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Focus Markenrecht
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Texte finden ist nicht schwer, sie zu bearbeiten umso mehr

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Da haben wir den Buchstabensalat Bei Recherchen für Berichterstattungen ist die Versuchung häufig groß, sich bereits existierender Erkenntnisse und Materialien zu bedienen und darauf stützend den eigenen Beitrag aufzubauen. Aufgrund der weitgehenden Digitalisierung der Informationsquellen ist eine Übernahme denkbar einfach und gibt dabei häufig – genauso wie die scheinbare Straflosigkeit solchen Verhaltens – den entscheidenden Anstoß.

Die Gefährlichkeit des Verhaltens ist häufig nicht klar.

Abschreiben ist verboten und teuer

Zu beachten ist nämlich stets, dass einzelne aufgefundene Inhalte auch im Online-Bereich als Sprachwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen können. Die insoweit bestehenden Ausschließlichkeitsrechte geben dem Urheber die Möglichkeit, jeglicher Art unberechtigter Nutzung seines Werkes mit Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen begegnen zu können. Hierbei hat der Urheber nicht nur Rechte bei der identischen Übernahme sondern auch dann, wenn der Verletzer Abwandlungen vornimmt, sich jedoch weiterhin zu nah an dem Ursprungstext befindet.

1000 € für eine DIN-A4-Seite

Die Höhe des konkret verwirkten Schadenersatzanspruchs kann im Wege der sogenannten Lizenzanalogie festgelegt werden. Bei Übernahme journalistischer Inhalte bieten beispielsweise die von dem DJV (Deutscher Journalisten-Verband e. V.) jährlich herausgegebenen „Vertragsbedingungen und Honorare für die Nutzung freier journalistischer Beiträge“ eine Berechnungsgrundlage. Danach kann der Urhebers eines online veröffentlichten journalistischen Artikels im Falle der (auch nur teilweise erfolgten) Übernahme von dem Verletzer einen Schadenersatz in Höhe von mindestens 16 Cent pro Zeichen geltend machen. Dies entspricht bei einem durchschnittlichen DIN-A4-Artikel von etwa 3000 Zeichen einer Summe in Höhe von ca. 480,00 Euro. Nach verbreiteter Gerichtspraxis wird dieser Betrag bei einer unterbliebenen Urheberbenennung ferner um einen 100%-Zuschlag erhöht.

Ein häufiges Beispiel stellt in diesem Zusammenhang das bewusste Anmaßen fremder Urheberschaft -das Plagiat- dar. Zwar ist das Plagiat im deutschen Urhebergesetz nicht ausdrücklich geregelt, es führt allerdings bei einer unveränderten Übernahme des Originalwerks zwangsläufig zu einer Verletzung der Verwertungs- insbesondere der Vervielfältigungsrechte des Urhebers nach §§ 15 ff. UrhG. In Bezug auf die unterbliebene Autorenbenennung ist darüber hinaus die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts nach § 13 UrhG in Betracht zu ziehen.

Auch Äbandern hilft oft nicht

Auch bei der Abänderung des Originalwerks bewegt man sich in der Regel im Bereich der ausschließlichen Rechtspositionen des Urhebers, so dass eine Verwertung des abgeänderten Originalwerks ohne Zustimmung des Urhebers häufig unzulässig ist. In solchen Fällen ist ein Eingriff in das Bearbeitungsrecht nach § 23 S. 1 UrhG zu untersuchen. Die Grenze bildet hier die sogenannte freie Benutzung nach § 24 UrhG, bei der das Originalwerk lediglich als Anregung für ein neues, selbständiges Werk benutzt wird, wobei dessen individuelle Züge im Hinblick auf die Eigenart des neuen Werks (§ 2 Abs. 2 UrhG) komplett in den Hintergrund treten. Sichere Maßstäbe gibt es hier allerdings nicht. Die Abgrenzung hängt ganz überwiegend von den Umständen und den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls ab. (pu, ro)

(Bild: © Claudia Paulussen – Fotolia.com)

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