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Die Haftung von Filehostern – eine neue BGH Entscheidung zu Rapidshare

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Nicht mehr ganz „allein im Dunkeln“ sind Rechteinhaber im Kampf gegen die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte über sogenannte Filehoster.

Der 1. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 12.07.2012, I ZR 18/11 – Alone in the Dark – entschieden, dass Filehoster von den Rechteinhabern für Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer in Anspruch genommen werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass der Filehoster zuvor auf einen eindeutigen Rechtsverstoß hingewiesen wird und der Anbieter von Speicherplatz im Internet nicht das

„technisch und wirtschaftlich Zumutbare“

unternimmt, um zu verhindern, dass die Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt von anderen Usern weiterhin über den Server dritten Personen angeboten wird. Damit stellt der BGH klar, dass es nicht alleine ausreicht, die entsprechende Datei von den Servern zu löschen. Zumutbar (und daher notwendig) ist nach Ansicht der Richter der Einsatz von Wortfiltern durch die Filehoster. Informiert der Rechteinhaber also den Filehoster über die Rechtsverstöße, muss dieser Wortfilter einbauen, die verhindern, dass die Datei beispielsweise durch Eingabe des Dateinamens bei Suchmaschinen gefunden werden kann.

Mit der Klage ist das Unternehmen Atari gegen die Veröffentlichung seines Computerspiels „Alone in the Dark“ über Server des Filehosters Rapidshare vorgegangen. Rapidshare sollte es mittels Unterlassungsantrag verboten werden,

„Hyperlinks von bestimmten Link-Sammlungen auf bei ihr gespeicherte Dateien mit dem Computerspiel „Alone in the Dark“ zuzulassen.“

Da die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Frage der Zumutbarkeit der Überprüfungsmaßnahmen – also der Wortfilter – allerdings nicht ausreichten, hat der BGH die Sache zurück verwiesen. Wir werden weiter über die Sache berichten. Das Urteil zeigt, dass auch von Anbietern von Speicherplatz verlangt werden kann, einen Beitrag zum Urheberrechtsschutz zu leisten. (cr)

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