Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

BGH: Bemessung und Festsetzung einer angemessenen Vertragsstrafe

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil „Testfundstelle“ vom 17.09.2009, Az. I ZR 217/07, zu der Bemessung einer angemessenen Vertragsstrafe nach dem sogenannten „Hamburger Brauch“ geäußert. Nach dem „Hamburger Brauch“ kann der Unterlassungsschuldner  für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungsvertrag eine angemessene Vertragsstrafe versprechen, die vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen zu bestimmen ist und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Der Unterlassungsgläubiger ist hiernach also nicht verpflichtet, eine  Vertragsstrafe in einer bezifferten – oft vom Unterlassungsgläubiger geforderten – Höhe in seine Unterlassungserklärung mit aufzunehmen.

Der BGH stellt außerdem klar, dass im Falle einer doppelten Sicherung des Unterlassungsgläubigers  sowohl durch  eine strafbewehrte Unterlassungserklärung als auch durch eine Unterlassungsverfügung, der Unterlassungsgläubiger bei der Bestimmung der Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“ ein Ordnungsgeld, das bereits für dieselbe Zuwiderhandlung verhängt wurde, mindernd berücksichtigen muss. Ebenso gilt dies für den umgekehrten Fall bei der Bemessung eines Ordnungsgeldes.

Der BGH stellt in diesem Zusammenhang zudem fest, dass eine richterliche Billigkeitskontrolle der Vertragsstrafenhöhe auch einem Kaufmann zugute kommt; auf die Vorschrift des § 348 HGB kommt es hier nicht an. § 348 HGB besagt:

Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.“

Für das Zustandekommen eines wirksamen Unterlassungsvertrages gelten im Übrigen die allgemeinen Vorschriften. Die Abgabe einer eigens verfassten – von der geforderten abweichenden  – Unterlassungserklärung stellt einen neuen Antrag auf Abschluss eines Vertrages gemäß § 150 Abs. 2 BGB dar, der wiederum vom Unterlassungsgläubiger – in der Regel unbefristet – angenommen werden muss (nh).

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht