E-Zigarettenanzeigenwerbung auf Google ist verboten
Dieie Schaltung gesponserter Google-Anzeigen für E-Zigaretten verstößt gegen das tabakrechtliche Werbeverbot.
Die konkrete Werbung verletzte aber nicht nur das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG), sondern auch jugendschutzrechtliche Vorschriften.
Das von LHR erwirkte gerichtliche Verbot stellt klar: Das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse gilt auch für Google-Ads.
Hintergrund: Strenge gesetzliche Vorgaben für die Bewerbung von E-Zigaretten
Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und Nachfüllbehälter unterliegen den besonderen Regelungen des Tabakerzeugnisgesetzes. § 19 TabakerzG untersagt die Werbung für solche Produkte ausdrücklich in Presseerzeugnissen, im Internet und in sonstigen Medien.
Die Vorschrift dient in erster Linie dem Schutz von Kindern und Jugendlichen und soll verhindern, dass diese frühzeitig an nikotinhaltige Produkte herangeführt werden.
Trotz dieser Vorgaben hatte der Mitbewerber unserer Mandantin Anzeigen über die Google-Suchmaschine geschaltet.
Weite Auslegung des Werbeverbots
Das betroffene Unternehmen wandte ein, dass die Anzeige nur dann erscheine, wenn ein Nutzer gezielt nach einem entsprechenden Begriff suche – also bereits ein eigenes Interesse bestehe. Diese Argumentation überzeugte das Gericht jedoch nicht. Es stellte klar: Das Werbeverbot nach § 19 TabakerzG ist weit auszulegen. Dies ergibt sich insbesondere aus der zugrunde liegenden EU-Tabakrichtlinie.
Die Entscheidung erfolgte in bewusster Abgrenzung zur Rechtsprechung des OLG Frankfurt a. M. (Urteil vom 07.11.2019 – 6 U 92/19), das in einem dort besonders gelagerten Einzelfall eine Ausnahme vom Werbeverbot angenommen hatte.
Zugleich betonte das Gericht, dass das Werbeverbot kein generelles Vertriebsverbot darstellt. Der Vertrieb über das Internet ist weiterhin zulässig – jedoch nicht mittels gesponserter Anzeigen auf Google.
Das Landgericht schloss sich somit unserer Ansicht an: Die Schaltung der „gesponserten“ Anzeigen auf Google stellt einen Verstoß gegen das Tabakerzeugnisgesetz dar. Dies gilt nicht nur für die E-Zigaretten selbst, sondern auch für deren Bestandteile und Nachfüllbehälter.
Fehlende Altersverifikation als weiterer Verstoß
Zusätzlich beanstandete das Gericht, dass im Onlineshop des Beklagten keine ausreichende Altersverifikation vorgesehen war. Auch dies stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, denn § 10 JuSchG untersagt die Abgabe von Tabakwaren, nikotinhaltigen Erzeugnissen und E-Zigaretten an Kinder und Jugendliche im Versandhandel. Dies gilt sowohl für nikotinhaltige als auch für nikotinfreie Produkte.
Ein Unternehmen kann dieser Vorschrift nur genügen, wenn dem Bestellprozess ein effektives Altersverifikationssystem vorgeschaltet ist. Die Rechtsprechung fordert hierfür ein zweistufiges Prüfverfahren, das sowohl bei der Bestellung als auch bei der Auslieferung greift – wie wir an anderer Stelle bereits erläutert haben.
Darüber hinaus enthielt der Onlineshop des Beklagten keine ausreichende Altersverifikation bei der Bestellung eines Produktes. Aufgrund dessen verstieß der Mitbewerber zusätzlich gegen das Jugendschutzgesetz (JuSchG). § 10 JuSchG enthält eine Regelung, dass Tabakwaren, andere nikotinhaltige Erzeugnisse und E-Zigaretten nicht an Kinder und Jugendliche im Versandhandel angeboten werden dürfen. Dies gilt explizit sowohl für nikotinhaltige, als auch nicht nikotinhaltige Produkte.
Dieser Vorschrift kann ein Unternehmen genügen, indem dem Warenangebot im Internet eine Funktion zur Altersverifikation vorgeschaltet ist. Erforderlich ist dabei nach der Rechtsprechung ein sog. zweistufiges Verifikationsverfahren, das zum einen beim Anbieten und zum anderen bei der Auslieferung der Produkte ansetzen muss, wir haben hier berichtet.
Schaltung der Anzeigen auf Google ist rechtswidrig
Es handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Marktteilnehmern zu beeinträchtigen. § 19 TabakerzG und § 10 JuSchG stellen solche gesetzlichen Vorschriften dar.
Zudem entschied das Landgericht, dass die Verstöße gegen die Vorschriften dazu geeignet sind, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Durch die Werbung auf Google werden Nutzer in ihrer Kaufentscheidung dahingehend beeinflusst, das Produkt von dem Anbieter zu kaufen. Dies verschlechtert die Situation von solchen Unternehmen, die sich an die geltenden Bestimmungen zum Werbeverbot und zum Jugendschutz halten. Durch die einstweilige Verfügung wird diese Situation korrigiert.
Wie Sie erfolgreich gegen Verstöße im E-Zigaretten-Handel vorgehen können, erfahren Sie hier.
Fazit: Konsequente Rechtsdurchsetzung stärkt Verbraucherschutz und lauteren Wettbewerb
Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig eine konsequente Durchsetzung bestehender Werbebeschränkungen im Bereich der E-Zigaretten ist – nicht nur im Interesse des Jugendschutzes, sondern auch zur Wahrung des fairen Wettbewerbs zwischen verantwortungsbewusst handelnden Marktteilnehmern. Der Wettbewerbsvorteil, den sich Mitbewerber durch rechtswidrige Vertriebsmethoden erschleichen, kann dadurch beendet bzw. ausgeglichen werden.
LHR Rechtsanwälte setzen sich auch weiterhin dafür ein, dass unsere Mandantschaft vor rechtswidrigem Verhalten von Mitbewerbern geschützt wird und die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen auf dem Markt durchgesetzt wird.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig geworden, nachdem die Parteien aufgrund ihrer wechselseitig geltend gemachten Ansprüche eine konstruktive und interessengerechte Einigung erzielt haben.