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Die Marke "Robert Enke" wird eingetragen

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Das Bundespatentgericht (BPatG) hatte über eine Beschwerde der Witwe des verstorbenen Fußballspielers Robert Enke zu entscheiden. (Quelle: Pressemitteilung des BPatG v. 25.04.2012)

Diese hatte versucht, eine Wortmarke eintragen zu lassen, die mit dem Namen ihres Ehemannes „Robert Enke“ bezeichnet werden sollte. Die Marke sollte unter anderem für Waren wie etwa Ton-, Bild- und Datenträger aller Art und Druckereierzeugnisse eingetragen werden.

Das deutsche Patent und Markenamt (DPMA) wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, der Marke fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Dabei stützte sich das DPMA darauf, dass Robert Enke als Person der Zeitgeschichte einem breiten Publikum bekannt sei. Nicht nur fußballinteressierte würden diesen Namen kennen. Es fehle für die Eintragung als Marke deshalb am – für das Publikum erkennbaren – Hinweis auf die Herkunft der Waren.

Wie prüft das DPMA?

Das DPMA prüft im Anmeldeverfahren u.a., das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen,  die Markenfähigkeit und die Kollision mit absoluten Schutzhindernissen gemäß § 8 MarkG. Ein Zeichen ist dann markenfähig, wenn es Unterscheidungskraft besitzt. Dies verneinte das DPMA. Der Name Robert Enke ließe nicht den Schluss auf bestimmte Waren durch den Abnehmer zu und könne daher unterscheidungskräftig wirken.

Zudem befürchtete es die Verletzung von absoluten Schutzhindernissen. Denn durch die Marke könne das postmortalen Persönlichkeitsrechts des Fußballprofis verletzt werden.

Entscheidung des BPatG

Die gegen die Entscheidung eingelegte Beschwerde der Ehefrau von Robert Enke hatte Erfolg.

Das BPatG entschied entgegen der Auffassung des Markenamtes, dass die Eintragung von Personennamen nach dem Markengesetz grundsätzlich zulässig sei. Dies gelte nach der Rechtsprechung auch für berühmte Personen. Namen von Menschen seien schon von ihrer Zweckbestimmung her unterscheidungskräftig.

Würde man die Unterscheidungskraft einer Marke anhand ihrer Beschreibung festmachen, so könne „Robert Enke“ allenfalls als Inhaltsangabe von Büchern und anderen Medien sowie informativen Veranstaltungen sein. Markenschutz müsse jedoch auch für andere Waren und Dienstleistungen möglich sein. Schließlich könne nahezu jedes aussagekräftige Wort den Inhalt einer publizistischen Darstellung beschreiben. Allein der Name sei jedoch noch keine Inhaltsangabe. Die Verletzung postmortaler Persönlichkeitsrechte als „private Rechte“ werde im Markeneintragungsverfahren nicht geprüft.

Zudem werde es hier nicht verletzt, denn der Name „Robert Enke“ werde weder durch das angemeldete Zeichen in einen Kontext gestellt, noch mit Waren und Dienstleistungen in Verbindung gebracht, die das Andenken an Robert Enke beeinträchtigen könnten.

Nicht nur für Fußballfans interessant

Fragt sich nun nur noch für Fußballfans und Interessierte am Schicksal Robert Enkes, welche Waren in Zukunft mit dieser Wortmarke angeboten werden. (jr)

(Bild: © jarma – Fotolia.com)

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