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LG Köln erläutert den Schutz des Urheberrechts an Fahrrädern

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urheberrechtsschutz-fuer-fahrradgestaltungenFahrräder erfüllen zwar meist einen ähnlichen Zweck, können aber durchaus sehr unterschiedlich ausfallen. Das Landgericht Köln zeigte kürzlich in einem Urteil (LG Köln, Urteil vom 01.09.2023, Az. 14 O 49/22) auf, unter welchen Voraussetzungen die Gestaltung eines Fahrrads Urheberrechtsschutz genießt und ab wann eine Verletzung des Schutzbereichs vorliegt. Im konkreten Fall wurde ein Urheberrecht zwar angenommen, jedoch keine Verletzung festgestellt, sodass die Klage abgewiesen wurde.

Schutzfähigkeit von Fahrradgestaltung

Zunächst erörterte das Gericht, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um bei der konkreten Gestaltung eines Fahrrads, genauer des Fahrradrahmens, von einem Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sprechen zu können.

Wie bei jedem Werk müsse es sich um eine persönliche geistige Schöpfung des Gestalters handeln (§ 2 Abs. 2 UrhG). Dies setze wiederum voraus, dass der konkrete Gegenstand eine individuelle Prägung mit ästhetischem Gehalt erhält, die von solchen Kreisen, die für Kunst empfänglich und mit Kunstanschauungen vertraut sind, als künstlerische Leistung angesehen werden kann. Eine künstlerische Leistung erfordere ihrerseits, dass der Schöpfer seiner freien kreativen Entscheidung Ausdruck verleiht, was in solchen Fällen ausgeschlossen sei, in denen die Gestaltung einzig durch technische Erwägungen oder andere zwingende Regeln bestimmt wird und für eigene Kreativität kein Raum bleibt.

Im konkreten Fall verblieb bei der Konzeption des Fahrradrahmens ein, wenn auch begrenzter, Gestaltungsspielraum, welcher vom Designer des maßgeblichen Fahrradmodells aus dem Jahr 2008 auf der Seite der Klägerin nach näherer Darlegung aus Sicht des Gerichts ausgefüllt wurde. Ein Urheberrecht wurde demnach angenommen.

Nicht jede ähnliche Gestaltung ist Verletzung des Urheberrechts

Die Klägerin behauptete, dass die Beklagte mit der Vermarktung eines Fahrradmodells mit ähnlicher Gestaltung wie der des Klägermodells gegen das Urheberrecht verstoße. Das LG Köln sah dies anders. Der Schutzbereich würde in Fällen wie diesem, in denen die gestalterischen Freiräume angesichts der technisch zwingenden Rahmenbedingungen relativ gering seien, nur identische und sehr ähnliche Gestaltungen erfassen. Im Übrigen bestehe ein Freihaltebedürfnis.

Im Grunde gehe es um die Frage, ob das Konkurrenzmodell in seiner Ausführung die eigenschöpferischen Gestaltungsmerkmale des Klägermodells übernommen habe, wobei auf den Gesamteindruck abzustellen sei. Zwar lagen im konkreten Fall Übereinstimmungen vor (etwa parallele Sitz- und Steuerrohre, sowie ähnlich angeordnete Querstreben am Unterrohr), jedoch ließen laut Gericht die Unterschiede des Konkurrenzmodells (andere Form des Hinterbaus, Verarbeitung und Querschnitt des Rahmens, sowie abweichende geometrische Wirkung) die Elemente des Klägermodells, die dessen Urheberrechtsschutz begründeten, in der Gesamtschau „verblassen“.

Auch keine Ansprüche aus UWG und DesignG

Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus dem Urhebergesetz wurden verneint. Auch die von ihr hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem Designgesetz konnten aus entsprechenden Erwägungen beim Landgericht ebenfalls nicht durchdringen.

Die Entscheidung des Landgerichts veranschaulicht, welche Kriterien in Grenzfällen des Urheberrechts zum Tragen kommen. Nicht jede Ähnlichkeit bei Konkurrenzprodukten ist eine Rechtsverletzung. Für Hersteller und Händler von Gebrauchsgegenständen ist es wichtig, die jeweiligen Marktverhältnisse im Blick zu behalten um gegebenenfalls mit der Hilfe spezialisierter Rechtsexperten die Reichweite des Schutzbereichs ihrer immateriellen Schutzrechte einschätzen zu können.

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