Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Abmahnungen von Rechtsanwalt Gereon Sandhage: So wehren Sie sich effektiv!

Ihr Ansprechpartner

Zur Zeit haben wir sie wieder vermehrt auf dem Tisch: Abmahnungen des Kollegen Gereon Sandhage aus Berlin. Aktuell werden so  zum Beispiel vermeintliche Ansprüche einer Stecker Kabel Adapter UG  geltend gemacht.

Nach  Wettbewerbsrecht jetzt auch Markenrecht

Während der Kollege Sandhage sich in der Vergangenheit vornehmlich auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts betätigt  und in diesem Zusammenhang Unterlassungsansprüche und Kostenerstattungsansprüche durchgesetzt hatte, scheint er sich nun mit der Stecker Kabel Adapter UG  auf ein neues Geschäftsfeld zu konzentrieren. Die Stecker Kabel Adapter UG  hat offenbar Ende des letzten Jahres damit begonnen, sich verschiedene Begriffe für Computerprodukte markenrechtlich schützen zu lassen.  Es handelt sich dabei um die folgenden Marken,  bezüglich derer entweder bereits eine Eintragung erfolgt oder wenigstens eine Anmeldung eingegangen ist:

DE 3020110581002 Flytouch
DE 3020110581703 SuperPad
DE 3020110668884 Zenithink
DE 3020110668892 Archos
DE 3020110679002 3G
DE 3020120318517 Ainol
DE 3020120393691 AllWinn

Standard-MitgliedsbildGeringe Umsätze

Es steht jedem frei, sich für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen Begriffe als Marke schützen zu lassen und daraus auch gegen vermeintliche Verletzer vorzugehen. Der vorliegende Fall  stimmt jedoch bedenklich, da es sich bei der Stecker Kabel Adapter UG um eine  Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von gerade einmal 1.000,00 €  handelt und die offenbar unmittelbar nach ihrer Gründung im Juli 2011 damit begonnen hat, die oben aufgeführten Marken anzumelden.  Schaut man sich den Umfang der Geschäftstätigkeit an, so stellt man fest, dass der Shop unter www.stecker-kabel-adapter.de  zurzeit nicht in Betrieb ist.  Auf eBay werden zwar unter dem Benutzernamen www-stecker-kabel-adapter-de  einige Umsätze gemacht.  Laut Goofbid  betrugen diese in den letzten 90 Tagen jedoch lediglich ca. 15.000,00 €.   Selbst, wenn man eine  großzügige Marge von 20 % zugrundelegen würde, hätte die Stecker Kabel Adapter UG  somit in den letzten drei Monaten einen Gewinn von lediglich 5.000,00 € erwirtschaftet.

Hohes Kostenrisiko

Da die Inanspruchnahme eines vermeintlichen Markenrechtsverletzers beim Streitwert von 25.000,00 € bereits außergerichtlich Kosten von ca. 1.000,00 € verursacht  stellt sich die Frage, ob die Stecker Kabel Adapter UG  überhaupt wirtschaftlich in der Lage ist, dass durch ihre Abmahnungen verursachte Kostenrisiko zu tragen, das durch einstweilige Verfügungen,  Klageverfahren oder sogar negative Feststellungsklagen durch mehrere Instanzen  pro Fall leicht bei 20.000,00 € und mehr liegen kann.  Vor diesem Hintergrund könnte man durchaus auf die Idee kommen, dass die durch den Kollegen Sandhage ausgesprochenen Abmahnungen  nicht  ausschliesslich dazu dienen,  die Integrität der Marken zu schützen.

Effektive  Abwehrmöglichkeiten gegen Abmahnungen von RA Sandhage

Wie dem auch sei: Betroffene sollten die Abmahnung genau prüfen.  Darüber hinaus stehen insbesondere  gegen von Rechtsanwalt Sandhage ausgesprochenen Abmahnungen ausgezeichnete Gegenangriffsmöglichkeiten zur Verfügung.  Ausgerechnet ein Service, der seinen Mandanten eigentlich Schutz gewähren soll, erweist sich insoweit als „Bumerang“: Wie seiner Internetseite zu entnehmen ist,  bietet Rechtsanwalt Sandhage seinen Mandanten, wie dies mittlerweile bei vielen Anbietern üblich ist, einen „Abmahn-Schutzbrief“ und eine „Flatrate“  zur rechtssicheren Online-Präsenz an. Die Vorzüge des „Abmahnschutzbriefs“, der auch die Herstellung „individueller“ AGB beinhaltet und 99,00 € kosten soll, werden wie folgt angepriesen:

„Verkaufen Sie ab sofort Ihre Waren abmahnsicher im Internet. Zeigen Sie Kompetenz und Professionalität durch optimale Rechtstexte (z.B. Widerrufsbelehrung, Impressum, AGB etc.). Handeln Sie zukünftig  sorgenfrei, denn selbstverständlich übernimmt die Kanzlei der Rechtsanwälte Sandhage die Haftung für alle von ihr erbrachten Dienstleistungen.“

AGB sind nicht „abmahnsicher“

Ein solcher Haftungsfall dürfte nun eingetreten sein: Während der Prüfung  einer von Rechtsanwalt Sandhage ausgesprochenen Abmahnung ist hier aufgefallen, dass die so erstellten allgemeinen Geschäftsbedingungen wettbewerbsrechtlich relevante Fehler enthalten. Da die von Herrn Sandhage vertretenen Mandanten  nehmen in aller Regel diesen Abmahnschutzbrief in Anspruch und dementsprechend auch alle weitgehend gleiche, von Herrn Sandhage „individuell“  erstellte Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, ist die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass jeder von Rechtsanwalt Sandhage vertretene „Abmahner“  sich selbst wettbewerbswidrig verhält und  damit jederzeit abgemahnt werden kann.

Unsere Mandanten nehmen die Möglichkeit,  dementsprechend ihrerseits Unterlassungsansprüche  gegen den Abmahner durchzusetzen, regelmäßig wahr.  Es liegt auf der Hand, dass sich einer in einer solchen Situation  viel leichter Möglichkeiten finden lassen, die Angelegenheit für alle Beteiligten einer kostengünstigen und schnellen Lösung zuzuführen.

Allerdings: Nur weil Eine Abmahnung im konkreten Fall unberechtigt ist, bedeutet das nicht, dass die gerügten Rechtsverletzungen nicht auch tatsächlich vorliegen und beseitigt werden müssten. Es bietet sich daher an, aus der „Not“ eine „Tugend“ zu machen und Das unerfreuliche Schreiben zum Anlass zu nehmen, die vollständige Internetpräsenz einmal auf Herz und Nieren prüfen zu lassen.

Falls Sie also auch von einer Abmahnung des Rechtsanwalts Gereon Sandhage und/oder der Stecker Kabel Adapter UG betroffenen sein sollten: Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen. (la)

Update 19.3.2013: Neues von der Stecker Kabel Adapter UG: Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht