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OLG Frankfurt am Main: Eine oder mehrere Vertragsstrafen bei mehreren Lichtbildern?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 10.07.2013, Az. 11 U 28/12, entschieden, dass bei Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung durch Nichtlöschen von mehreren im Internet unbefugt verwendeten Fotos nur eine Vertragsstrafe verwirkt ist.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte zunächst bei elf Internet-Auktionen unbefugt vom Kläger hergestellte Produktfotos verwendet. Wie viele verschiedene Fotos des Klägers die Beklagte genau verwendet hat, geht aus der Entscheidung nicht hervor, unstreitig ist aber, dass es mehrere Fotos waren. Nachdem die Beklagte am 12.07.2011 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, hat der Kläger am 21.07.2013 festgestellt, dass die streitgegenständlichen Fotos nach wie vor in den zwischenzeitlich abgelaufenen elf Auktionen abgebildet waren. Insofern hat der Kläger die Beklagte erneut abgemahnt und zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 55.000 € aufgefordert. Da die Beklagte auf die Vertragsstrafenforderung nur 5.000 € gezahlt hat, hat der Kläger u.a. auf Zahlung von 50.000 € geklagt.

Das OLG Frankfurt am Main, wie auch das erstinstanzliche Gericht (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.02.2012, Az. 2-06 O 439/11), hat einen Zahlungsanspruch des Klägers in dieser Höhe verneint. Begründet hat das Gericht diese Entscheidung damit, dass dem Kläger lediglich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 5.000 € zusteht, der bereits erfüllt worden sei. Das Gericht war ferner der Auffassung, dass nicht elf einzelne Verstöße vorliegen, sondern dass wegen der einzig der Beklagten vorwerfbaren Unterlassung (= Nichtentfernung der Bilder) von einer natürlichen bzw. wenigstens rechtlichen Handlungseinheit auszugehen sei. Für elf Vertragsstrafen hätte es elf verschiedene Handlungsentschlüsse bedurft, so das Gericht. Die Beklagte habe aber gerade nicht in jedem der elf Fälle einen Entschluss gefasst, die Löschung zu veranlassen oder eben nicht, sondern sie hat letztlich überhaupt keinen Entschluss gefasst. Das Gericht sieht darin nur eine einzige Zuwiderhandlung gegen die Vertragsstrafenvereinbarung.

Fazit:

Diese Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist unseres Erachtens zumindest diskussionswürdig. Nach unserer Auffassung ist in so einem Fall entscheidend, wie die Unterlassungserklärung konkret ausformuliert ist. Wenn jedes einzelne Foto mit einer „und/oder-Verknüpfung“ in das Verbot mit aufgenommen wurde, wird auch für jedes Foto, das weiter abgebildet wird, eine eigene Vertragsstrafe verwirkt. Hierauf geht das Gericht in seiner Entscheidung aber offensichtlich – fehlerhaft – gar nicht ein.

Auf die Formulierung von Unterlassungserklärung ist daher nach wie vor größte Sorgfalt zu verwenden. Schuldner, die bereits Unterlassungserklärungen abgegeben haben, sollten sich nicht darauf verlassen, dass auch andere Gerichte die großzügige Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt teilen. (pi)

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