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Abmahnen von Falschparkern ohne Kostenrisiko?

Ihr Ansprechpartner

Die Kollegen vom Rechthaber-Blog bieten einen Abmahnservice für Falschparker auf der Seite www.parkplatzdieb.de an. Dort können Mieter von Parkplätzen „Parkplatzdiebe“ anwaltlich zur Unterlassung auffordern lassen. Grundsätzlich eine schöne Idee.

Nicht nur an der vorauseilenden ironischen „Selbstkritik“ –

„Bereits hier hatte ich mich mit der schockierenden Nachricht geoutet, dass ich für unsere Mandanten Unterlassungsansprüche gem. 1004 BGB geltend mache (vulgo: abmahne).“

merkt man aber, dass die Kollegen wahrscheinlich ansonsten nicht auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätig sind und sich daher im „Abmahnwesen“ nicht auskennen.

Auch in der konkreten Ausgestaltung ist dieser Service nämlich bestenfalls ungewöhnlich, schlimmstenfalls hoch bedenklich. Denn auf der Seite wird behauptet, der Abmahner trage dabei kein finanzielles Risiko, da die Kosten der anwaltlichen Abmahnung direkt dem Gegner in Rechnung gestellt würden.

Auf der Seite wird dazu das Folgende ausgeführt:

Per Anwaltsschreiben wird der Falschparker (bzw. dem Fahrzeughalter) auf seinen Rechtsverstoß hingewiesen. Der Falschparker muss dann schriftlich erklären, dass er künftig nicht mehr auf dem Privat- oder Kundenstellplatz parken wird. Verstößt er später trotzdem noch einmal dagegen, ist er verpflichtet, dem Parklatzbesitzer eine schmerzhafte Vertragsstrafe zu zahlen (bis zu 1.000 Euro pro Verstoß). Außerdem muss der Falschparker auch die Anwaltskosten für das Abmahnschreiben tragen – er bekommt also auch einen finanziellen Denkzettel. Der Parkplatzeigentümer dagegen trägt kein finanzielles Risiko und hat deutlich weniger Scherereien als beim Abschleppen lassen des Falschparkers. Er übermittelt lediglich die Informationen (Kfz-Kennzeichen, Ort und Uhrzeit) an den Anwalt, dieser macht eine Halteranfrage und mahnt den Falschparker kostenpflichtig ab.

Die Behauptung, dass der Mandant kein Kostenrisiko habe, ist entweder schlicht falsch. Denn Vertragspartner des Anwalts und damit Schuldner der entstandenen Vergütung ist immer der Mandant.  Die Kosten dem Gegner „in Rechnung“ zu stellen ist daher keinesfalls möglich. Eine andere Frage ist, ob der Schädiger diese Kosten vor dem Hintergrund der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Schadensersatzes dem Mandanten ersetzen muss. Das Risiko, auf den Anwaltskosten sitzen zu bleiben, besteht aber sogar dann, wenn der Mandant im Recht ist. Zum Beispiel dann, wenn der Gegner insolvent ist.

Oder aber, die Kollegen vereinbaren mit dem Mandanten, dass die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme dem Mandanten nicht berechnet werden, falls der Gegner diese nicht zahlt. Dann stimmt zwar die Aussage über das Nichtbestehen eines Kostenrisikos. Dann aber ist die Geltendmachung dieser Kosten gegenüber dem Gegner jedoch höchst bedenklich. Ob ein solches Vorgehen möglicherweise den Tatbestand des Betrugs darstellt, wie manche behaupten, will ich hier gar nicht vertiefen. Fest steht aber, dass das die Freistellung des Mandanten von Kosten für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit beim Gegner die Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars darstellen würde.

Wie man es dreht, so geht es jedenfalls nicht.

Abgesehen von der rechtlichen Beurteilung trägt eine solche Werbung nicht gerade zur Vertrauensbildung in die Anwaltschaft bei. Gerade auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätige Anwälte müssen sich oft viel zum Thema Abmahnung und deren Kosten anhören. Da ist es ärgerlich, dass Kollegen den Irrglauben noch schüren, dass Abmahnungen quasi „schnell mal eben“ nebenher gemacht werden, da diese ja völlig ohne finanzielles Risiko ausgesprochen werden könnten. (la)

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