LHR-Praxisfall: „Mit den Nachteilen muss sie leben“ – OLG Stuttgart untersagt Bewertungen für ein anderes Produkt auf Amazon und Netto

Die Konstellation ist im Plattformhandel Alltag:
- Ein Set wird über Jahre unter derselben ASIN verkauft und sammelt mehrere hundert Bewertungen.
- Der Einkauf wechselt eine zentrale Komponente, etwa den Wechselrichter, gegen ein Modell eines anderen Herstellers.
- Das Listing bleibt, wie es ist. Die Sterne bleiben. Die Bewertungszahl bleibt.
Das Ergebnis: Der Kunde liest Erfahrungen zu einem Produkt, das es in dieser Zusammensetzung nicht mehr gibt, und kauft im Vertrauen darauf ein anderes.
Dass darin eine Irreführung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG liegt, hatten für unsere Mandantin bereits das Landgericht Heilbronn, das Oberlandesgericht Köln und zuletzt das Landgericht Köln im Widerspruchsverfahren entschieden. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart) vom 10.09.2026, Az. 2 U 42/26, liegt nun die erste obergerichtliche Entscheidung nach mündlicher Verhandlung vor. Sie ist rechtskräftig, sie erfasst neben Amazon auch die Plattform Netto, und sie räumt mit den Einwänden auf, die Händler in dieser Lage regelmäßig vorbringen.
Der Fall: Growatt statt TSUN, Bewertungen wie gehabt
Die Gegnerin, eine Mitbewerberin unserer Mandantin im Markt für Balkonkraftwerke, bot ihre Komplettsets auf amazon.de und netto-online.de an. In ihrer Werbung bezeichnete sie den Wechselrichter als „zentrale Steuereinheit“ und „Gehirn“ der Anlage. Im Herbst 2024 stellte sie von Wechselrichtern der Marke TSUN auf Wechselrichter der Marke Growatt um. Eine neue ASIN legte sie nicht an, eine neue Netto-Artikelnummer ebenso wenig.
Die Folge war auf beiden Plattformen dieselbe:
- Unter dem Amazon-Angebot mit Growatt-Wechselrichter stand eine Kundenbewertung vom Dezember 2023, die ausdrücklich den TSUN-Wechselrichter lobte.
- Unter der Netto-Artikelnummer fand sich eine Bewertung vom Oktober 2023, ebenfalls zu einem Set mit TSUN-Wechselrichter.
- Bei Netto war die Gegnerin nicht einmal Vertragspartnerin der Endkunden. Sie steuerte die Angebote aber nach denselben technischen Regeln wie auf Amazon, der Plattformbetreiber leitete sie lediglich durch.
Wir beantragten für unsere Mandantin eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Heilbronn (LG Heilbronn) untersagte mit Urteil vom 11.05.2026, Az. 8 O 46/26, die Fortführung der Angebote mit den fremden Bewertungen. Einen zweiten Antrag, der eine Meldung der Gegnerin an die Plattform Kaufland betraf, wies es zurück. Beide Seiten legten Berufung ein.
Ist es egal, welche Marke der Wechselrichter hat, wenn die Leistungsdaten gleich sind?
Nein. Das OLG Stuttgart stellte klar, dass es auf die technische Vergleichbarkeit der beiden Wechselrichter aus Rechtsgründen nicht ankommt. Der Verbraucher versteht die Marke eines herausgestellten Bauteils als Qualitätsversprechen. Für ihn macht es deshalb einen Unterschied, ob sich die angezeigte Bewertung auf das Set mit dem einen oder mit dem anderen Wechselrichter bezieht.
Genau darauf hatte die Gegnerin ihre Berufung gebaut. Sie legte eine tabellarische Gegenüberstellung der Leistungskennzahlen vor, dazu eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers, und argumentierte: Dem Verbraucher sei der Hersteller eines „Bundle-Bestandteils“ gleichgültig, solange Funktion, Leistung und Kompatibilität stimmten. Es fehle an einem wesentlichen Merkmal der Ware, jedenfalls an der Relevanz für die Kaufentscheidung.
