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Focus Markenrecht
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Roller´s Metro: Von Rohrreinigungsmaschinen und U-Bahn-Systemen

BGH zur Branchennähe im Markenrecht

Der BGH hat sich in einer frisch veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urt. v. 22.3.2012 – I ZR 55/10, Metro/Roller’s Metro) dazu geäußert, wann eine Verletzungsgefahr zwischen einer Produktbezeichnung und einer Marke besteht, wenn die beiden von zwei verschiedenen Unternehmen verwendet werden, welche in verschiedenen Branchen tätig sind.

Sachverhalt

Der Metro-Konzern hatte gegen einen Hersteller und Händler für sanitäre Rohrreinigungsgeräte geklagt, welcher Rohrreinigungsgeräte unter der Bezeichnung „Roller’s Metro“ vertrieben hat.

Branchenähe und Verwechslungsgefahr

Der BGH hat in seiner Entscheidung nicht nur mehrere Sticheleien gegen das unnötige Apostroph untergebracht, sondern sich auch erneut dazu geäußert, dass die Frage der „Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände  zu beurteilen [ist], wobei eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien besteht“. Darauf aufbauend stellte er fest, dass es eine ausreichende Branchennähe zwischen dem „Cash&Carry“-Betrieb für Gewerbetreibende der Metro einerseits und dem Fachhandel für Sanitärfachbedarf, welcher sich ebenfalls an bestimmte Gewerbetreibende richtet, gibt.

Eine Verwechslungsgefahr könne daher nicht alleine wegen der Branchenferne ausgeschlossen werden. Da die Frage einer Verwechslungsgefahr noch von tatsächlichen Feststellungen zur  Beurteilung des Gesamteindrucks der Zeichen abhängt, musste der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht damit, dass vor der Lancierung eines neuen Produktes eine sorgfältige Markenrecherche notwendig ist, welche auch Risiken aus benachbarten Branchen mit einbezieht.

Der Verfasser dieser Zeilen stellte ebenfalls fest, dass er noch Nachholbedarf im Sanitärreinigungswesen hat. Die noch vom OLG Hamburg als Berufungsinstanz aufgeführte Annahme

„die angesprochenen Verkehrskreise werden die von der Beklagten intendierten  sachbeschreibenden Anklänge des Begriffs Metro erkennen, wonach der Spiralantrieb der Rohrreinigungsmaschine ähnlich wie in den als Metro bezeichneten U-Bahn-Systemen durch ein Leitungsnetz fahre“

war ihm jedenfalls nicht unmittelbar in den Sinn gekommen. (JJB)

(Bild: © Roberto Rivetti – Fotolia.com)

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