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Focus Markenrecht
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„Stimmt’s“, dass sich die ZEIT und web.de um Titelschutz gestritten haben?

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Ja, das stimmt. Und es stimmt auch, dass es dabei um die Schutzfähigkeit einer Zeitungskolumne ging. Konkret ging es – jetzt kommt’s  – um die Schutzfähigkeit der Kolumne „Stimmt’s?“, unter der die ZEIT bereits seit Jahren in ihrer Print- und seit 2001 auch in ihrer Online-Ausgabe Leserfragen beantwortet. Auch web.de hatte vor einiger Zeit begonnen, unter der Bezeichnung „Stimmt’s?“ Leserfragen zu beantworten. Dies wollte die ZEIT verbieten lassen.

Nachdem das OLG Hamburg der ZEIT noch entsprechende Unterlassungsansprüche zuerkannt hatte, hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung mit Urteil vom 22.03.2012 (Az. I ZR 102/10) auf und verwies den Streit zurück an das Berufungsgericht.

„Stimmt’s?“ kommt grundsätzlich Titelschutz zu

Zwar bejahte der Bundesgerichtshof, dass der streitgegenständlichen Kolumne grundsätzlich Titelschutz zukomme:

„Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist hier von einer titelschutzfähigen Kolumne auszugehen. Die Kolumne ist von den übrigen Artikeln der Seite durch einen Trennstrich deutlich abgesetzt und erhält dadurch eine gewisse äußere Selbständigkeit. Sie erscheint seit vielen Jahren wöchentlich mit einer bestimmten thematischen Ausrichtung. Jedenfalls im Streitfall ist die Kolumne damit ein titelschutzfähiges Werk. Dafür ist unerheblich, dass die Kolumnenbezeichnung als „Übertitel“ stets deutlich kleiner gestaltet ist als die eigentliche Überschrift des unter ihr veröffentlichten konkreten Beitrags“

Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Kolumnen

Jedoch verneinte er im konkreten Fall eine Verwechslungsgefahr zwischen den streitgegenständlichen Bezeichnungen, denn:

Es [sei] nicht auszuschließen, dass auch der Teil des Verkehrs, dem der Kolumnentitel „Stimmt’s?“ der Klägerin geläufig ist und dem unter dem gleichen Titel die Rubrik im Internetportal der Beklagten begegnet, wegen der unterschiedlichen medialen Einbettung mit Blick auf den deutlichen Inhaltsbezug des Titels von einer zufälligen Übereinstimmung ausgehen und nicht annehmen wird, die hier wie dort unter diesem Titel erscheinenden Beiträge seien Teil derselben Serie. Dabei [sei] zu berücksichtigen, dass die Nutzer eines Internetportals nach der Lebenserfahrung in aller Regel wissen, wessen Informationsangebot sie gerade in Anspruch nehmen. Die Gefahr, dass die Nutzer des Portals der Beklagten im Hinblick auf den Titel „Stimmt’s“ annehmen, sie befänden sich auf der Internetseite der Klägerin, erscheint unter diesen Umständen als eher fernliegend.

Ob der Bundesgerichtshof damit eine sonderlich lebensnahe Entscheidung getroffen hat, mag dahingestellt bleiben, denn wer auf einer Internet-Suchmaschine die Worte „Stimmt’s?“ eingibt, weil er die Kolumne der ZEIT sucht, und dann auf dem Angebot von web.de landet, mag sich durchaus wundern, warum sein Suchtreffer nicht dem erwarteten Qualitätsanspruch genügt.

Jedenfalls ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein guter Anlass, sich in Erinnerung zu rufen, dass es so etwas wie Titelschutz überhaupt gibt.

Was ist überhaupt Titelschutz?

Nach § 5 Abs. 1 MarkenG werden Werktitel – neben Unternehmenskennzeichen – als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. § 5 Abs. 3 MarkenG definiert Werktitel als Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. „Sonstige vergleichbare Werke“ können beispielsweise Spiele, Computersoftware, Datenbanken und im Einzelfall auch Domainnamen sein. Voraussetzung für Titelschutz ist dann, ob ein geistiger Inhalt dominiert. Eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit muss indessen nicht gegeben sein. Um als Werktitel Schutz zu erlangen, muss der Titel allerdings kennzeichnungskräftig sein, also geeignet sein, ein Werk von einem anderen zu unterscheiden. Hierzu ist ein Mindestmaß an Individualität erforderlich.

Ein Schutz als Werktitel entsteht übrigens bereits mit der Benutzungsaufnahme. Dabei muss der Titel allerdings für ein bestehendes Werk im geschäftlichen Verkehr genutzt werden. Nicht ausreichend ist, dass die Benutzung des Titels als Marke oder als Hinweis auf einen Geschäftsbetrieb erfolgt. Eine sogenannte Titelschutzanzeige ist für den Schutz als solchen nicht notwendig. Jedoch kann mit einer Titelschutzanzeige der Schutz vorverlagert werden, so dass auch schon während der Planungsphase eines Werkes Rechtssicherheit in Bezug auf dessen Namen erlangt werden kann.

Und jetzt noch eine abschließende Frage in eigener Sache: „Stimmt’s“, dass die Kanzlei Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum auch in Bezug auf Titelschutz ein kompetenter Ansprechpartner ist? Ja das stimmt: Wenn Sie entsprechende Fragen haben, kommen Sie gern auf uns zu. (AB)

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