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LHR-Praxisfall: LG Frankfurt untersagt Meta erneut die Sperrung eines Instragram-Kanals, dieses Mal eines Journalisten mit 70.000 Followern

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Wie Meta das Instagram-Konto eines Journalisten erneut deaktivierte, den eigenen Kanalnamen zum „anderen Konto“ erklärte und jede Überprüfung ausschloss, und warum das Landgericht Frankfurt am Main dem Konzern die Sperre, die Datenlöschung und die Entfernung gemeldeter Beiträge untersagte.

Die wiederholte Deaktivierung sieht aus wie die erste. Wer als Journalist oder Creator sein Instagram-Konto erneut deaktiviert vorfindet, kennt die Abfolge:

  • Das Konto war schon einmal weg, kam nach Protest oder anwaltlichem Schreiben zurück, und ist jetzt wieder weg.
  • Die Begründung ist ein Satz: Ein „anderes Konto“ verstoße gegen die Richtlinien. Welches, bleibt offen.
  • Eine Anhörung gab es nicht, eine Überprüfung soll es nicht geben: „Du kannst keine Entscheidung für diese Maßnahme anfordern.“
  • Parallel laufen Urheberrechtsmeldungen gegen einzelne Beiträge, die im Dutzend abgelehnt werden.
  • Die dauerhafte Löschung aller Daten ist angekündigt.

Das Ergebnis: Ein Journalist mit 70.000 Followern verliert sein Publikum, sein Archiv und seine Nachrichten. Nicht zum ersten Mal. Und diesmal mit der Ansage, dass es nichts mehr zu besprechen gibt.

Ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei zeigt exemplarisch, dass Wiederholung vor Gericht nicht abnutzt, sondern belastet. Das Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main) untersagte Meta Platforms Ireland Limited mit Beschluss vom 02.10.2026 (Az. 2-06 O 341/26) die Deaktivierung des Kanals, die Löschung der darin gespeicherten Daten und die Entfernung von Inhalten aufgrund dreier konkret bezeichneter Meldungen. Eine Woche nach Eingang des Antrags.

Der Fall: Instagram-Konto erneut deaktiviert, zwei Wochen nach der Wiederherstellung

Meta deaktivierte den Instagram-Kanal eines in Deutschland lebenden Journalisten am 18.09.2026 ohne Anhörung und ohne konkreten Grund, zwei Wochen nachdem der Konzern denselben Kanal nach einer Abmahnung wiederhergestellt hatte. Die Begründung bestand aus einem Satz, die Überprüfung wurde ausgeschlossen, die Löschung angekündigt. Das LG Frankfurt am Main untersagte Meta all das per einstweiliger Verfügung.

Unser Mandant ist Journalist. Er berichtet auf Instagram kritisch über Vorgänge im Iran, sein Kanal hat rund 70.000 Follower. Für jemanden, der über ein Land berichtet, in dem unabhängige Berichterstattung unterdrückt wird, ist ein solcher Kanal keine Reichweite, sondern ein Arbeitsmittel. Die Chronik der letzten Monate:

  • Seit Juni 2026: Meta deaktiviert und reaktiviert den Kanal mehrfach.
  • Abmahnung: Nach der erneuten Sperre fordern wir Meta zur Unterlassung auf. Am 04.09.2026 stellt Meta den Kanal wieder her. Eine Unterlassungserklärung gibt der Konzern nicht ab.
  • 18.09.2026: Meta deaktiviert das Konto ein weiteres Mal, ohne vorherige Anhörung. Die Mitteilung in der App lautet:

„Wir haben dein Konto deaktiviert. Ein anderes Konto mit dem Namen [Kanalname] verstößt gegen unsere Richtlinien. […] Du kannst deine Konten nicht erstellen oder verwenden […]. Du kannst keine Entscheidung für diese Maßnahme anfordern.“

Mehr steht da nicht. Kein Hinweis, welches „andere Konto“ gemeint ist, kein Hinweis auf einen konkreten Beitrag, kein Verfahren. Die persischsprachige Fassung derselben Mitteilung, die der Mandant ebenfalls sicherte, ging noch einen Schritt weiter und kündigte an, dass sämtliche Informationen für immer gelöscht würden. Zwei Sprachfassungen, zwei Aussagen, derselbe Klick.

