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Urheberrecht

Wir schützen geistiges Eigentum.

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Was ist das Urheberrecht?

Das Urheberrecht ist ein umfassendes Schutzrecht. Es schützt das geistige Eigentum des Urhebers an seiner Schöpfung. Dieser Schutz gilt im Gegensatz zu den anderen Rechten des geistigen Eigentums ab Fertigstellung des Werkes. Es ist weder die Veröffentlichung des Werkes, noch die Eintragung in ein Register, wie zum Beispiel im Marken-, Design– oder Patentrecht notwendig.

Obwohl keine Publizität gegeben sein muss, ist der Schutz des Urheberrechts weitreichend. Es handelt sich um ein absolutes Recht, das alleine dem Urheber zusteht. Eine Verfügung oder eine Abtretung dieses Rechtes ist nicht möglich. Somit steht das Recht für seine Lebenszeit alleine dem Urheber zu. Der Urheber kann Dritten lediglich Nutzungsrechte einräumen.

Der Gegenstand des Urheberrechts: Das Werk

Es gibt viele unterschiedliche Arten von Werken, die Schutzgegenstand des Urheberrechts sein können. Ein Werk ist die manifestierte Idee des Urhebers. Es muss sich in einer für die menschlichen Sinne wahrnehmbaren Form befinden und darf keine zufällige oder naturgegebene Anordnung sein. Der entscheidende Faktor ist die persönliche geistige Schöpfung des Urhebers nach § 2 Abs. 2 UrhG. Diese Vorschrift enthält eine Auflistung von Werkarten, welche die in § 1 UrhG genannten Bereiche der Literatur, Kunst und Wissenschaft konkretisieren. Danach sind vom Begriff des Werkes erfasst:

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sodass auch Produkte neuerer Medien darunterfallen können. Zum Beispiel sind vom Urheberrecht auch Multimediaprodukte, wie die Benutzeroberfläche eines Computerprogramms erfasst.

Auch Bearbeitungen oder Übersetzungen können Werke des Urheberrechts sein, wenn sie eine eigenständige Schöpfung des Urhebers sind, § 3 UrhG. Das durch Bearbeitung oder Übersetzung entstandene Werk genießt neben dem ursprünglichen Werk einen eigenständigen Schutz. Dasselbe gilt für Sammlungen von Werken, wie zum Beispiel Gedichtbände, und Datenbanken, § 4 UrhG. Nicht geschützt sind hingegen amtliche Werke, beispielsweise Gesetze und gerichtliche Entscheidungen.

Der Urheber

Ausgangspunkt eines jeden Werks ist der Urheber, der seine persönliche geistige Schöpfung darin festhält. Urheber ist nur derjenige, der das Werk geschaffen hat.

Die Ermittlung des Urhebers folgt dabei streng dem Schöpferprinzip. Daher können auch Menschen Urheber sein, die noch nicht geschäftsfähig sind. Bei nicht Geschäftsfähigen werden die urheberrechtlichen Interessen durch den gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Urheber können nur natürliche Personen sein, eine juristische Person hingegen nicht. Bei einem Foto, das ein Fotograf im Rahmen seiner Tätigkeit für ein Unternehmen aufnimmt, wird deshalb der Fotograf Urheber und nicht das Unternehmen. Ein Fotograf kann einer juristischen Person aber natürlich Nutzungsrechte einräumen.

Sind mehrere Personen direkt an der Erstellung eines Werkes beteiligt, handelt es sich um Miturheber nach § 8 UrhG. Liegt eine gemeinschaftliche Schaffung des Werkes vor, so können die Urheberrechte auch nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.

In den Fällen der Bearbeitung oder generell Benutzung von anderen Werken sind andere Urheber nur mittelbar an dem Werk beteiligt. Die Urheberrechte können in der Folge nur mit der Zustimmung der mittelbaren Urheber ausgeübt werden. Bloße Ideengeber oder Gehilfen sind jedoch nicht einmal mittelbare Urheber, da das Werk nicht ihrer persönlichen geistigen Schöpfung entstammt.

Wichtig zu wissen: Der Urheber muss seine Urheberschaft zwar nicht bereits im Rahmen einer Abmahnung, aber im Zweifel vor Gericht beweisen. Dabei hilft ihm allerdings die Vermutung des § 10 UrhG. Danach wird derjenige, der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen. Dies gilt auch im Onlinebereich.

Wie kann das Urheberrecht geschützt werden?