Der Senat brauchte die Tabelle nicht einmal zu lesen. Wer den Wechselrichter in der eigenen Werbung zum „Gehirn“ des Produkts erklärt, kann vor Gericht nicht behaupten, seine Marke sei dem Kunden egal. Die Markenbezeichnung sagt über die Beschaffenheit zwar nichts aus; sie transportiert aber ein Versprechen, auf das der Käufer sich verlässt. Und die Bewertung bestätigt dieses Versprechen für das falsche Produkt.
Gilt das Verbot auch auf Netto, obwohl der Händler dort nicht Vertragspartner ist?
Ja. Wer auf einem Marktplatz nach den technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Plattform bestimmenden Einfluss auf Darstellung und Bewertungsanzeige seines Produkts hat, handelt selbst geschäftlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Dass der Kaufvertrag mit dem Plattformbetreiber zustande kommt, ändert daran nichts.
Für Händler, die parallel auf Amazon, Netto, Kaufland oder OTTO listen, ist das die praktisch wichtigste Erweiterung gegenüber den bisherigen Entscheidungen. Die Verantwortung für fremde Bewertungen endet nicht an der Grenze des Amazon-Marketplace. Sie folgt dem Händler auf jede Plattform, deren Angebotsstruktur er für sich nutzt.
Die Argumentation der Gegenseite: Amazon kann nicht selektiv löschen
Das zweite Hauptargument der Gegnerin war ein Appell an die Verhältnismäßigkeit. Amazon sehe keine Möglichkeit vor, Bewertungen ab einem bestimmten Datum zu löschen. Ein Verbot zwinge sie deshalb, eine völlig neue Bewertungshistorie aufzubauen, mit entsprechenden Umsatzeinbußen. Belegt wurde das mit einer weiteren eidesstattlichen Versicherung, diesmal des zweiten Geschäftsführers.
Das OLG Stuttgart drehte den Einwand um. Der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kennt weder auf Tatbestands- noch auf Rechtsfolgenebene eine Verhältnismäßigkeitsgrenze. Die Gegnerin habe die EDV-Struktur von Amazon bewusst für ihren Vertrieb gewählt und daraus wirtschaftliche Vorteile gezogen. Dann, so der Senat wörtlich: „Mit den Nachteilen muss sie leben.“ Aus der Funktionsweise eines Bewertungssystems lasse sich kein Recht herleiten, eine irreführende geschäftliche Handlung fortzusetzen.
Diese Verteidigung hatte einen Nebeneffekt. Wer eidesstattlich versichert, ohne die alten Bewertungen drohten Umsatzeinbußen, räumt ein, dass diese Bewertungen die Kaufentscheidung beeinflussen. Das ist die geschäftliche Relevanz der Irreführung, nur eben von der Gegenseite vorgetragen. Der Senat nahm das Eingeständnis dankend zur Kenntnis.
Ein dritter Einwand kam erst in der Berufungsinstanz auf den Tisch: Die Geltendmachung sei rechtsmissbräuchlich nach § 8c UWG. Vortrag dazu gab es keinen. Stattdessen beantragte die Gegnerin, unsere Mandantin zur Auskunft über ihre Abmahntätigkeit zu „verpflichten“. Das OLG Stuttgart legte den Antrag als Anregung aus, selbst nachzuforschen, und sah dafür ohne jeden Anhaltspunkt keinen Anlass. Ein Missbrauchsvorwurf, der sich seine Tatsachen erst vom Gericht besorgen lassen will, bleibt eine Behauptung.
