Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Die LINKE: Filesharing muss sich wieder lohnen!

Ihr Ansprechpartner

Mehr von Allem für Alle!Der Kollege Thomas Stadler setzt sich in seinem Blog mit einem Gesetzesentwurf der LINKEN zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten im Urheberrecht auseinander und bescheinigt diesem (zurecht) Unausgegorenheit und handwerkliche Mangelhaftigkeit. Auch Jens Ferner hält den Entwurf nicht gerade für eine „Glanzleistung“.

Die LINKE will mit ihrem Gesetzesentwurf die Schadensersatzkomponenten Lizenzanalogie und Herausgabe des Verletzergewinns aus dem Urheberrecht für Verbraucher herausnehmen und die Schadensberechnung auf den konkreten Schaden beschränken. Nur wenn der Verletzer vorsätzlich und in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, soll der Schadensersatz weiterhin nach diesen beiden Instituten berechnet werden dürfen.

Darüber hinaus soll die Deckelung der Abmahnkosten im bisherigen § 97a Abs. 2 UrhG aufgehoben und mit einer generellen Senkung des Gebührenstreitwerts und damit letztlich auch der Abmahnkosten ersetzt werden. Streitwerte sollen danach lediglich von 1.000 € bis hin zu maximal 10.000 €  reichen dürfen. Ferner sollen Provider auch keine Auskunft mehr über private Rechtsverletzer erteilen müssen. Schließlich soll der Abgemahnte die von ihm aufgewendeten Kosten geltend machen können, so weit die Abmahnung unberechtigt war.

Wir wollen an dieser Stelle nicht die Diskussion darüber vertiefen, ob der Gesetzesentwurf die gesteckten Ziele erreichen kann bzw. ob er handwerklich schlecht gemacht oder sogar rechtsdogmatisch unhaltbar ist.

Unseres Erachtens ist nämlich der Hintergrund des Entwurfs, aus dem die LINKE ausweislich ihrer Begründung noch nicht einmal einen Hehl macht, das eigentlich Bedenkliche.

Das Problem, das der Gesetzesentwurf lösen soll, ist nämlich offenbar einmal mehr nicht der Rechtsverstoß als solcher (also die unerlaubte Vervielfältigung und Verbreitung fremden urheberrechtlich geschützten Materials), die der Gesetzgeber (zumindest derzeit noch) sogar unter Strafe stellt, sondern die zahlreiche Rechtsverfolgung, die damit zu einem „einträglichen Geschäft“ für die Rechteinhaber geworden sei.

Bereits hier muss die Frage gestattet sein, weshalb eine zahlreiche Rechtsverfolgung ebenso zahlreicher Verstöße überhaupt mit einem irgendwie gearteten Makel behaftet sein soll. Das beste Mittel zur Eindämmung von urheberrechtlichen Abmahnungen ist das Unterlassen entsprechender Rechtsverstöße. Wenn die Politik Abgemahnten wirklich helfen wollte, ohne das Urheberrecht als solches zu schwächen, könnte sie Zeit und Geld in die Aufklärung von Verbrauchern anstelle von populistischen Gesetzesentwürfen investieren.

Aber selbst oder gerade wenn man der Meinung ist, dass die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen in ihrem aktuellen Ausmaß keine demokratische Legitimation mehr hat, weil sich sowieso niemand mehr an das Urheberrecht hält, sollte man auch so ehrlich sein, und die Vorschriften, die ein bestimmtes Verhalten als Unrecht normieren, angreifen, anstelle halbherzig an den Rechtsfolgen dieser Vorschriften, den „Symptomen herum zu doktorn“.

Die LINKE nimmt doch auch sonst kein Blatt vor den Mund. Warum also nicht gleich den Urheberschutz (jedenfalls für bestimmte Werke) schlicht abschaffen? Denn, es läuft, und das weiß die LINKE bei all ihrer Naivität natürlich ganz genau, auf eine faktische Abschaffung des Urheberschutzes (jedenfalls in bestimmten Bereichen) hinaus, wenn man die entsprechende Rechteverfolgung für die Urheber erschwert bzw. sogar unmöglich macht.

Andererseits ist dies vielleicht genau das Ziel, was die LINKE erreichen will. Der „Reichtum“, den die LINKE gemäß ihrem Wahlkampfmotto an alle verteilen will, muss schließlich von irgendwem geschaffen werden. Die Lösung: Kreative durch ein (zum Schein aufrecht erhaltenes) Urheberrecht weiterhin zur Kreation zu motivieren, um die Arbeitsergebnisse dann durch die Nichtdurchsetzbarkeit dieser Rechte faktisch kostenlos der Allgemeinheit zur Verfügung stellen. (la)

Mehr von Allem für Alle!Der Kollege Thomas Stadler setzt sich in seinem Blog mit einem Gesetzesentwurf der LINKEN zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten im Urheberrecht auseinander und bescheinigt diesem (zurecht) Unausgegorenheit und handwerkliche Mangelhaftigkeit. Auch Jens Ferner hält den Entwurf nicht gerade für eine „Glanzleistung“.

