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…und werde dank einer Entscheidung des I. Zivilsenats des BGH zum Sessionsauftakt auch weiterhin Pippi Langstrumpf Kostüme kaufen können!

Der BGH hat entschieden, dass durchaus Werbung für Kostüme mit Abbildungen verwendet werden dürfe, die ein Mädchens und eine junge Frau mit roten Perücken mit abstehenden Zöpfen und T-Shirts sowie Strümpfen mit rotem und grünem Ringelmuster zeigen.

Die Klägerin war nicht nur der Auffassung, dass durch diese Werbung urheberrechtliche Nutzungsrechte an der literarischen Figur Pippi Langstrumpf verletzt seien sondern darüber hinaus auch noch eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Nachahmung vorliege.

Das Verfahren war auf hoher See unterwegs, endete jedoch weder auf einer Südseeinsel noch in der Villa Kunterbunt. Vielmehr besuchte es zweimal das OLG und zweimal den BGH.

Im Ergebnis wurde verlor die Klägerin. Es wurde festgestellt, dass urheberrechtliche Ansprüche nicht verletzt waren und auch keine wettbewerbsrechtlich relevante Nachahmung durch die Gestaltung der Kostüme vorliege. Die gedruckte Entscheidung liegt noch nicht vor. Zur Pressemitteilung des BGH geht es hier.

Die Karnevalisten wird es freuen. Sie müssen auch in Zukunft nicht auf ein Pippi Langstrumpf Kostüm von der Stange verzichten…wobei auch die DIY Version nicht rechtswidrig ist! (ro)

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