  • 21.09.2026: Meta schickt 13 E-Mails zu zwölf Vorgängen. In sieben Fällen wird die Wiederherstellung von Beiträgen abgelehnt, die wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße deaktiviert worden waren.
  • 25.09.2026: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Frankfurt am Main, mit 15 Anlagen.
  • 02.10.2026: Beschluss der 6. Zivilkammer. Ohne mündliche Verhandlung.

Was bedeutet es, wenn Instagram ein „anderes Konto“ mit dem eigenen Kanalnamen als Sperrgrund nennt?

Die Mitteilung besagt, dass Metas Systeme den Kanal mit einem zweiten Konto in Verbindung gebracht haben, das denselben Namen trägt und gegen Richtlinien verstoßen soll. Welches Konto das ist, wer es betreibt und worin der Verstoß liegt, teilt Meta nicht mit. Rechtlich ist das keine Begründung, sondern das Fehlen einer. Der Digital Services Act verlangt für jede Kontosperre die Angabe der Tatsachen und Umstände, auf die sich die Entscheidung stützt.

Zwei Lesarten sind denkbar, und keine hilft Meta. Entweder existiert tatsächlich ein fremdes Konto, das den Namen unseres Mandanten verwendet. Dann ist der Mandant das Opfer einer Nachahmung und nicht ihr Täter, und die Sperre trifft den Falschen. Oder der Algorithmus hat den Kanal des Mandanten selbst als Dublette eingestuft. Dann sanktioniert Meta einen Nutzer dafür, dass er er selbst ist.

Hängen bleibt beim Empfänger einer solchen Mitteilung: Ich habe etwas falsch gemacht. Dabei steht in der Mitteilung nicht einmal, was. Dasselbe Muster, nur unter dem Etikett „Kontointegrität“, hatten wir wenige Tage zuvor in einem anderen Verfahren vor derselben Kammer beschrieben: Ein Konto „scheint mit einem anderen Konto in Verbindung zu stehen“, die Verbindung wird nie benannt, die Sperre bleibt. Bei einem Unternehmen kostet das Umsatz. Bei einem Journalisten kostet es die Öffentlichkeit, für die er arbeitet.

Parallelproblem: Dreizehn E-Mails, zwölf Vorgänge, sieben Ablehnungen

Neben der Kontosperre lief gegen den Kanal eine zweite Front: Meldungen angeblicher Urheberrechtsverstöße gegen einzelne Beiträge. Am 21.09.2026 lehnte Meta in sieben von zwölf Vorgängen die Wiederherstellung deaktivierter Inhalte ab. Das LG Frankfurt am Main untersagte Meta, Inhalte des Kanals aufgrund dreier konkret bezeichneter Meldungen zu entfernen oder unzugänglich zu halten.

Eine Meldung ist eine Behauptung, keine Feststellung. Nach Art. 16 DSA muss die Plattform jede Meldung zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv prüfen. Wer eine Meldung ungeprüft durchwinkt, prüft nicht. Für journalistische Inhalte kommt hinzu, dass das Urheberrecht die Verwendung fremden Materials in Grenzen ausdrücklich erlaubt: für die Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG und als Zitat nach § 51 UrhG. Plattformen sind nach § 5 UrhDaG gehalten, solche gesetzlich erlaubten Nutzungen nicht zu blockieren.

Woher die Meldungen stammten, wissen wir nicht. Für den Antrag war das auch nicht entscheidend. Entscheidend war, dass Meta die Vorgänge mit Report-Nummern versehen hatte. Genau diese Nummern nahmen wir in den Antrag auf, und genau auf diese Nummern bezieht sich der Tenor.

Besonders problematisch: Wer einen kritischen Kanal zum Schweigen bringen will, braucht keine Kontosperre. Eine Serie von Meldungen genügt, wenn die Plattform sie nicht prüft. Der Beschluss schiebt dem für die drei bezeichneten Vorgänge einen Riegel vor.

Darf Meta ein Instagram-Konto ohne Anhörung deaktivieren und jede Überprüfung ausschließen?

Nein. Der Bundesgerichtshof (BGH) verlangt seit 2021, dass eine Plattform den Nutzer vor einer Kontosperre über die beabsichtigte Maßnahme informiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (BGH, Urteile vom 29.07.2021, Az. III ZR 179/20 und III ZR 192/20).

Der Digital Services Act verpflichtet Plattformen, jede Sperre klar und spezifisch zu begründen (Art. 17 DSA) und mindestens sechs Monate lang eine interne Beschwerde zu ermöglichen (Art. 20 DSA). Der Satz „Du kannst keine Entscheidung für diese Maßnahme anfordern“ verstößt gegen beides.

Der BGH hat in den Facebook-Entscheidungen klargestellt, dass Nutzungsbedingungen, die eine Sperre ohne vorherige Anhörung erlauben, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten. Die Plattform muss die Grundrechte ihrer Nutzer in die Abwägung einstellen, allen voran die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Bei einem Journalisten tritt die Pressefreiheit hinzu. Der DSA greift das auf: Nach Art. 14 Abs. 4 DSA hat die Plattform bei der Durchsetzung ihrer Bedingungen die Grundrechte der Nutzer gebührend zu berücksichtigen, ausdrücklich auch die Freiheit und den Pluralismus der Medien. Und Art. 23 Abs. 1 DSA erlaubt die Aussetzung eines Kontos wegen wiederholter Verstöße nur nach vorheriger Warnung.

Für journalistische Anbieter ist seit August 2025 eine weitere Schutzschicht in Kraft: Nach Art. 18 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (Verordnung (EU) 2024/1083, EMFA) müssen sehr große Online-Plattformen Mediendiensteanbietern, die sich als solche erklärt haben, die Begründung vor einer Aussetzung mitteilen und ihnen Gelegenheit geben, binnen 24 Stunden zu antworten. Wer als Journalist auf Instagram arbeitet, sollte diese Erklärung abgeben, sobald die Plattform die Funktion dafür bereithält.

Rechtlicher Rahmen: Vertrag, Schutzgesetz, Kartellrecht

Der Anspruch gegen Meta ruht auf drei Säulen, die unabhängig voneinander tragen: dem Nutzungsvertrag, dem Deliktsrecht über Schutzgesetze und dem Kartellrecht. Das LG Frankfurt am Main stützte seine Entscheidung auf alle drei. Wer gegen eine Kontosperre vorgeht, muss sich deshalb nicht auf eine Begründung festlegen, sondern kann sie nebeneinander geltend machen.

1. Der Nutzungsvertrag: Rücksichtnahme statt Willkür

Zwischen Kontoinhaber und Meta besteht ein Plattformnutzungsvertrag. Aus ihm folgen Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB, deren Verletzung Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach §§ 280 Abs. 1, 1004 BGB auslöst. Eine Klausel, die der Plattform die Deaktivierung ohne benannten Grund, ohne Anhörung und ohne Überprüfungsmöglichkeit gestattete, wäre nach den Maßstäben des BGH unwirksam. Das LG Frankfurt am Main stellte den vertraglichen Anspruch an die erste Stelle.

2. § 823 Abs. 2 BGB: Der Beschluss nennt das Schutzgesetz nicht, der DSA liegt nahe

Die Kammer leitet den Anspruch „aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB“ her. Welche Vorschrift sie als Schutzgesetz im Blick hatte, führt der Beschluss nicht aus. Aus unserer Sicht liegen die Begründungs- und Beschwerdepflichten der Art. 17 und Art. 20 DSA nahe: Sie schützen gezielt den einzelnen Nutzer vor intransparenten Entscheidungen der Plattform und sind damit Schutzgesetze im Sinne der Norm. Die Verletzung dieser Pflichten löst dann einen eigenen deliktischen Unterlassungsanspruch aus, unabhängig vom Vertrag.

3. § 33 Abs. 1, § 19 GWB: Meta ist marktbeherrschend, die Sperre eine unbillige Behinderung

Hilfsweise stützt die Kammer den Anspruch auf § 33 Abs. 1 GWB in Verbindung mit § 19 GWB: Meta komme eine marktbeherrschende Stellung zu, die Deaktivierung behindere den Antragsteller unbillig. Damit liegt die 6. Zivilkammer auf der Linie ihres Beschlusses vom 23.09.2026 (Az. 2-06 O 325/26) und der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin II (Urteil vom 28.07.2025, Az. 61 O 99/25 Kart eV) sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 02.04.2025, Az. VI-U (Kart) 5/24). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main) war im Juli in dem von uns geführten Verfahren (Beschluss vom 14.07.2026, Az. 11 W 12/26 (Kart)) den Weg über die relative Marktmacht nach § 20 Abs. 1 GWB gegangen. Beide Wege führen zum selben Ergebnis.

Die Wiederholungsgefahr musste hier nicht vermutet werden. Sie war Aktenlage. Mehrere Deaktivierungen seit Juni, eine Wiederherstellung nach Abmahnung ohne Unterlassungserklärung, zwei Wochen später die nächste Sperre: Wer so handelt, kündigt die nächste Zuwiderhandlung an. Die Kammer bejahte die Wiederholungsgefahr mit einem Satz.

4. Zuständigkeit: Frankfurt am Main, nicht Dublin

Meta Platforms Ireland Limited hat ihren Sitz in Dublin. Zuständig ist dennoch das LG Frankfurt am Main.

Die Kammer verweist auf die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 14.07.2026 (Az. 11 W 12/26), auf das OLG Düsseldorf (NZKart 2025, 262) und auf das Landgericht München I (BeckRS 2021, 10613). Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO, weil sich die Sperre am Wohnsitz des Antragstellers in Deutschland auswirkt; die irische Gerichtsstandsklausel in den Meta-Bedingungen steht kartellrechtlichen Ansprüchen nicht entgegen. Für Kartellsachen in Hessen ist nach § 89 Abs. 1 GWB ausschließlich das LG Frankfurt am Main zuständig.

Strategische Vorgehensweise: Von der Abmahnung zum Beschluss in zwei Wochen

Zwischen der erneuten Deaktivierung und dem Beschluss lagen 14 Tage, zwischen Antrag und Beschluss sieben. Möglich wurde das durch eine lückenlose Chronik der vorangegangenen Sperren, Beweissicherung in beiden Sprachfassungen der App und drei präzise gefasste Anträge, die sich auf konkrete Anlagen und Report-Nummern beziehen. Die Abmahnung nach der vorangegangenen Sperre war dabei keine verlorene Zeit, sondern der Beleg für die Wiederholungsgefahr.

1. Die Abmahnung: Wiederherstellung ja, Unterlassungserklärung nein

Nach der vorangegangenen Deaktivierung forderten wir Meta zur Unterlassung auf. Meta stellte den Kanal am 04.09.2026 wieder her und schwieg im Übrigen. Eine Wiederherstellung ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Das ist gefestigte Rechtsprechung, und der Konzern lieferte den Beweis dafür selbst: 14 Tage später war das Konto wieder weg. Für das Eilverfahren hatte die Abmahnung damit doppelten Wert. Sie dokumentierte, dass Meta den Sachverhalt kannte, und sie machte aus der erneuten Sperre einen Rückfall.

2. Beweissicherung in beiden Sprachfassungen

Der Mandant nutzte die App in persischer und in deutscher Sprache und sicherte die Sperrmitteilung in beiden Fassungen. Das zahlte sich aus: Die deutsche Fassung sprach davon, Informationen nicht an andere weitergeben zu können, die persische Fassung kündigte die Löschung aller Daten an. Beide Screenshots gingen als Anlagen LHR 1 und LHR 2 in den Antrag; auf beide nimmt der Tenor Bezug. Wer eine Plattform in mehreren Sprachen nutzt, sollte jede Mitteilung in jeder Sprache sichern. Die Fassungen sind nicht immer deckungsgleich.

3. Drei Anträge statt einem

Der Antrag richtete sich gegen drei Maßnahmen: die Deaktivierung des Kanals „wie geschehen am 18.09.2026“, die Löschung der gespeicherten Inhalte, Follower-, Kommunikations- und Nachrichtendaten „wie angekündigt mit der Mitteilung vom 18.09.2026“ und die Entfernung von Inhalten aufgrund dreier mit Report-Nummern bezeichneter Meldungen. Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform und auf die Anlagen nimmt dem Gericht Bestimmtheitszweifel. Der dritte Antrag war neu gegenüber unseren früheren Verfahren gegen Meta: Er verlängert den Schutz vom Konto als Ganzem auf die einzelnen Beiträge, die über Meldungen angegriffen werden.

4. Dringlichkeit: Jede neue Sperre setzt die Uhr neu

Der Antrag ging eine Woche nach der Sperre bei Gericht ein. Die Kammer gab Meta Gelegenheit zur Stellungnahme. Meta nutzte sie nicht. Das Gericht entschied daraufhin wegen Eilbedürftigkeit im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung. Wer als Antragsgegner rechtliches Gehör erhält und schweigt, kann sich hinterher nicht darauf berufen, nicht gehört worden zu sein. Für die Dringlichkeit gilt bei wiederholten Sperren: Maßgeblich ist die aktuelle Verletzungshandlung. Dass die erste Sperre Monate zurücklag, schadete nicht: Jede neue Deaktivierung ist eine eigene Verletzungshandlung, und gegen diese wurde binnen einer Woche vorgegangen.

