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Der Streit um die Urheberschaft an einem Werk – und wie man ihm vorbeugt

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datasecurityImmer wieder kommt es auch unter Schriftstellern und sonstigen Kreativen vor: Es wird gestritten, weil der eine meint, ein anderer hätte ihm etwas „geklaut“ – einen Roman, einen Songtext und manchmal auch einen ganzen Film.

So berichten derzeit die Medien über einen ganz „prominenten“ Streit: In der aktuellen Ausgabe des OK! Magazins erhebt „Das Boot“-Star Claude-Oliver Rudolph Vorwürfe gegen Kinostar und „Honig im Kopf“-Co-Autor und Regisseur Til Schweiger. Til Schweiger habe angeblich den TV-Film „Liebe mich bis in den Tod“ gesehen und beim Schreiben seines Publikumserfolgs „Honig im Kopf“ noch im Kopf gehabt. In beiden Filmen geht es um einen Demenzkranken, der eine Venedig-Reise unternimmt. Aus dieser Kombination aus Demenz und Venedig-Reise schließt Rudolph nun scheinbar, dass Schweiger bei ihm abgeschrieben habe. Rudolph lasse nunmehr deshalb gerade eine Klage prüfen – wohl wegen der Verletzung seiner Urheberrechte.

Was ist das Urheberrecht und wie entsteht es?

Als Urheberrecht wird das ausschließliche Recht des Schöpfers an seinem Werk bezeichnet. Der Schöpfer kann sein eigenes Werk nutzen, es verwerten und anderen dazu die Erlaubnis erteilen. Auch kann er verhindern, dass sein Werk entstellt oder verändert wird. In Deutschland entsteht das Urheberrecht stets mit der Werkschöpfung. Insoweit existiert eine konstitutive Schutzanmeldung in ein Urheberrechtsregister in Deutschland nicht.

Auch das Copyright-Zeichen ist in Deutschland nicht konstitutiv. Es stammt vielmehr aus dem anglo-amerikanischen Raum und musste dort bis in den 80ern Jahren einem Werk beigefügt werden, sonst bestand kein urheberrechtlicher Schutz des Werkes. Heute hat das Zeichen immer noch – auch in Deutschland – eine Warnfunktion und kann im Streitfalle eine Beweislasterleichterung sein.

Was ist urheberrechtlich schutzfähig?

Urheberrechtlich geschützt sind alle Werke, §§ 1, 2 UrhG. Eine bloße Idee ist demnach nicht geschützt, vielmehr muss die Idee im Werk zum Ausdruck gekommen sein. Geschützt sind Werke der Literatur, der Kunst und der Wissenschaft, damit alle Texte, Bilder, Filme und Fotografien. Für den Film gilt insoweit, dass eine bloße Filmidee in aller Regel (noch) nicht geschützt ist. Das Drehbuch eines Film hingegen, welches die filmische Umsetzung der Geschichte, die Szenen, Regie und Kameraanweisungen, Anweisungen für die Schauspieler, Kostüme und andere Details enthält, ist hingegen in aller Regel geschützt. Dies bestätigt bereits § 89 Abs. 3 UrhG, in dem das Drehbuch als vorbestehendes Werk ausdrücklich erwähnt ist.

Die Beweislast beim Streit über die Urheberschaft eines Werkes

Grundsätzlich trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale in § 97 Abs. 1 UrhG den Anspruchssteller, d.h. denjenigen, der meint, es habe ein anderer sein Werk geklaut:

„Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen“.

Dabei trifft den Gegner eine sekundäre Darlegungslast. Als solche wird die Last eines „Angegriffenen“ bezeichnet, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen des darlegungs- und beweispflichtigen Anspruchstellers zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sich die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abgespielt haben.
Wichtig ist es daher, dass man die für die eigene Urheberschaft maßgeblichen Umstände stets nachweisen kann – egal auf welcher Seite eines Streits man steht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch stets § 10 UrhG, welcher die Urhebervermutung enthält.

Die freie Nutzung von Originalen

Das UrhG gestattet in gewissem Umfang auch die freie Nutzung von Originalen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um kulturelles Gemeingut handelt. Die freie Benutzung von Werken, deren Urheber vor bereits längerer Zeit als vor 70 Jahren gestorben ist, ist ebenfalls erlaubt.

Weiterhin ist eine freie Benutzung urheberrechtlich geschützter Werke dann möglich, wenn das Original nur den „Denkanstoß“ für ein eigenes, neues Werk liefert. Dazu ist es erforderlich, dass die Inhalte des alten Originals völlig „verblassen“. Entscheidend für den Abstand zwischen Original und dem neuen Werk ist die dabei Anzahl der zwischen ihnen bestehenden Gemeinsamkeiten.

Was also tun, um sein Werk vor Urheberrechtsverletzungen zu schützen?

Manuskripte, Exposés, Gedichte, Romane, Songtexte sowie auch Drehbücher sollten hinterlegt werden, denn mit der Hinterlegung erschaffen Sie einen belastbaren Prioritätsnachweis ohne, dass eine Veröffentlichung erfolgt.

Ist ein Schriftwerk fertig, so wird der Autor – wie dargestellt – durch die Schöpfung seines Werkes automatisch durch das Urheberrecht geschützt. Dringend empfehlen wir nichts desto trotz unseren Mandanten stets eine Hinterlegung der geschaffenen Werke:

Als Urheber gilt im Urheberrecht, wer als Urheber benannt ist, die sog. Urhebervermutung des oben erwähnten § 10 URhG. Beansprucht jemand anderes die Urheberschaft an einem Werk, muss der wahre Urheber also immer beweisen, dass er auch tatsächlich der wahre Urheber ist. Dabei kann in erster Linie die Hinterlegung helfen. Da das Urheberrecht stets ab dem Schöpfungszeitpunkt gilt, kann durch eine Hinterlegung können der Schöpfungszeitpunkt bewiesen, nötigenfalls auch Jahrzehnte später.

Weiterhin empfehlen wir unseren Mandanten in unserer täglichen Praxis neben der Hinterlegung ihrer Werke stets auch das Vormerken weiterer potenzielle Beweise. Sinnvoll ist es etwa, sich Zeugen vorzumerken, die den Schöpfungsprozess beobachtet haben, das kann der Freund sein, der einem beim Schreiben einen Tee gebracht hat oder die Mutter, die einem während der Schöpfung des Romans mal etwas zu Essen in die Wohnung gebracht hat.

Wie auch immer der Beweis dann aussieht, im Streitfalle ist er unerlässlich. (he)

(Bild: Data Security © Matthew Benoit – Fotolia)

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