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Du Dummschwätzer!

Stellt die Bezeichnung „Dummschwätzer“ eine Schmähkritik dar? Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Bundesverfassungericht (BVerfG, Beschluss v. 05.12.2008, 1 BvR 1318/07) auseinandersetzen.

Im Rahmen einer politischen Diskussion in einer Ratssitzung bezeichnete der Redner ein Ratsmitglied als „Dummschwätzer“. Das Ratsmitglied konnte dies nicht auf sich sitzen lassen und erstattete Strafanzeige wegen Beleidigung.

Tatsächlich wurde der „Täter“ vom Amtsgericht Dortmund wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Das Amtsgericht führte hierzu aus,

der [Täter] habe nicht von seiner durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit im Rahmen öffentlich politischer Merinungsbildung Gebrauch gemacht, sondern eine persönlich motivierte Diffamierung geäußert.

Immerhin berücksichtigte das Gericht den Umstand, dass die Äußerung im Eifer des Gefechts im Rahmen einer Stadtratsdebatte gefallen war bei der Strafzumessung.

Nach erfolgloser Revision hat der Verurteilte Verfassungsbeschwerde erhoben, welche dann auch angenommen worden ist. Eine Verfassungsbeschwerde ist dann anzunehmen,

wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder wenn der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

Das Bundesverfassungsgericht hat schließlich in diesem Fall entschieden, dass eine sogenannte Schmähkritik, wobei die Meinungsfreiheit des Art. 5 GG hinter dem Ehrenschutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gemäß Art. 2 GG zurücktreten muss, nicht vorliegt. Eine Schmähkritik ist regelmäßig dann gegeben, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache selbst, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Zu Recht hat das Gericht klargestellt, dass es sich bei dem Begriff „Dummschwätzer“ zwar um eine Ehrverletzung handelt, nicht aber um eine solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig von seinem Verwendungskontext die bezeichnete Person stets als ganze herabsetzt. Das Amtsgericht hätte somit zwingend eine umfassende Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht vornehmen müssen.

Aus gegebenem Anlass stellen wir uns die Frage: Steckt nicht in jedem von uns ein bißchen  Dummschwätzer? (nh)

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