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Filesharing: Eltern haften für Ihre Kinder – Schadenersatzhöhe 300 EUR pro Musikstück

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Nach einer aktuellen Entscheidung durch die Richter der 12. Kammer des Landgerichts Düsseldorf, Urteil v. 06.07.2011, Az.: 12 O 256/10, haften Eltern als Störer für die Rechtsverletzungen Ihrer Kinder in Fällen des illegalen Filesharing, wie die Kollegen von Dr. Damm & Partner berichten.

Dieses Urteil ist in zweierlei Hinsicht lehrreich. Zum einen werden die die Haftungskriterien der Eltern deutlich, zum anderen lässt sich dem Urteil beispielhaft entnehmen, wie die konkrete Höhe des zu leistenden Schadenersatzes berechnet wird.

I. Haftung der Eltern

Im gerichtlichen Verfahren, in dem die Klägerinnen die Schadenersatzansprüche und die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit gegenüber dem Beklagten geltend machten, verteidigte sich der Beklagte, der der ermittelte Anschlussinhaber war, vor allem mit dem Argument, nicht er sei der Täter für die Urheberrechtsverletzungen, sondern einer seiner Söhne. Diese waren zum Tatzeitpunkt 14 bzw. 16 Jahre alt. Er habe die Söhne zudem ausreichend über die Illegalität von Urheberrechtsverletzungen aufgeklärt, speziell über die Nutzung sogenannter Peer-to-Peer Netzwerke im Zusammenhang mit illegalem Filesharing. Außerdem habe er davon ausgehen dürfen, dass die Söhne die Anweisungen beachten, denn seine Ehefrau und er die Nutzung des Computers überwacht haben.

Die Richter des 12. Senats urteilten anders und kamen zu dem Ergebnis, dass eine Haftung der Eltern nach § 832 BGB gegeben sei.

Dies begründeten Sie damit, dass eine gesteigerte Aufsichtspflicht der Eltern gegeben sei, da hier eine Situation mit erhöhtem Gefährdungspotential vorliege. Der Beklagte habe nicht belegen können, dass er ausreichende Sicherungsmaßnahmen ergriffen habe, um Urheberrechtsverletzungen der Söhne zu unterbinden. Der bloße Hinweis auf eine erfolgte Belehrung reiche jedenfalls nicht aus.

II. Schadenersatz

Auch die Höhe des beantragten Schadenersatzes von insgesamt 3.000,00 EUR hielten die Düsseldorfer Richter für angemessen.

Die Höhe des Schadenersatzanspruchs wurde durch die Klägerinnen im hier besprochenen Fall anhand der sogenannten Lizenzanalogie berechnet und die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt. Über die verschiedenen Berechnungsmodelle, in Bezug auf zu zahlenden Schadenersatz, in Fällen von Urheberrechtsverletzungen haben wir jüngst bereits ausführlich berichtet.

Hier machten die Klägerinnen die Lizenzanalogie geltend, die mit 300,00 EUR pro Musiktitel beziffert wurde. Auch die Richter des Landgerichts folgten der Ansicht der Klägerinnen und sahen den als Berechnungsgrundlage herangezogenen GEMA-Tarif für geeignet an. Dieser Tarif der GEMA (GEMA-Tarif VR-WI) sieht für das Streaming in 10.000 Fällen eine Mindestvergütung in Höhe von 100,00 EUR für ein Musikstück vor. Hinzuzurechnen sei, laut der Urteilsbegründung, noch ein Aufschlag in Höhe von 50 %, da in Filesharingfällen die Dateien dauerhaft gespeichert werden, was beim Streamingverfahren nicht der Fall ist.

Ebenso sei es gerechtfertigt, diesen Betrag noch zu verdoppeln. Da die Tauschbörsen mittelbar zu einer Vervierfachung der illegalen Verbreitung beitragen, sei hier ein Aufschlag geboten. Denn das typische Filesharing wirkt durch die Programmgestaltung als Multiplikator für die illegale Verbreitung der entsprechenden Dateien.

Nach dieser Berechnung beläuft sich der zu leistende Schadenersatz damit auf einen Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 300,00 EUR pro Musikstück.

III. Anwaltskosten

Auch die außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 2.380,80 EUR hat der Beklagte, nach §§ 670, 683 BGB an die Klägerinnen zu zahlen. Die Berechnung der Höhe der Anwaltskosten, sei, im Hinblick auf einen Gegenstandswert von 50.000,00 EUR für jede der vier Klägerinnen, mithin insgesamt 200.000,00 EUR nicht zu beanstanden.

Fazit:

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf stellt klar, dass es – entgegen der weit verbreiteten Ansicht vieler „Filesharing-Experten“ – nicht ausreicht, wenn Eltern ihre Zöglinge darauf hinweisen, dass Filesharing im Internet zu unterlassen ist. (cr)

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