeschäften firmiert einen höheren Jahresumsatz verbuchen konnte, als der beklagte Karstadtkonzern. In den ersten zwei Instanzen war die Klägerin erfolgreich.

Der BGH hat das Urteil des OLG München mit Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 202/10, aufgehoben und an das Gericht zurückverwiesen, damit dort erneut entschieden wird. Die Senatsrichter sahen nicht als erwiesen an, dass eine Irreführung bereits dann angenommen werden kann, wenn

„nur ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher aufgrund der beanstandeten Werbung irrige Vorstellungen über die Marktstellung von Karstadt macht.“

Die Schwelle zur Irreführung ist vielmehr erst dann erreicht, wenn bei dem überwiegenden Teil der Rezipienten eine Fehlvorstellung hervorgerufen wird. Diese Voraussetzungen sahen die Richter allerdings in der behaupteten Marktführerstellung durch Karstadt nicht als gegeben an, da die Behauptung des größten Umsatzes im Bereich der Sportartikel vom überwiegenden Publikum dahingehend verstanden wird, dass sich Karstadt nur mit Einzelunternehmen vergleicht. So wird ausgeführt:

 „Für eine Irreführung ist daher erforderlich, dass das von der Werbung angesprochene allgemeine Publikum die in der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen zumindest als wirtschaftliche Einheit ansieht.“

Diese Frage ist nach der Zurückverweisung nunmehr durch das OLG München noch zu klären. Es kann allerdings nach hiesiger Auffassung davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung im Ergebnis Bestand haben wird. Denn da die Unternehmen des INTERSPORT Verbundes im Auftritt nach außen alle unter der gleichen Marke firmieren, wird das allgemeine Publikum davon ausgehen, dass die Klägerin eine wirtschaftliche Einheit bildet. Das Urteil zeigt, dass man selbst nach einem Obsiegen vor dem BGH in der Sache gleichwohl als „Verlierer vom Platz gehen kann“.(cr)

 

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