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Focus Markenrecht
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Das neue UWG – vollkommen harmonisiert

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Das Bundeskabinett hat am 21.05.2008 einen Entwurf zur Änderung des UWG beschlossen. Ziel der Änderungen ist u.a. die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern.

Welche Änderungen wird es denn nun geben? Fangen wir einfach mal vorne an:

Ziel der Gesetzesänderung ist eine Vollharmonisierung, das UWG soll also komplett der Richtlinie angeglichen werden, das Schutzniveau des UWG darf weder über das der Richtlinie hinausgehen noch dahinter zurück bleiben.

In § 1 UWG RegE kommt es zu einer lediglich terminologischen Anpassung: Aus dem bisherigen „unlauteren Wettbewerb“ werden nun „unlautere geschäftliche Handlungen“.

In § 2 UWG RegE werden einige Definitionen geändert bzw. neu aufgenommen:

Aus der bisherigen „Wettbewerbshandlung“ wird (wie in § 1 RegE) die geschäftliche Handlung. In der Definition selbst gibt es eine interessante und sicherlich folgenschwere Änderung:

Bislang war eine Wettbewerbshandlung jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Recht und Verpflichtungen zu fördern.

Nach dem Regierungsentwurf ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, während oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen.

Hier sind folgende wesentlichen Änderungen enthalten:

  • Der Begriff „Verhalten“ soll verdeutlichen, dass nicht nur ein Tun sondern auch ein Unterlassen eine geschäftliche Handlung darstellen kann
  • Es entfällt die Formulierung des zielgerichteten Handelns der Absatzförderung. Statt dessen wird nun ein objektiver Zusammenhang zwischen dem Handeln und der Absatzförderung gefordert. Hierdurch entfällt das subjektive Moment, die Prüfung wird also etwas gekürzt. Ob dies Auswirkungen in der Praxis hat wird bezweifelt.
  • Die geschäftliche Handlung kann nunmehr vor, während oder nach einem Geschäftsschluss stattfinden.
Bislang gab es häufiger Probleme an diesem Punkt. In der Rechtsprechung wurde teilweise die Ansicht vertreten, dass der Begriff der „Absatzförderung“ bedeute, dass eine Wettbewerbshandlung im Regelfall mit Vertragsschluss beendet sei. Eine nachvertragliche Wettbewerbshandlung wurde nur dann angenommen, wenn der Unternehmer diese unlauteren Handlungen bereits vor Vertragsschluss geplant habe. Diese Änderung wird hoffentlich ein wenig mehr Rechtssicherheit bringen. Sicherlich erwarten uns hier aber auch ganz neue Probleme im Rahmen der nachvertraglichen Wettbewerbshandlungen…

Die weiteren Änderungen werden wir an dieser Stelle zu einem späteren Zeitpunkt darstellen.(ro)

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