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Puma gewinnt vor BGH gegen Pudel

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springenderpudelDer u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat vergangene Woche entschieden, dass die PUMA SE aus ihrer Wort-Bildmarke „PUMA“, welche neben dem entsprechenden Schriftzug den Umriss einer springende Raubkatze zeigt, gemäß § 51 Abs. 1 MarkenG die Löschung der jüngeren Wort-Bildmarke „PUDEL“ verlangen kann, welche neben dem entsprechenden Schriftzug den Umriss eines springenden Pudels wiedergibt (BGH, Urt. v. 02.04.2015, Az. I ZR 59/13 – Springender Pudel).

Damit haben die Richter in Karlsruhe genauso entschieden wie zuvor schon das Landgericht und das Oberlandesgericht.

Ausnutzung der Wertschätzung der bekannten Marke „PUMA“

Der Bundesgerichtshof hat zunächst angenommen, dass die beiden Zeichen trotz ihrer Ähnlichkeiten auch unübersehbare Unterschiede aufweisen und daher keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

Jedoch nutze der Beklagte mit seiner Wort-Bildmarke „PUDEL“ die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke „PUMA“ im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Er profitiere nämlich von der Ähnlichkeit der beiden Marken dergestalt, dass er für die mit seiner „PUDEL“-Marke gekennzeichneten Produkte eine Aufmerksamkeit erlange, die er ansonsten nicht erhalten würde.

Der Löschungsanspruch bestehe deshalb, weil der Inhaber einer „bekannten Marke“ die Löschung einer jüngeren Marke auch dann verlangen kann, wenn zwar keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch von einer solchen Trageweite ist, dass die beteiligten Verkehrskreise eine gedankliche Verknüpfung zwischen den beiden Marken herstellen. Dass es sich Falle von „PUMA“ tatsächlich um eine solche „bekannte Marke“ handelt, dürfte auch unseres Erachtens nicht in Frage zu stellen sein.

Keine Rechtfertigung durch Kunst- und Meinungsfreiheit

Die Karlsruher Richter führten in ihrem Urteil weiter aus, dass dem Markenrecht von PUMA auch nicht die Grundrechte des Beklagten auf freie künstlerische Betätigung und/oder auf freie Meinungsäußerung entgegengehalten werden können. Mit dieser Argumentation hatte der Beklagte nämlich versucht, seine eingetragene Wort-Bildmarke „PUDEL“ als Parodie der Marke „PUMA“ darzustellen. Die Karlsruher Richter ließen sich davon indessen nicht beeindrucken. Stattdessen verwiesen sie darauf, dass auch das Markenrecht der Klägerin von der Verfassung geschützt sei und der Grundrechtsschutz des Beklagten deshalb nicht dazu führen könne, dass ihm ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren einzuräumen sei. (ab)

(Bild: Black Poodle in outdore settings © Dixi_ – Fotolia)

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