Die LINKE will mit ihrem Gesetzesentwurf die Schadensersatzkomponenten Lizenzanalogie und Herausgabe des Verletzergewinns aus dem Urheberrecht für Verbraucher herausnehmen und die Schadensberechnung auf den konkreten Schaden beschränken. Nur wenn der Verletzer vorsätzlich und in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, soll der Schadensersatz weiterhin nach diesen beiden Instituten berechnet werden dürfen.

Darüber hinaus soll die Deckelung der Abmahnkosten im bisherigen § 97a Abs. 2 UrhG aufgehoben und mit einer generellen Senkung des Gebührenstreitwerts und damit letztlich auch der Abmahnkosten ersetzt werden. Streitwerte sollen danach lediglich von 1.000 € bis hin zu maximal 10.000 €  reichen dürfen. Ferner sollen Provider auch keine Auskunft mehr über private Rechtsverletzer erteilen müssen. Schließlich soll der Abgemahnte die von ihm aufgewendeten Kosten geltend machen können, so weit die Abmahnung unberechtigt war.

Wir wollen an dieser Stelle nicht die Diskussion darüber vertiefen, ob der Gesetzesentwurf die gesteckten Ziele erreichen kann bzw. ob er handwerklich schlecht gemacht oder sogar rechtsdogmatisch unhaltbar ist.

Unseres Erachtens ist nämlich der Hintergrund des Entwurfs, aus dem die LINKE ausweislich ihrer Begründung noch nicht einmal einen Hehl macht, das eigentlich Bedenkliche.

Das Problem, das der Gesetzesentwurf lösen soll, ist nämlich offenbar einmal mehr nicht der Rechtsverstoß als solcher (also die unerlaubte Vervielfältigung und Verbreitung fremden urheberrechtlich geschützten Materials), die der Gesetzgeber (zumindest derzeit noch) sogar unter Strafe stellt, sondern die zahlreiche Rechtsverfolgung, die damit zu einem „einträglichen Geschäft“ für die Rechteinhaber geworden sei.

Bereits hier muss die Frage gestattet sein, weshalb eine zahlreiche Rechtsverfolgung ebenso zahlreicher Verstöße überhaupt mit einem irgendwie gearteten Makel behaftet sein soll. Das beste Mittel zur Eindämmung von urheberrechtlichen Abmahnungen ist das Unterlassen entsprechender Rechtsverstöße. Wenn die Politik Abgemahnten wirklich helfen wollte, ohne das Urheberrecht als solches zu schwächen, könnte sie Zeit und Geld in die Aufklärung von Verbrauchern anstelle von populistischen Gesetzesentwürfen investieren.

Aber selbst oder gerade wenn man der Meinung ist, dass die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen in ihrem aktuellen Ausmaß keine demokratische Legitimation mehr hat, weil sich sowieso niemand mehr an das Urheberrecht hält, sollte man auch so ehrlich sein, und die Vorschriften, die ein bestimmtes Verhalten als Unrecht normieren, angreifen, anstelle halbherzig an den Rechtsfolgen dieser Vorschriften, den „Symptomen herum zu doktorn“.

Die LINKE nimmt doch auch sonst kein Blatt vor den Mund. Warum also nicht gleich den Urheberschutz (jedenfalls für bestimmte Werke) schlicht abschaffen? Denn, es läuft, und das weiß die LINKE bei all ihrer Naivität natürlich ganz genau, auf eine faktische Abschaffung des Urheberschutzes (jedenfalls in bestimmten Bereichen) hinaus, wenn man die entsprechende Rechteverfolgung für die Urheber erschwert bzw. sogar unmöglich macht.

Andererseits ist dies vielleicht genau das Ziel, was die LINKE erreichen will. Der „Reichtum“, den die LINKE gemäß ihrem Wahlkampfmotto an alle verteilen will, muss schließlich von irgendwem geschaffen werden. Die Lösung: Kreative durch ein (zum Schein aufrecht erhaltenes) Urheberrecht weiterhin zur Kreation zu motivieren, um die Arbeitsergebnisse dann durch die Nichtdurchsetzbarkeit dieser Rechte faktisch kostenlos der Allgemeinheit zur Verfügung stellen. (la)

Mehr von Allem für Alle!Der Kollege Thomas Stadler setzt sich in seinem Blog mit einem Gesetzesentwurf der LINKEN zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten im Urheberrecht auseinander und bescheinigt diesem (zurecht) Unausgegorenheit und handwerkliche Mangelhaftigkeit. Auch Jens Ferner hält den Entwurf nicht gerade für eine „Glanzleistung“.

