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Es kann nur einen (Testsieger) geben!

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Die Werbung mit der Angabe „Testsieger“ ist eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, wenn in der Werbung nicht darauf hingewiesen wird, dass das beworbene Produkt sich den behaupteten „ersten Platz“ im Testergebnis mit weiteren, gleich gut bewerteten Produkten teilt.

So lautet der Leitsatz einer aktuellen Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 27.06.2013 –  3 U 142/12).

Drei gleich gute Produkte = kein Testsieger

Die am Rechtsstreit beteiligten Parteien vertreiben Blutzuckermessgeräte. Sie wurden neben 14 weiteren Geräten anderer Hersteller durch die Stiftung Warentest getestet und haben dabei am besten, nämlich mit dem Testurteil „gut“ und der Gesamtnote 1,7 abgeschnitten.

Dies nahm die in Anspruch genommene Antragsgegnerin zum Anlass, ihre Webemaßnahmen entsprechend zu optimieren, und bewarb ihr Blutzuckermessgerät nunmehr mit der Angabe „Testsieger“ oder „den ersten Platz belegt“. Gegen diese Werbung ging der Hersteller des konkurrierenden Produkts vor, das den Test mit der gleich guten Note bestanden hat.

Nicht gerechtfertigte Alleinstellungsbehauptungen sind wettbewerbswidrig

Dem im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch gab das in I. Instanz angerufene Landgericht Hamburg nach §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 UWG i.V.m. § 3 HWG statt. Dessen rechtliche Bewertung bestätigte nunmehr auch das OLG Hamburg und wies die Berufung der unterlegenen Antragsgegnerin mit folgender Begründung zurück:

Die Werbeangabe ist irreführend, weil das Produkt der Antragsgegnerin nicht „Testsieger“ oder „Erstplatzierter“ ist.

Zur Irreführung hat die Antragstellerin vorgetragen: Vorliegend habe die Stiftung Warentest einen alleinigen „Testsieg“ oder einen alleinigen „ersten Platz“ nicht vergeben. Vielmehr hätten alle drei Geräte gleich gut abgeschnitten. Die Reihenfolge der Nennung im Testbericht sei rein alphabetisch.

Es ist so, wie die Antragstellerin es geltend macht. Die Stiftung Warentest hat das Produkt der Antragsgegnerin weder in der Tabelle noch im Fließtext als Testsieger oder Erstes/Bestes bezeichnet. […] Das Qualitätsurteil ist für die ersten drei genannten Geräte, deren erstes aus alphabetischen Gründen das der Antragsgegnerin ist, jeweils das gleiche Qualitätsurteil angegeben, nämlich „GUT (1,7)“. Deshalb kann man auch aus der über dem Fließtext befindlichen nummerierten Herausstellung der Geräte nicht auf einen (alleinigen) „ersten Platz“ der Antragsgegnerin schließen.

Die Werbung mit Testergebnissen darf nicht dazu führen, dass über den Stand des Produkts im Kreis der anderen getesteten Konkurrenzprodukte in die Irre geführt wird […]. […] Eine Irreführung über den Stand des Produkts im Kreis der getesteten Konkurrenzprodukte liegt […] auch in der Berühmung, „der Beste“ oder „das beste Produkt im Test“ gewesen zu sein, wenn sich das Produkt den ersten Rang mit einem Konkurrenzprodukt teilt: es handelt sich dann um eine nicht gerechtfertigte Alleinstellungsbehauptung.

(pu)

(Bild: shutterstock – AdStock RF)

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