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Ghostwriter trotz marktbeherrschender Stellung niemals Marktführer

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Ghost RiderNach einer interessanten Entscheidung des OLG Düsseldorfs (OLG Düsseldorf, Urteil v. 08.02.2011, Az. I-20 U 116/10), darf ein sog. Ghostwriter sich nicht als „Marktführer“ betiteln, soweit er sich ausschließlich auf die Erstellung von „Hochschulabschlussarbeiten und Dissertationen für den deutschsprachigen Raum für Privatpersonen spezialisiert hat”.

Denn, so der erkennende Senat, diese Tätigkeit verstoße jedenfalls gegen die guten Sitten. Damit gab er dem Wettbewerber, der auch für Unternehmen etc. Texte als Ghostwriter verfasst, Recht.

Den Kopf konnte der beklagte Ghostwriter auch nicht dadurch aus der Schlinge ziehen, dass er auf seiner Internetseite angab, die Tätigkeiten erfolgten nur zu Übungszwecken. Gleichzeitig wurden aber Summen von 10.000,00 € bis 20.000,00 € für seine Tätigkeit verlangt. Der Senat führte hierzu aus:

„Wer aber ausschließlich den rechtlich missbilligten Teil eines Marktes bedient, kann nicht zu den Marktführerern in einem Geschäftsbereich gehören, der in nicht unerheblichen Umfang auch legale Bestätigungen umfasst (vgl. zur legalen Tätigkeit eines akademischen Ghostwriters OLG Frankfurt, GRUR 2010, 221).“ (OLG Düsseldorf a.a.O.)

Zudem äußerte sich der Senat zu einem in der Praxis des Wettbewerbsrechts immer häufiger auftretenden Phänomen – dem Rechtsmissbrauch:

„Der Senat vermag ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers nicht festzustellen. Zwar liegt es nicht ganz fern, dann, wenn jemand, der ein rechtlich missbilligtes Gewerbe betreibt, das Wettbewerbsrecht als Mittel einsetzt, gegen einen Anderen, der ebenfalls das gleiche, rechtlich missbilligte Gewerbe betreibt, vorzugehen, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzunehmen und den Anspruch zu versagen, denn der Rechtsmissbrauchseinwand kann auch über die Verwirkung hinaus im Wettbewerbsrecht eine Rolle spielen (Köhler a.a.O. Rn. 2.37).“

und weiter

„Der Rechtsmissbrauchseinwand ist aber stets dann ausgeschlossen, wenn der Wettbewerbsverstoß zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt (BGH GRUR 1984, 457, 460 – Deutsche Heilpraktikerschaft). […] Unerheblich ist hingegen, ob der Antragsteller sich auch in diesem Marktsegment bewegt, weil er jedenfalls auch – und dies ist unstreitig – um legale Kundenkreise wirbt und für diese tätig ist. Diese legitimen Abnehmer werden ebenfalls durch die Vorschriften des Wettbewerbsrechts geschützt, so dass schon aus diesem Grunde der Rechtsmissbraucheinwand nicht durchgreift“. (OLG Düsseldorf a.a.O.)

Diese Entscheidung macht erfreulicherweise einmal deutlich, dass der Rechtsmissbraucheinwand im Wettbewerbsrecht stets anhand des Einzelfalls untersucht werden muss und aus historischen Gesichtspunkten bereits erkennbar ist, dass der Einwand schon dann ausgeschlossen ist, wenn „legitime Abnehmer“ durch die Vorschrift des Wettbewerbsrechts geschützt werden. Eine durchaus zu begrüßende Entscheidung. (cs)

(Bild: © Haramis Kalfar – Fotolia.com)

Ghost RiderNach einer interessanten Entscheidung des OLG Düsseldorfs (OLG Düsseldorf, Urteil v. 08.02.2011, Az. I-20 U 116/10), darf ein sog. Ghostwriter sich nicht als „Marktführer“ betiteln, soweit er sich ausschließlich auf die Erstellung von „Hochschulabschlussarbeiten und Dissertationen für den deutschsprachigen Raum für Privatpersonen spezialisiert hat”.

Denn, so der erkennende Senat, diese Tätigkeit verstoße jedenfalls gegen die guten Sitten. Damit gab er dem Wettbewerber, der auch für Unternehmen etc. Texte als Ghostwriter verfasst, Recht.

Den Kopf konnte der beklagte Ghostwriter auch nicht dadurch aus der Schlinge ziehen, dass er auf seiner Internetseite angab, die Tätigkeiten erfolgten nur zu Übungszwecken. Gleichzeitig wurden aber Summen von 10.000,00 € bis 20.000,00 € für seine Tätigkeit verlangt. Der Senat führte hierzu aus:

„Wer aber ausschließlich den rechtlich missbilligten Teil eines Marktes bedient, kann nicht zu den Marktführerern in einem Geschäftsbereich gehören, der in nicht unerheblichen Umfang auch legale Bestätigungen umfasst (vgl. zur legalen Tätigkeit eines akademischen Ghostwriters OLG Frankfurt, GRUR 2010, 221).“ (OLG Düsseldorf a.a.O.)

Zudem äußerte sich der Senat zu einem in der Praxis des Wettbewerbsrechts immer häufiger auftretenden Phänomen – dem Rechtsmissbrauch:

„Der Senat vermag ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers nicht festzustellen. Zwar liegt es nicht ganz fern, dann, wenn jemand, der ein rechtlich missbilligtes Gewerbe betreibt, das Wettbewerbsrecht als Mittel einsetzt, gegen einen Anderen, der ebenfalls das gleiche, rechtlich missbilligte Gewerbe betreibt, vorzugehen, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzunehmen und den Anspruch zu versagen, denn der Rechtsmissbrauchseinwand kann auch über die Verwirkung hinaus im Wettbewerbsrecht eine Rolle spielen (Köhler a.a.O. Rn. 2.37).“

und weiter

„Der Rechtsmissbrauchseinwand ist aber stets dann ausgeschlossen, wenn der Wettbewerbsverstoß zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt (BGH GRUR 1984, 457, 460 – Deutsche Heilpraktikerschaft). […] Unerheblich ist hingegen, ob der Antragsteller sich auch in diesem Marktsegment bewegt, weil er jedenfalls auch – und dies ist unstreitig – um legale Kundenkreise wirbt und für diese tätig ist. Diese legitimen Abnehmer werden ebenfalls durch die Vorschriften des Wettbewerbsrechts geschützt, so dass schon aus diesem Grunde der Rechtsmissbraucheinwand nicht durchgreift“. (OLG Düsseldorf a.a.O.)

Diese Entscheidung macht erfreulicherweise einmal deutlich, dass der Rechtsmissbraucheinwand im Wettbewerbsrecht stets anhand des Einzelfalls untersucht werden muss und aus historischen Gesichtspunkten bereits erkennbar ist, dass der Einwand schon dann ausgeschlossen ist, wenn „legitime Abnehmer“ durch die Vorschrift des Wettbewerbsrechts geschützt werden. Eine durchaus zu begrüßende Entscheidung. (cs)

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