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Focus Markenrecht
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Bester Preis der Stadt

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Der BGH hat am 19.04.2012 in einem Beschluss (AZ I ZR 173/11) festgestellt, dass Werbung mit dem Slogan

„Der beste Preis der Stadt*“

und einer gut sichtbaren Erläuterung des Sternchenhinweises mit dem Text

„Billiger als X? Gibt´s nicht! Wenn Sie doch eines unserer Angeboteinnerhalb von 14 Tagen bei gleicher Leistung günstiger sehen, geben wir Ihnen bar auf die Hand zurück, was Sie zuviel bezahlt haben. Garantiert.“

durchaus rechtmäßig sein kann.

Die wesentlichen Eckpunkt der Entscheidung:

– Das an dem Slogan angebrachte Sternchen hat am Blickfang teil.

– Der aufklärende Hinweis zu dem Sternchen braucht nicht in der Fußzeile der Werbung enthalten zu sein.

– Der Slogan „Bester Preis der Stadt“ muss nach dem Wissensstand des Werbenden zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung wahr sein.

– Eine irreführende Alleinstellungswerbung liegt nicht vor. Der Verkehr erkenne, dass der Werbende keine zuverlässig wahrheitsgemäße Aussage über die Zeit nach der Anzeigenschaltung machen kann. Genau für diesen Fall werde die Garantie abgegeben.

Die Entscheidung ist nicht bahnbrechend, kann jedoch durchaus Sicherheit bei der Gestaltung der eigenen Werbung geben. (ro)

(Bild: © qualitystock – Fotolia.com)

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