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Berichte aus der Parallelwelt, Teil 8 – „Du sollst Dir kein Bildnis machen“ – oder doch?

monalisa2Worüber Max Frisch in der Mitte des 20. Jahrhunderts philosophierte und was schon in der Bibel als drittes der Zehn Gebote geschrieben steht, hat mit dem Beschluss des LG Berlin vom 19.05.2015, Az. 16 O 175/15- eine ganz neue Facette erlangt.

Licht, Ausschnitt, Winkel – das alles sind Überlegungen, die zu einem Lichtbild führen. Und diese Überlegungen führen dazu, dass ein Bild nicht nur zu einem Bild, sondern zu einem schützenswerten, künstlerischen Produkt wird. Natürlich nur, wenn es sich um das Lichtbild eines gemeinfreien Gemäldes handelt.

Der Fotograf – ein Künstler. Auch wenn sein Motiv längst die Kunst eines Anderen war, dieser nur eben schon mindestens 70 Jahre das Zeitliche gesegnet hat. Oder diese. Bedeutet gemeinfrei also gemeinschaftlich? Der Besitzt von jedem und damit eigentlich von niemandem? Und wenn ich Caravaggios Medusa fotografiere, zurechtschneide, farblich anpasse. Hab ich es dann erschaffen? War das meine Idee? Bin ich rechtmäßiger Urheber dieses Lichtbildes eines Bildnisses, das de facto nicht aus meinem Pinsel, aber dafür aus meiner Linse kommt? Was Bedeutet das Urteil des LG Berlin für die Kunst und die Wahrnehmung von Kunst?

Das Bild zählt. Nicht die Abbildung.

Dass es einen Unterschied zwischen dem Recht am Lichtbild und dem Recht am Abgebildeten gibt. Denn dass kein Urheberrecht an der Medusa besteht, nur weil ein Lichtbild von ihr anfertigt wurde, ist selbstverständlich. Oder nicht mehr?

Verwirrung. Die Grenzen zwischen Recht am Lichtbild und Recht am abgebildeten verschwimmen. Denn wenn man es genau nimmt, hat ein Fotograf niemals das Recht am Abgebildeten. Ihm gehören weder die Menschen, die er portraitiert noch die Wildblumen am Wegesrand. Aber die Idee, diese in das richtige Licht zu setzen, sie zu Recht zu rücken, diese Idee gehört ihm. Und diese Idee ist zweifelsohne schützenswert.

Keine Urlaubsfotos mehr?

Anders als die Frage nach Lichtbildern von gemeinfreien Kunstwerken ist die Frage nach Lichtbildern von Bauwerken noch nicht geklärt. Das EU Parlament berät derzeit darüber, ob die Panoramafreiheit in Bezug auf Bauwerke, deren Urheber noch dezidierte Rechte besitzen, eingeschränkt werden müsse. Lichtbilder der Glaspyramide des Louvre zum Beispiel würden so Urheberrechte verletzen und dürften nicht ohne Genehmigung veröffentlicht werden. Dieses Urteil steht aber noch in den Sternen, zunächst also Entwarnung für alle Urlaubsreisenden und Hobbyfotografen.

Der Beitrag stammt von unserer freien Autorin Katharina Reber. Er ist Teil unseren neuen Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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