Rechtlicher Rahmen: Warum fremde Bewertungen eine eigene Irreführung sind
1. Geschäftliche Handlung durch Tun oder Zulassen
Die geschäftliche Handlung liegt darin, dass der Händler eine ASIN oder Artikelnummer anlegt und das Produkt mit den dort verfügbaren Bewertungen zum Kauf einstellt. Ob er die Anzeige der fremden Bewertungen aktiv nutzt oder nur zulässt, ist gleichgültig. Kundenbewertungen sind auf Plattformen ein zentrales Vermarktungselement, ihr Erscheinen steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Absatzförderung. Dieselbe Linie hatte das OLG Hamburg für die Täterhaftung bei Werbung mit Bewertungen gezogen.
2. Irreführung über wesentliche Merkmale der Ware
Maßgeblich ist § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Die Fehlvorstellung betrifft nicht in erster Linie den Lieferumfang, sondern die Aussagekraft der Bewertungen: Der Verbraucher hält sie für Erfahrungen mit genau dem angebotenen Set. Dass der aktuelle Wechselrichter im Angebotstext korrekt genannt wird, beseitigt diese Fehlvorstellung nicht.
3. Geschäftliche Relevanz wird vermutet
Aus der Irreführung über ein zentrales, wertbildendes Merkmal folgt regelmäßig die Relevanz für die Kaufentscheidung. Die Gegnerin versuchte, das mit einer Auswertung zu widerlegen, nach der die Sternebewertungen sich nach der Umstellung sogar verbessert hätten und der Wechselrichter nur beiläufig erwähnt werde. Das half nicht: Eine unter anderen Umständen abgegebene Bewertung bleibt geeignet, den Kauf zu veranlassen, weil der Verbraucher generell auf Bewertungen setzt.
4. Verfügungsgrund und Rechtskraft
Die Dringlichkeit folgt aus der Vermutung des § 12 Abs. 1 UWG. Als Berufungsurteil im einstweiligen Verfügungsverfahren wurde die Entscheidung mit Verkündung formell rechtskräftig, eine Revision ist nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf bis zu 50.000 Euro festgesetzt.
Prozessuales: Warum wir den Antrag in der Berufung neu fassten
Ein Unterlassungsantrag muss das Charakteristische des Verstoßes erfassen. Der ursprüngliche Antrag verbot, „unter einer Artikelnummer, die einem bestimmten Produkt zugeordnet ist, ein hiervon abweichendes Produkt einzustellen“. Das beschreibt den Produkttausch, nicht die Fortführung fremder Bewertungen. Die Gegnerin rügte die Unbestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, und der Senat teilte diese Bedenken in der mündlichen Verhandlung.
Wir fassten den Antrag daraufhin auf die konkrete Verletzungsform: Produkte anzubieten, „deren in der Produktdarstellung angegebene Kundenbewertungen sich nicht ausschließlich auf das angegebene Produkt beziehen“, wie geschehen unter der ASIN und der Netto-Artikelnummer. Das war nach § 264 Nr. 2 ZPO eine bloße Beschränkung, keine Klageänderung. Der Hilfsantrag der Gegnerin, der Tenor müsse um einen „deutlichen Hinweis auf die geänderte Produktzusammensetzung“ ergänzt werden, wurde damit gegenstandslos. Das OLG Köln hatte in der Parallelsache dieselbe Formulierung gewählt; sie dürfte sich für diese Fallgruppe als Standard etablieren.
Der zweite Antrag: Die Meldung an Kaufland
Nicht durchgesetzt hat sich unsere Mandantin mit dem Angriff auf eine E-Mail, die ein freier Mitarbeiter der Gegnerin im Februar 2026 an die Plattform Kaufland geschickt hatte. Er meldete dort auf Englisch einen „possible compliance issue“: Unsere Mandantin werbe mit „more energy yield with bifacial“, ohne Belege. Kaufland sperrte die betroffenen Angebote umgehend und forderte unsere Mandantin zur Stellungnahme auf.