Ein absoluter Schutz vor Verletzungen des Urheberrechts ist kaum denkbar, wenn man von der Möglichkeit absieht, das Werk nie zu veröffentlichen. Ist das Werk einmal veröffentlicht, kann der Urheber einen Schutz seines Rechtes durch die Abmahnung der Verletzung erreichen. Eine vorgerichtliche Abmahnung wird sogar vom Gesetz in § 97a UrhG ausdrücklich empfohlen. Im Rahmen der Abmahnung wird der Verletzende zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Verstößt er gegen diese, kann eine vereinbarte Vertragsstrafe geltend gemacht werden. Weigert sich der Verletzende eine Unterlassungserklärung abzugeben, so kann nach § 97 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtlich geltend gemacht werden.

Kann urheberrechtlich geschütztes Material „legal“ verwendet werden?

Die sicherste Methode um urheberrechtlich geschütztes Material zu verwenden – ohne sich der Gefahr einer Abmahnung oder eines gerichtlichen Verfahrens auszusetzen – ist, sich ein Nutzungsrecht – eine sog. Lizenz – vom Urheber einräumen zu lassen. Dazu schließt man mit dem Urheber einen Vertrag, in dem einem die Nutzung des Werkes in gewisser Art und gewissem Umfang erlaubt wird, sog. Lizenzvertrag.

Es gibt allerdings einige gesetzliche Beschränkungen des Urheberrechts, welche die Verwendung des Werkes auch ohne den Erwerb eines Nutzungsrechts ermöglichen. Die beiden wichtigsten Beschränkungen für Verbraucher sind das Zitatrecht und die Privatkopie.

Wir schützen Urheber, Rechteinhaber und sonstige Verwerter

Urheberrechts-Schützer wie LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation – wahren die Rechte von Personen und Unternehmen, deren geistiges Eigentum die Basis ihres Geschäftes oder Grundlage der Entwicklung ist.

Wir recherchieren Rechte-Verletzungen, treten für Unterlassung ein und sorgen für angemessenen Schadensersatz mit der Erfahrung einer in vielen Jahren auf gewerblichen Rechtsschutz im Allgemeinen und Urheberrecht im Besonderen fokussierten und spezialisierten Fach-Kanzlei. Gute Anwälte für Urheberrecht haben ein besonderes Verhältnis zu ihren Mandanten mit einem ausgeprägten Verständnis für Kunst, Künstler und Kunst-Objekte.

LHR gewährleistet schnelles und präzises Vorgehen

Unsere Mandanten sind Kreative aus allen Bereichen des wirtschaftlichen, kulturellen, politischen und gesellschaftlichen Lebens, die Wert darauf legen, dass ihr Urheberrecht nicht von Personen, Gruppen oder Unternehmen benutzt wird, die dazu nicht über entsprechende Nutzungsrechte verfügen. Einen besonderen Schwerpunkt legen wir dabei auf die Rechtewahrung für Fotografen, Grafiker, Texter und Shopbetreiber.

„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“

Wir verfolgen fahrlässigen und beabsichtigten Fotoklau und Grafik-Diebstahl, stellen Verantwortliche fest und sorgen für eine angemessene Schadensregulierung. Texter sorgen mit ihren geistigen Schöpfungen neben dem visuellen Eindruck durch Bilder und Grafiken für Kommunikation in allen denkbaren Medien-Formen. Texte sind geistiges Eigentum und wer fremde Texte verwendet, der macht sich haftbar, selbst dann wenn er sich über die Herkunft der Originale keine Gedanken macht, die rechtliche Situation falsch einschätzt oder der wahre Eigentümer als solcher gar nicht zu erkennen ist.

Ideendiebstahl ist online ganz besonders leicht

Zu unseren Mandanten gehören auch Unternehmen, die Besitzer von Rechten in größerem Umfang sind, so z.B. Fotoagenturen, Verlage, Zeitungen, Newsportale, Shops. Daraus hat sich für LHR eine besondere Affinität für das Internet geformt. Denn gerade hier gestaltet sich der Diebstahl geistigen Eigentums besonders einfach und zwar in einer unüberschaubar gewordenen Menge. Umso schwieriger ist das Auffinden und Nachverfolgen von rechtlich unzulässigen Veröffentlichungen, deren Nachweis und die Berechnung des entstandenen Schadens.

anwalt-urheberrechtDie Anwälte von LHR sind gefragte Experten für Fachpublikationen – sowohl national als auch international. Hier nimmt LHR-Partner Arno Lampmann bei Bloomberg BNA Stellung zu einer Entscheidung des EuGH zur Verdoppelung oder gar Verdreifachung der angemessenen Vergütung bei Urheberrechtsverletzungen („Punitive Damages Could Come to German Copyright Cases“) 

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LHR-Anwälte sind Experten auf ihrem Gebiet

Dazu braucht es besondere Expertise, über die wir als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz verfügen. Durch die besondere Verzahnung unserer Rechtsgebiete können wir bei Urheberschutzverletzungen auch marken- und wettbewerbsrechtliche Aspekte in das Verfahren einbringen und erzielen so für LHR-Mandanten immer das optimale Ergebnis. Die prozessuale Durchsetzung und Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen ist vor dem Hintergrund kurzer Verjährungs- und Dringlichkeitsfristen und zahlreicher Spezialvorschriften schwierig und scheitert auch bei eindeutiger Rechtslage nicht selten allein aus formellen Gründen. Der weit überwiegende Teil der Streitigkeiten im Urheberrecht wird zudem im Eilverfahren – durch einstweilige Verfügungen – entschieden und erledigt. Schnelligkeit und Präzision sind daher äußerst wichtig.

Zügige Beweis- und Rechtesicherung

LHR kümmert sich von Beginn an um eine zügige Beweisaufnahme und -sicherung und eine effektive Inanspruchnahme des Rechtsverletzers. Falls nötig mit einem Antrag auf einsteilige Verfügung. Diese kann bei Bedarf binnen Stunden bei Gericht erwirkt und bereits am nächsten Tag beim Gegner vollzogen werden.

Konsequente Rechtsverfolgung mit Augenmaß

Bei der Geltendmachung klarer Rechtspositionen gilt es, die Verhältnismäßigkeit  zu wahren. Man muss nicht gegen alles und jeden (z.B. private Blogger und kleine Händler) sofort die „Abmahnkeule herausholen“. Oft ist es die beste Werbung für einen Kreativen, wenn er sich gütlich mit ehemaligen Rechtsverletzern einigen kann. Geht es allerdings um große Unternehmen, die offenkundig aus fremden Leistungen Kapital schlagen wollen, gibt es keinen Grund, seine Rechte nicht mit aller Konsequenz durchzusetzen.

(Gegen-)Angriff ist die beste Verteidigung

Es gehört zum Tagesgeschäft von LHR, nach einer Abmahnung des Gegners auch dessen Verhalten auf Rechtmäßigkeit zu prüfen. Wer unsere Mandanten angreift, muss sein eigenes Verhalten mit dem gleichen strengen Maßstab messen lassen. Falls sinnvoll, hinterlegen wir zudem Schutzschriften notfalls binnen Stundenfrist bei allen für einen Angriff in Betracht kommenden Gerichten.

Die Anwälte von LHR sind durch ständige Fortbildungen und vor allem durch aktive forensische Tätigkeit in mittlerweile mehreren 1000 gerichtlichen Verfahren häufig durch mehrere Instanzen immer auf dem neusten Stand. LHR gilt sowohl in der Rechtedurchsetzung als auch in der Verteidigung gegen Angriffe der Konkurrenz bundesweit als eine der führenden Kanzleien.

Anwalt-UrheberrechtLHR-Partner Arno Lampmann hat sich aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in wettbewerbsrechtlichen Verfahren nicht nur in der Praxis, sondern auch als Autor einen Namen gemacht. Er ist Verfasser des Teils „Prozessuale Besonderheiten im Lauterkeitsrecht“ des juristischen Standardwerks „Multimedia-Recht“ (Hoeren/Sieber/ Holznagel).

Anwälte schützen Rechteinhaber und erstreiten Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen

Urheber können sich gegen Verletzungen ihrer Rechte effektiv zur Wehr setzen und Schadensersatz verlangen. Wer geeignete Mittel einsetzt, der schützt sich aktiv und

  • verhindert die weitere unzulässige Verbreitung seiner Werke,
  • wird für erlittenen Schaden entschädigt,
  • zeigt sich wehrhaft gegenüber zukünftigen Angriffen.

Der Schädiger hat nicht nur die Anwaltskosten zu erstatten, sondern in der Regel auch einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen.

LHR verfolgt den Diebstahl von Urheberrechtsverletzungen konsequent, kreativ und mit der Erfahrung aus über 5.000 erfolgreichen Rechtewahrungen.

  • LHR verteidigt Sie gegen Angriffe auf Ihr geistiges Eigentum
  • LHR wahrt Ihre Ansprüche nach Urheberrechtsverletzungen
  • LHR konfrontiert die Täter mit den Folgen ihres Tuns in außergerichtlichen & gerichtlichen Auseinandersetzungen
  • LHR hilft Ihnen unter Zuhilfenahme aller prozessualen Möglichkeiten, möglichst mit einer einstweiligen Verfügung
  • LHR verteidigt Sie gegen Abmahnungen von Mitbewerbern
  • LHR prüft, ob sich Ihr Gegner selbst rechtmäßig verhält

Arno Lampmann, Kanzlei-Gründer, Partner und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz: „Bei Unternehmen, die offenkundig aus fremden geistigen Eigentum Kapital schlagen wollen, gibt es unseres Erachtens keinen Grund, seine Rechte nicht mit aller Konsequenz durchzusetzen – wie wir es für unsere Mandanten tun.

Nehmen Sie Kontakt per E-Mail oder Telefon zu uns auf!

Was schützt das Urheberrecht?

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Das Urheberrecht bietet Schutz für kreative Schöpfungen. Im Vordergrund steht nicht eine greifbare Sache, sondern ein unkörperliches Recht, das sogenannte „Geistige Eigentum“.

Urheberrecht umfasst

  • Musikwerke
  • Sprachwerke
  • Werke der bildenden Kunst
  • Filmwerke
  • Fotografien oder Lichtbildwerke
  • Grafiken & Zeichnungen
  • Texte
  • Programmierungen

Das Urheberrecht wird weit ausgelegt. Bereits 1921 hat der Urheberrechtswissenschaftler Alexander Elster den Begriff der "kleinen Münze" geprägt. Elster sagte: "Wir schützen gegen den Diebstahl sowohl die großen Geldscheine als auch die kleinen Münzen."

Ihre Rechtsschützer

  • Arno Lampmann, Partner und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Dr. Niklas Haberkamm LL.M. oec., Partner
  • Birgit Rosenbaum, Partnerin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Mandanten von LHR sind

  • Fotografen
  • Fotoagenturen
  • Online-Händler
  • sonstige Urhebrrechtsinhaber

Erste Schritte

  • Nach der Anzeige einer Urheberrechtsverletzung kümmern wir uns um Schadensbegrenzung im Rahmen einer mit dem Mandanten abgesprochenen Strategie
  • Wir fordern Unterlassung des schädigenden Verhaltens und Schadensersatz
  • Wir sichern Sie durch hohe Vertragsstrafen gegen Wiederholungen ab
  • Wir ergreifen nötigenfalls gerichtliche Eilmaßnahmen und vollziehen diese binnen einiger weniger Tage
  • Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, bereiten wir alles für Ihre Verteidigung (Schutzschriften bei Gericht) und einen möglichen Gegenangriff vor

Schadensersatz fordern!

Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach:

  • Wert des Werks
  • Dauer der Nutzung
  • Umfang der Nutzung

Bemessungsgrundlagen für den Schadensersatz sind unter anderem:

  • Die Übersicht marktüblicher Vergütungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM)
  • Bestehende Lizenzvereinbarungen des Urhebers

LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation – wir realisieren Ihre Schadensersatzansprüche und setzen Vertragsstrafen konsequent durch.

Wir sind der Meinung, dass Sie unter der Verletzung Ihrer Rechte schon genug gelitten haben und nicht noch durch weiteren Aufwand bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche bestraft werden sollten.

Kontaktieren Sie uns:

  • Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, in allen Fragen des Wettbewerbsrechts und des Medienrechts. Tel.: 0221 / 2716733-0 , [email protected]
  • Dr. Niklas Haberkamm, LL.M oec, in allen Fragen des Persönlichkeitsrechtes und des Reputationsmanagements und des Sportrechts. Tel.: 0221 / 2716733-0 , [email protected]
  • Birgit Rosenbaum II, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz in allen Fragen des Markenrechts, des Bildnisrechts und des Wettbewerbsrechts. 0221 / 2716733-0 – [email protected]

Auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit voraussichtlich anfallender Kosten legen wir für unsere Mandanten höchsten Wert. Das gilt für die Vergütung unserer Arbeit aber natürlich auch in Bezug auf mögliche Kosten, die bei Gerichten, Behörden oder womöglich beim Gegner anfallen und gegebenenfalls vom Mandanten zu tragen sind.

Was ist Urheberrecht?

Das Urheberrecht befasst sich mit dem Recht des Einzelnen oder einer Gruppe auf den Schutz des geistigen Eigentums. Ideell wie materiell.

Im Urheberrecht sind alle Rechtsnormen zusammengefasst, die sich mit dem Verhältnis des Urhebers, also des geistigen Eigentümers, mit seinem eigenen Werk befassen. Wer Inhaber des Urheberrechtes ist, hat Anspruch auf Schutz seines geistigen Eigentums - auch als Rechtsnachfolger des Schöpfers.

Geschützt sind gem. § 2 UrhG Bilder, Grafiken, Texte Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden, Computerprogramme, Werke der Musik, pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke, Lichtbildwerke, Filmwerke , Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

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