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BGH: Zu den Voraussetzungen der Störerhaftung eines Hostproviders

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Mit Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10, hat der für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die Voraussetzungen konkretisiert, die vorliegen müssen, damit ein Hostprovider nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung – für nicht von ihm verfasste Blogbeiträge eines Dritten in einem Blog – in Anspruch genommen werden kann.

Hier wurde die Beklagte vom Kläger in Anspruch genommen und sollte es offensichtlich unterlassen, als Hostprovider ehrenrührige Tatsachenbehauptungen im Internet zu verbreiten.

Denn diese Tatsachenbehauptungen aus dem Blogbeitrag eines Dritten, der auf dem Server der Beklagten gehostet war, hielt der Kläger für unwahr und zugleich ehrenrührig und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Da die Beklagte ihren Sitz in Kalifornien hat, musste der BGH zunächst über die internationale Zuständigkeit entscheiden und sah diese als gegeben an. Gleichzeitig kamen die Senatsrichter zu dem Ergebnis, dass deutsches Recht zur Anwendung gelangt.

Ob die Beklagte nach deutschem Recht als Störerin für die Blogeinträge Dritter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Insoweit ist die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen worden. Gleichwohl sind die Ausführungen der Richter des BGH hier aufschlussreich, denn in der Entscheidung wurden die Voraussetzungen konkretisiert, nach denen der Provider für Äußerungen Dritter in Anspruch genommen werden kann.

Hierzu heißt es in der Pressemitteilung des BGH Nr. 169/2011:

„Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.“

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Fazit:

Ein Hostprovider haftet demnach nur dann, wenn er detailliert über den Verstoß in Kenntnis gesetzt wird. Die Inkenntnissetzung muss den  Provider in die Lage versetzen, den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – zu bejahen. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof an die Inkenntnissetzung des Providers damit ähnliche Anforderungen stellt, wie an die Schlüssigkeit einer Abmahnung, die der Gläubiger an den Schuldner vor Einleitung gerichtlicher Schritte richten muss, wenn er Kostennachteile bei einem sofortigen Anerkenntnis vermeiden will. Entgegen eines landläufigen Irrtums, müssen einer Abmahnung und demnach auch einer Inkenntnissetzung unter den oben dargelegten Voraussetzungen keine Beweise beigefügt werden. Es genügt, wenn der geschilderte Sachverhalt unter die Rechtsvorschrift subsumiert werden kann , die zu dem behaupteten Rechtsverstoß führt.

Die Kenntnis des Verstoßes muss der Provider dann zum Anlass nehmen, dem „Täter“ der Rechtsverletzung eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Bleibt diese Stellungnahme aus oder stellt der Täter die Beanstandung nicht substantiiert in Abrede, so ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Hervorzuheben ist allerdings, dass es vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit bereits genügt, dass der Betroffene berechtigte Zweifel an der Rechtsverletzung beim Hostprovider weckt, um eine Löschungsverpflichtung entfallen zu lassen.

Ob diese Entscheidung auch auf die Haftung für Google als Suchmaschine und Inhalte Dritter übertragen lässt, bleibt abzuwarten. Darüber, dass Google nicht grundsätzlich für die Inhalte von Suchergebnissen haftet, haben wir bereits in unserem Blog berichtet. (cr)

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