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Apple versus Samsung – Erstes Urteil im deutschen Geschmacksmusterrechtsstreit

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Das Landgericht Düsseldorf hat heute in einer Pressemitteilung verlauten lassen, dass die zuständige 14c. Zivilkammer des Gerichts über den Widerspruch von Samsung gegen die einstweilige Verfügung zu Gunsten von Apple entschieden hat und die einstweilige Verfügung damit aufrecht erhält.

In dem Rechtsstreit zwischen Apple und Samsung hatte Apple eine einstweilige Verfügung vom 09.08.2011 (Az.: 14c O 194/11) erwirkt. Die Richter sahen Geschmacksmusterrechte der Firma Apple verletzt und untersagten es der deutschen Samsung Electronics GmbH, das Samsung Tablet Galaxy Tab 10.1 zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen. Wir berichteten.

In Ihrem Urteil kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die einstweilige Verfügung gegenüber der deutschen Samsung Electronics GmbH vollumfänglich aufrechtzuerhalten sei.

Damit bleibt der deutschen Tochterfirma von Samsung der Verkauf ihrer Tablet-PCs in Deutschland und den anderen Unionsmitgliedsstaaten verboten. Für den Hauptkonzern, die Samsung Electronics Co. Ltd. mit Sitz in Südkorea, hat die Kammer die Unterlassung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

Samsung hat bereits angekündigt, gegen das Urteil im Wege der Berufung vorzugehen. (cr)

Das Landgericht Düsseldorf hat heute in einer Pressemitteilung verlauten lassen, dass die zuständige 14c. Zivilkammer des Gerichts über den Widerspruch von Samsung gegen die einstweilige Verfügung zu Gunsten von Apple entschieden hat und die einstweilige Verfügung damit aufrecht erhält.

In dem Rechtsstreit zwischen Apple und Samsung hatte Apple eine einstweilige Verfügung vom 09.08.2011 (Az.: 14c O 194/11) erwirkt. Die Richter sahen Geschmacksmusterrechte der Firma Apple verletzt und untersagten es der deutschen Samsung Electronics GmbH, das Samsung Tablet Galaxy Tab 10.1 zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen. Wir berichteten.

In Ihrem Urteil kamen die Richter zud em Ergebnis, dass die einstweilige Verfügung gegenüber der deutschen Samsung Electronics GmbH vollumfänglich aufrechtzuerhalten sei.

Damit bleibt der deutschen Tochterfirma von Samsung der Verkauf ihrer Tablet-PCs in Deutschland und den anderen Unionsmitgliedsstaaten verboten. Für den Hauptkonzern, die Samsung Electronics Co. Ltd. mit Sitz in Südkorea, hat die Kammer die Unterlassung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

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