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Focus Markenrecht
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Die Verwendung einer Marke als Metatag bzw. Title nur zum Schein ist rechtswidrig

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poloDas OLG Frankfurt hat in einer Entscheidung aus dem März 2014 (OLG Frankfurt, Beschluss v. 31.3.2014, Az. 6 W 12/14) für Recht befunden, dass die Verwendung einer Marke als Metatag oder als sog. „Title“ im Quellcode einer Internetseite durch einen Wiederverkäufer dieser Ware nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

Dies dann, wenn der Markeninhaber Ware unter seiner Marke in den Verkehr gebracht und ist daher Erschöpfung im Sinne von § 24 I MarkenG eingetreten ist.

Der Markeninhaber kann sich einer solchen Verwendung seiner Marke jedoch dann nach § 24 II MarkenG widersetzen, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass die Verwendung der Marke als Metatag bzw. „Title“ tatsächlich nur dazu dient, Internetnutzer, die nach den Erzeugnissen des Markeninhabers suchen, auf andere Erzeugnisse umzuleiten.

Der Sachverhalt des vorliegenden Falls war offenbar ziemlich eindeutig. Die Antragsgegnerin hatte lediglich drei einzelne Produkte der Marke  in ihren Internetshop eingestellt, die zudem mit völlig überhöhten Verkaufspreisen versehen waren. Diese Umstände reichten dem Oberlandesgericht Frankfurt aus, um davon auszugehen, dass diese Produkte nicht ernsthaft zum Kauf angeboten werden , sondern lediglich dazu dienen sollten, Internetnutzer, die nach Produkten der Marke suchen, auf die eigene Internetseite zu nutzen, um diesen dann andere Produkte präsentieren zu können.

Der Senat führt diesbezüglich wörtlich aus:

„Zum einen beschränkt sich auf der Homepage der Antragsgegnerin zu 1) das Angebot an „X“-Artikeln auf drei einzelne Erzeugnisse aus der breiten Angebotspalette der Antragstellerin, nämlich ein Paar Stallgamaschen, einen Rückenwärmer und einen Sprunggelenkschoner. Zum andern fordert die Antragsgegnerin zu 1) für diese Artikel Verkaufspreise, die – wie sich aus dem Vergleich mit den Preislisten der Antragstellerin ergibt – 22 % (Stallgamaschen), 27 % (Rückenwärmer) und 45 % (Sprunggelenkschoner) über der unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung liegen. An einem solchen Angebot hat der Nachfrager von Reitartikeln, der über das übliche Preisniveau der angebotenen Erzeugnisse entweder ohnehin bereits informiert ist oder sich vor einer Kaufentscheidung hierüber informieren wird, ersichtlich kein echtes Interesse.“

(la)

(Bild: © fifranck – Fotolia.com)

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