Die LINKE will mit ihrem Gesetzesentwurf die Schadensersatzkomponenten Lizenzanalogie und Herausgabe des Verletzergewinns aus dem Urheberrecht für Verbraucher herausnehmen und die Schadensberechnung auf den konkreten Schaden beschränken. Nur wenn der Verletzer vorsätzlich und in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, soll der Schadensersatz weiterhin nach diesen beiden Instituten berechnet werden dürfen.

Darüber hinaus soll die Deckelung der Abmahnkosten im bisherigen § 97a Abs. 2 UrhG aufgehoben und mit einer generellen Senkung des Gebührenstreitwerts und damit letztlich auch der Abmahnkosten ersetzt werden. Streitwerte sollen danach lediglich von 1.000 € bis hin zu maximal 10.000 €  reichen dürfen. Ferner sollen Provider auch keine Auskunft mehr über private Rechtsverletzer erteilen müssen. Schließlich soll der Abgemahnte die von ihm aufgewendeten Kosten geltend machen können, so weit die Abmahnung unberechtigt war.

Wir wollen an dieser Stelle nicht die Diskussion darüber vertiefen, ob der Gesetzesentwurf die gesteckten Ziele erreichen kann bzw. ob er handwerklich schlecht gemacht oder sogar rechtsdogmatisch unhaltbar ist.

Unseres Erachtens ist nämlich der Hintergrund des Entwurfs, aus dem die LINKE ausweislich ihrer Begründung noch nicht einmal einen Hehl macht, das eigentlich Bedenkliche.

Das Problem, das der Gesetzesentwurf lösen soll, ist nämlich offenbar einmal mehr nicht der Rechtsverstoß als solcher (also die unerlaubte Vervielfältigung und Verbreitung fremden urheberrechtlich geschützten Materials), die der Gesetzgeber (zumindest derzeit noch) sogar unter Strafe stellt, sondern die zahlreiche Rechtsverfolgung, die damit zu einem „einträglichen Geschäft“ für die Rechteinhaber geworden sei.

Bereits hier muss die Frage gestattet sein, weshalb eine zahlreiche Rechtsverfolgung ebenso zahlreicher Verstöße überhaupt mit einem irgendwie gearteten Makel behaftet sein soll. Das beste Mittel zur Eindämmung von urheberrechtlichen Abmahnungen ist das Unterlassen entsprechender Rechtsverstöße. Wenn die Politik Abgemahnten wirklich helfen wollte, ohne das Urheberrecht als solches zu schwächen, könnte sie Zeit und Geld in die Aufklärung von Verbrauchern anstelle von populistischen Gesetzesentwürfen investieren.

Aber selbst oder gerade wenn man der Meinung ist, dass die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen in ihrem aktuellen Ausmaß keine demokratische Legitimation mehr hat, weil sich sowieso niemand mehr an das Urheberrecht hält, sollte man auch so ehrlich sein, und die Vorschriften, die ein bestimmtes Verhalten als Unrecht normieren, angreifen, anstelle halbherzig an den Rechtsfolgen dieser Vorschriften, den „Symptomen herum zu doktorn“.

Die LINKE nimmt doch auch sonst kein Blatt vor den Mund. Warum also nicht gleich den Urheberschutz (jedenfalls für bestimmte Werke) schlicht abschaffen? Denn, es läuft, und das weiß die LINKE bei all ihrer Naivität natürlich ganz genau, auf eine faktische Abschaffung des Urheberschutzes (jedenfalls in bestimmten Bereichen) hinaus, wenn man die entsprechende Rechteverfolgung für die Urheber erschwert bzw. sogar unmöglich macht.

Andererseits ist dies vielleicht genau das Ziel, was die LINKE erreichen will. Der „Reichtum“, den die LINKE gemäß ihrem Wahlkampfmotto an alle verteilen will, muss schließlich von irgendwem geschaffen werden. Die Lösung: Kreative durch ein (zum Schein aufrecht erhaltenes) Urheberrecht weiterhin zur Kreation zu motivieren, um die Arbeitsergebnisse dann durch die Nichtdurchsetzbarkeit dieser Rechte faktisch kostenlos der Allgemeinheit zur Verfügung stellen. (la)

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht