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Focus Markenrecht
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Gleiches Recht für Waren und Dienstleistungen – beworbene Leistungen müssen auch tatsächlich verfügbar sein

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Die wettbewerbsrechtlichen Regelungen zur Verfügbarkeit von Waren sind im Fernabsatz hinlänglich bekannt. Es darf nur die Ware angeboten werden, die auch tatsächlich verfügbar ist. Sollte es -aus welchen Gründen auch immer- zu längeren Lieferzeiten kommen, so hat der Händler dies kenntlich zu machen. Bei Ebay gilt seit langem der Grundsatz: Die angebotene Ware hat vorrätig und sofort verfügbar zu sein.

Aber wie sieht es mit Dienstleistungen aus, die im Internet angeboten werden?

Dienstleistungen liegen nicht im Regal und können auch nicht „mal eben“ versendet werden. Je nach angebotener Dienstleistung benötigt diese Zeit und kann nicht sofort erbracht werden. Häufig kann eine Dienstleistung auch erst nach einem intensiven Informationsaustausch der Vertragsparteien erbracht werden.

Außerdem gibt es in manchen Bereichen -z.B. bei der Vermittlung von Kapitalanlageprodukten- Aufklärungspflichten des Dienstleisters.

Insofern unterscheidet sich eine im Internet angebotene Ware ganz wesentlich von einer im Internet angebotenen Dienstleistung.

Eines haben beide Angebote jedoch gemeinsam:

Wer etwas anbietet, der muss auch leisten können.

Im Bereich der Dienstleistungen hat das LG Frankfurt (Urteil v. 11.12.2013, AZ 2-06 O 392/13) entschieden, dass Finanzdienstleistungen nur dann beworben werden dürfen, wenn sie auch tatsächlich erbracht werden können. In dem Fall hatte ein Dienstleister bestimmte Kapitalanlagen in seinem Internetauftritt beworben. Voraussetzung für den Vertrieb der konkreten Kapitalanlagen war jedoch der Besuch einer Schulung des Emittenten sowie das Bestehen einer Prüfung. Diese Qualifikation konnte der Vermittler nicht vorweisen und die beworbene Vermittlungsleistung nicht erbringen. Das Landgericht Frankfurt hat klar entschieden, dass dieses Verhalten wettbewerbswidrig ist.

Wer Leistungen bewirbt muss diese auch erbringen können!

So einfach und klar dieses Statement ist: Gerade bei Angeboten im Internet wird es an diesem Punkt häufig Probleme geben. Sei es bei Immobilienmaklern, sei es bei der Vermittlung von Kapitalanlagen oder anderen Dienstleistungen. Und es erscheint nur allzu verständlich, dass sich Wettbewerber (zu Recht) darüber ärgern, dass Konkurrenten Leistungen anbieten, die sie nicht erbringen können. (ro)

Bild: © Trueffelpix – Fotolia.com

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