Die Entscheidung: LG Frankfurt untersagt Sperre, Löschung und Entfernung gemeldeter Inhalte

Mit Beschluss vom 02.10.2026 (Az. 2-06 O 341/26) untersagte die 6. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main Meta Platforms Ireland Limited bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, den Kanal des Antragstellers zu deaktivieren, die darin gespeicherten Daten zu löschen oder dauerhaft unzugänglich zu machen und Inhalte aufgrund dreier bezeichneter Meldungen zu entfernen oder unzugänglich zu halten. Die Kosten des Eilverfahrens trägt Meta. Der Streitwert wurde auf 20.000 Euro festgesetzt.

Zur Anspruchsgrundlage heißt es:

„Der Anspruch des Antragstellers ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB, hilfsweise aus § 33 Abs. 1 GWB, da der Antragsgegnerin eine marktbeherrschende Stellung zukommt und ihr Verhalten den Antragsteller unbillig behindert, § 19 GWB. Auch die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor.“

Und zum Verfahren:

„Das Gericht hat aufgrund der Eilbedürftigkeit der Sache im Beschlusswege entschieden. Vor der Entscheidung hat das Gericht der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon die Antragsgegnerin jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.“

Geführt hat das Verfahren unser Kollege Knut Schreiber, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, der auch die vorangegangenen Verfahren gegen Meta vor dem OLG Frankfurt am Main und der 6. Zivilkammer betreut hat. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Meta kann Widerspruch einlegen; über ihn würde die Kammer nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entscheiden.

Aus der LHR-Praxis

Es ist der zweite Beschluss der 6. Zivilkammer gegen Meta binnen neun Tagen: Am 23.09.2026 hatte sie die Deaktivierung des Unternehmenskontos eines Medizintechnik-Herstellers untersagt (Az. 2-06 O 325/26). Im Juli hatte das OLG Frankfurt am Main Meta zur Entsperrung des Kanals einer Influencerin mit 823.000 Followern verpflichtet. Dass Plattformen auch gegenüber Journalisten gerichtlich in die Schranken gewiesen werden können, zeigte bereits unser Verfahren vor dem LG Hamburg gegen Twitter zugunsten somalischer Journalisten. Wie die kartellrechtliche Argumentation bei anderen Plattformen greift, belegen die Entscheidungen des LG Düsseldorf gegen Google und des LG Dortmund gegen Reddit.

Eine Übersicht der von uns erreichten Entscheidungen gegen Plattformsperren finden Sie auf unserer Erfolge-Seite.

Was Journalisten und Kanalbetreiber daraus mitnehmen sollten

Wiederholte Sperren sind kein Pech, sondern ein Rechtsproblem mit klarer Beweislage. Jede Deaktivierung, jede Wiederherstellung und jede abgelehnte Meldung ist ein Datum in der Akte, und diese Akte entscheidet das Eilverfahren. Wer sie von der ersten Sperre an führt, braucht bei der nächsten keine Wochen mehr, sondern Tage.

  • Chronik führen. Datum jeder Sperre, jeder Reaktivierung, jeder Mitteilung. Die Abfolge belegt die Wiederholungsgefahr besser als jede Rechtsausführung.
  • Jede Sprachfassung sichern. Wer die App in mehreren Sprachen nutzt, sichert die Mitteilung in jeder. Die Fassungen weichen voneinander ab.
  • Nach der Abmahnung auf die Unterlassungserklärung bestehen. Eine Wiederherstellung ist ein Zugeständnis, kein Versprechen. Bleibt die Erklärung aus, ist der Weg zum Eilantrag offen.
  • Meldungen mit Report-Nummern notieren. Urheberrechtsmeldungen gegen einzelne Beiträge gehören in den Antrag. Der Schutz des Kontos nützt wenig, wenn die Inhalte einzeln verschwinden.
  • Löschungsverbot mitbeantragen. Was gelöscht ist, gibt kein Urteil zurück.
  • Als Mediendiensteanbieter erklären. Journalisten sollten die Erklärung nach Art. 18 EMFA abgeben, wo die Plattform sie anbietet. Sie erzwingt Begründung und Anhörung vor der Sperre.

Instagram-Konto erneut deaktiviert, Begründung ein Satz, Überprüfung ausgeschlossen?

