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Darlegung von Rechteketten – eine Herausforderung im Immaterialgüterrecht

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Immaterielle Rechte können schnell und unkompliziert übertragen werden – leider häufig auf Kosten der Nachvollziehbarkeit. Das OLG Frankfurt hat kürzlich in einem interessanten Urteil (OLG Frankfurt, Urteil v. 25.03.2014,0 Az. 11 U 14/13) einige Stolpersteine herausgearbeitet.

Unterschiedliche Rechte – unterschiedliche Rechteketten

Der Nutzer immaterieller Rechte hat grundsätzlich darzulegen und zu beweisen, dass er zur jeweiligen Nutzung berechtigt ist. Das klingt einfach, ist es aber nicht. In dem Fall vor dem OLG Frankfurt ging es zum einen um Urheber-, zum anderen um Markenrechte an Textilien. Die Rechtekette beginnt in solchen Fällen häufig bei unterschiedlichen Personen. Zum einen haben wir den Urheber eines Werkes (z.B. der Zeichner eines Bildes) und zum anderen den Inhaber einer Marke (z.B. ein Unternehmen, welches Markenartikel produziert). Im vorliegenden Fall waren die Markenartikel mit dem urheberrechtlich geschützten Werk versehen. Macht man nun sowohl aus Urheber- als auch aus Markenrecht Ansprüche geltend, so sind in einem gerichtlichen Verfahren beide Rechteketten substantiiert darzulegen.

Rechtekette allein reicht nicht – auch der Umfang muss dargelegt werden

Es ist also vorzutragen, wer Urheber des Werks ist und auf welche Art und Weise und in welchem Umfang dieser die Rechte übertragen hat. Gleiches gilt für die Markenrechte. Die Darlegung einfacher Nutzungsrechte fällt in vielen Fällen noch leicht. Schwierig wird es jedoch, wenn an irgendeiner Stelle nicht die ausschließlichen Rechte sondern lediglich einfache Rechte übertragen wurden. In solchen Fällen wird es schwerlich möglich sein, Rechte aus ausschließlichen Rechtspositionen geltend zu machen.

Ein weiteres Problem stellte im vorliegenen Fall die Art und Weise der Rechteübertragung und die Einbringung in das Verfahren dar. Wer Rechte ohne eine schriftliche Fixierung überträgt, der kann sich im Nachhinein nicht auf einen schriftlichen Vertrag berufen sondern wird meist vom Zeugenbeweis abhängig sein. Eine Darlegung der Rechtekette über den Zeugen ist jedoch nicht ausreichend. Das OLG Frankfurt hat klargestellt, dass die Bennenung von Zeugen einen substantiierten Vortrag zur Rechtekette nicht ersetzen kann. Es muss also bereits schriftsätzlich substantiiert zur mündlichen Übertragung der Rechte vorgetragen werden. Im Verfahren kann man dann nur darauf hoffen, dass ein Zeuge einen solch rechtlich komplizierten Vorgang bestätigen kann.

Schriftliche Fixierung von Rechteketten

Zur Vermeidung von Darlegungs- und Beweisproblemen kann nur dringend zu einer schriftlichen Rechteübertragung geraten werden. Immaterielle Rechtsgüter sind wertvoll. Man sollte sie mit Bedacht und Weitsicht verwalten und nutzen. (ro)

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