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Focus Markenrecht
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EuGH: Telefonnummer im Impressum nicht erforderlich

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16.10.2008 (EuGH, Urteil vom 16.10.2008, Az. C-298/07) über die Frage der Notwendigkeit einer Telefonnummer im Impressum zum Zwecke der unmittelbaren Kontaktaufnahme vor Vertragsschluss entschieden.

Dem Ersuchen liegt ein Rechtsstreit des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände und der deutschen Internet Versicherung AG vor dem Bundesgerichtshof zugrunde und die Frage, ob ein Diensteanbieter, der ausschließlich im Internet tätig ist, eine Telefonnummer im Impressum angeben muss.

Bislang vertrat der Bundesgerichtshof die Ansicht, dass Artikel 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr zwar seinem Wortlaut nach nicht die Angabe einer Telefonnummer verlange, dass eine solche Angabe aber nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift erforderlich sein könnte. Auch in der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr werde die Angabe einer Telefonnummer als erforderlich angesehen. Zudem sei nur per Telefon eine Kommunikation im Sinne eines echten Dialoges möglich.

Der EuGH hat den Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie dahingehend ausgelegt, dass die folgende  Vorgabe bezüglich der Informationsanforderungen

„Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“

nicht zwingend die Angabe einer Telefonnummer vorsieht. Es gäbe offensichtlich noch andere Kommunikationsmittel, die eine unmittelbare und schnelle Verständigung, ohne Zwischenschalten eines Dritten, ermöglichen. Zu nennen ist beispielsweise die Übersendung eines Faxes oder auch die Bereitstellung einer elektronischen Anfragemaske. Für die elektronische Datenmaske gelte dies aber nur, wenn der Diensteanbieter auf Anfragen innerhalb von 30 bis 60 Minuten antwortet. Im Falle einer urlaubsbedingten Abwesenheit oder anderer Ausnahmefälle müsse der Diensteanbieter sicherstellen, dass eine alternative, effiziente Kontaktaufnahmemöglichkeit gewährleistet ist.

Aus Sicht der Diensteanbieter stellt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes sicher eine Erleichterung dar, für die Kunden wird es dagegen zukünftig wohl schwieriger werden unseriöse Anbieter im Internet zu erkennen. (nh) Zum Urteil

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