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Focus Markenrecht
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Griaß´Di!

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Es wird mal wieder um die Eintragung eines Slogans als Marke gestritten. Dieses mal geht es um die Grußformel „Griaß Di“, die ein Unternehmen als Gemeinschaftsmarke (GM 010118396) angemeldet hat. Nach einem Bericht des Magazins „LokalesHeute.at“ sowie den Informationen des Harmonisierungsamtes hat sich unter anderem die Wirtschaftskammer Tirol gegen die Eintragung gewehrt und einen Löschungsantrag gestellt. In dem Bericht heißt es, dass nun wieder T-Shirt Produzenten den Gruß auf T-Shirts drucken lassen dürften. Meines Erachtens hat das eine nicht zwingend mit dem anderen zu tun. Zum besseren Verständnis alles der Reihe nach: Der Slogan „Griaß Di“ kann meines rheinländischen Erachtens durchaus zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen dienen. Versetze ich mich jedoch aus dem Kölner Raum – und damit einem Raum, in dem man „Hallo“, „Guten Tag“, „Morgen“ oder „Nabend“ sagt – in die österreichische Welt, dann kann ich mir schon eher vorstellen, dass „Griaß Di“ keinen Herkunftshinweis darstellen kann. Diese regionale Differenzierung ist bei Gemeinschaftsmarken wichtig. Der markenrechtliche Schutz kann nämlich in jedem Land separat angegriffen werden – und bei durchschlagenden Argumenten die gesamte Marke zum Fall bringen. Wer also Gemeinschaftsmarken anmeldet, der sollte prüfen, ob die Marken auch in allen Ländern der Gemeinschaft schutzfähig sind. Selbst wenn die Marke Bestand hätte bedeutet dies noch nicht, dass T-Shirts mit dem Slogan nicht mehr bedruckt werden dürfen. Der Aufdruck wäre nur dann aus markenrechtlicher Sicht nicht erlaubt, wenn es sich um einen Herkunftshinweis handelt. Solange es nur ein gestalterisches Element ist, welches keinen Hinweis auf den Hersteller des Produktes gibt, liegt keine markenrechtliche Nutzung vor. Hier ist dringend zu prüfen – und keinesfalls direkt die gesamte Kollektion einzustampfen! (ro)

(Bild: © Robert Kneschke – Fotolia.com)

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