Wir hielten die Meldung für eine unwahre Tatsachenbehauptung nach § 4 Nr. 2 UWG: Unsere Mandantin wirbt ausschließlich auf Deutsch und stets mit Angabe der Maximalleistung. LG Heilbronn und OLG Stuttgart sahen in der E-Mail dagegen ein Werturteil. Die Anführungszeichen dienten nicht der wörtlichen Wiedergabe, sondern der Hervorhebung des gemeldeten Vorwurfs; die Werbung selbst lag als Screenshot bei. Eine Herabsetzung nach § 4 Nr. 1 UWG verneinte der Senat, weil die Meldung sachlich formuliert war und lediglich eine Prüfung anregte.
Den eigentlich brisanten Punkt entschied das Gericht nicht: ob es eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG darstellt, wenn ein Wettbewerber statt einer Abmahnung den Plattformbetreiber vorschickt, weil dieser zur Vermeidung eigener Haftung erfahrungsgemäß ohne Prüfung sperrt. Der Senat hielt diese Verletzungsform vom Antrag nicht für erfasst, der allein auf die Äußerung „more energy yield with bifacial“ abstellte. Die Frage bleibt offen. Sie wird wiederkommen, denn die Meldung beim Marktplatz ist längst das bevorzugte Werkzeug, um Konkurrenten vom Markt zu nehmen, ohne selbst ein Prozessrisiko einzugehen.
Aus der LHR-Praxis: Was das Urteil für beide Seiten bedeutet
Für Händler: Der Austausch einer herausgestellten Komponente ist kein Variantenwechsel. Wer sie in der eigenen Werbung als zentral bezeichnet, hat die Wesentlichkeit selbst festgeschrieben. Neue ASIN, neue Artikelnummer, neue Bewertungshistorie. Ein Hinweistext im Angebot ersetzt das nicht. Und: Was auf Amazon gilt, gilt auf jeder Plattform, deren Struktur Sie steuern.
Für Mitbewerber: Zwei Bewertungen reichten als Glaubhaftmachung, wenn die Gegenseite sich nicht eindeutig erklärt. Der Antrag muss auf die Fortführung der Bewertungen zielen, nicht auf den Produkttausch. Und wer eine Plattformmeldung angreifen will, muss das Vorschieben des Marktplatzes zum Gegenstand des Antrags machen, nicht einzelne Worte der Meldung.
Das Ergebnis
Die Berufung der Gegnerin wurde zurückgewiesen, das Verbot für Amazon und Netto bestätigt und in seiner Fassung präzisiert. Unsere eigene Berufung zum Kaufland-Komplex blieb ohne Erfolg; die Kosten des Berufungsverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist rechtskräftig.
Geführt haben das Verfahren unsere Kolleginnen Lena Ritter und Alisa Burnett, die den Senat davon überzeugte, dass die Löschlogik einer Plattform kein Freibrief für irreführende Werbung ist, und die den Antrag in der Verhandlung so fasste, dass er der Kritik der Gegenseite den Boden entzog.
Häufige Fragen zu Bewertungen für ein anderes Produkt
Darf ich alte Amazon-Bewertungen behalten, wenn ich nur den Wechselrichter tausche?+
Ich verkaufe über Netto oder Kaufland und bin dort nicht Vertragspartner. Betrifft mich das?+
Amazon kann Bewertungen nicht nach Datum löschen. Schützt mich das vor einem Verbot?+
Ist das Urteil des OLG Stuttgart rechtskräftig?+
Ein Wettbewerber hat mich bei der Plattform gemeldet statt abzumahnen. Kann ich mich wehren?+
Nutzt ein Wettbewerber Bewertungen für ein Produkt, das es so nicht mehr gibt? Oder haben Sie selbst eine Abmahnung wegen Ihrer Bewertungshistorie erhalten?
Wir prüfen Listing, Bewertungsverlauf und Plattformregeln und sagen Ihnen binnen 24 Stunden, ob ein Verfügungsantrag Aussicht hat oder wie Sie Ihr Listing rechtssicher umstellen. Auch Sperren nach Wettbewerbermeldungen bei Amazon, Kaufland oder Netto lösen wir regelmäßig.
Weiterführende Informationen
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