Wir prüfen Ihre Sperrmitteilungen, Ihre Chronik und laufende Meldungen gegen einzelne Beiträge und sagen Ihnen binnen 24 Stunden, ob ein Eilantrag gegen Meta in Ihrem Fall aussichtsreich ist und was er kostet. Gerade bei wiederholten Sperren zählt jeder Tag: Follower, die nichts erfahren, kommen nicht zurück.

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Häufige Fragen zur erneuten Deaktivierung eines Instagram-Kontos

Instagram sagt, ein „anderes Konto“ mit meinem Namen verstoße gegen die Richtlinien. Was kann ich tun?+
Sichern Sie die Mitteilung sofort per Screenshot, in jeder Sprache, in der Sie die App nutzen, und legen Sie den plattforminternen Einspruch ein, auch wenn die App behauptet, eine Überprüfung sei nicht möglich. Meta muss nach Art. 17 DSA benennen, welches Konto gemeint ist und worin der Verstoß liegt; eine Mitteilung, die das nicht tut, ist der Ansatzpunkt für ein anwaltliches Schreiben und, wenn Meta nicht reagiert, für einen Eilantrag. Prüfen Sie außerdem, ob tatsächlich ein fremdes Konto Ihren Namen verwendet. Dann sind Sie Betroffener einer Nachahmung, nicht Verursacher eines Verstoßes.
Mein Instagram-Konto wurde schon zum zweiten oder dritten Mal deaktiviert. Ändert das rechtlich etwas?+
Ja, zu Ihren Gunsten. Jede weitere Sperre belegt die Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung jedes Unterlassungsanspruchs ist, und sie entkräftet den Einwand, es habe sich um ein einmaliges Versehen gehandelt. Hat Meta das Konto nach einer Abmahnung wiederhergestellt, ohne eine Unterlassungserklärung abzugeben, ist die nächste Sperre ein Rückfall, den Gerichte entsprechend bewerten. Für die Dringlichkeit eines Eilantrags zählt die aktuelle Sperre; frühere Vorfälle schaden nicht, solange Sie auch gegen sie zeitnah vorgegangen sind.
Meta schreibt, ich könne keine Überprüfung der Entscheidung anfordern. Ist das zulässig?+
Nein. Art. 20 DSA verpflichtet Online-Plattformen, Nutzern für mindestens sechs Monate nach einer Sperre Zugang zu einem internen Beschwerdeverfahren zu geben, in dem die Entscheidung unter Aufsicht qualifizierten Personals überprüft wird. Der BGH verlangt außerdem, dass der Nutzer vor einer Kontosperre angehört wird. Ein pauschaler Ausschluss jeder Überprüfung ist mit beidem unvereinbar und spricht vor Gericht für eine willkürliche Maßnahme. Sie können daneben eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle nach Art. 21 DSA anrufen; den Eilantrag ersetzt das nicht.
Kann ein Gericht Meta verbieten, meine Beiträge wegen Urheberrechtsmeldungen zu entfernen?+
Ja, bezogen auf konkret bezeichnete Meldungen. Das LG Frankfurt am Main hat Meta untersagt, Inhalte eines Kanals aufgrund dreier mit Report-Nummern benannter Meldungen zu entfernen oder unzugänglich zu halten. Voraussetzung ist, dass Sie die Vorgänge mit ihren Kennungen dokumentieren und darlegen können, dass die Nutzung zulässig war, etwa als Zitat oder als Berichterstattung über Tagesereignisse. Ein pauschales Verbot, überhaupt auf Meldungen zu reagieren, kommt dagegen nicht in Betracht.
Gelten für Journalisten auf Instagram besondere Schutzregeln?+
Ja. Art. 14 Abs. 4 DSA verpflichtet Plattformen, bei der Durchsetzung ihrer Bedingungen die Freiheit und den Pluralismus der Medien zu berücksichtigen. Art. 18 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFA) verlangt von sehr großen Plattformen, Mediendiensteanbietern, die sich als solche erklärt haben, vor einer Aussetzung die Begründung mitzuteilen und 24 Stunden Zeit zur Stellungnahme zu geben. Im deutschen Recht fließt die Pressefreiheit über die Inhaltskontrolle der Nutzungsbedingungen in die Abwägung ein. Wer journalistisch arbeitet, sollte das gegenüber der Plattform von Anfang an sichtbar machen.

Weiterführende Informationen


Practical handbook for enforcing claims in competition law

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Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht