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LHR-Praxisfall: Wegen „verknüpfter Konten“ bei Amazon gesperrt – weil zwei fremde Firmen dieselbe Handelsregisternummer haben?

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Wie Amazon aus einer zufällig identischen Handelsregisternummer „verknüpfte Konten“ konstruiert – und wie betroffene Händler die Sperrung ihres Amazon-Verkäuferkontos wieder loswerden.

Das Muster ist unter Amazon-Händlern gefürchtet:

  • Das Verkäuferkonto wird ohne Vorwarnung deaktiviert. Begründung: eine angebliche Verbindung zu einem anderen Verkäuferkonto („related account“).
  • Das angeblich verbundene Unternehmen ist dem Händler völlig unbekannt.
  • Welche Verbindung Amazon festgestellt haben will, erfährt er nicht – „aus Gründen des Datenschutzes“.
  • Auf jeden Widerspruch folgen Standardantworten oder neue Unterlagenanforderungen. Dann beginnt das Spiel von vorn.

Das Ergebnis: Der Umsatz über den wichtigsten Vertriebskanal bricht von einem Tag auf den anderen weg, während der Händler gegen einen Vorwurf ankämpfen soll, den ihm niemand nennt. Ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei zeigt exemplarisch, wie absurd die Auslöser solcher Sperrungen sein können – und wie Betroffene die Reaktivierung erreichen.

Der Fall: Amazon sperrt wegen „verknüpfter Konten“ – die einzige Gemeinsamkeit ist eine Handelsregisternummer

Bei einer Sperrung wegen „verknüpfter Konten“ hält Amazon zwei Verkäuferkonten für wirtschaftlich, personell oder technisch verbunden und deaktiviert eines davon, weil das andere gegen Amazon-Richtlinien verstoßen haben soll. Das Problem: Die Verbindung ermitteln automatisierte Systeme anhand interner Signale – und die können in die Irre führen. Im hier geschilderten Fall sprach nach allem, was erkennbar ist, ein kurioser Zufall gegen unseren Mandanten: dieselbe Handelsregisternummer bei zwei verschiedenen Registergerichten.

Unser Mandant, ein mittelständischer Hersteller von Markenartikeln, vertreibt seine Produkte seit Jahren über ein eigenes Amazon-Verkäuferkonto. Dann die Deaktivierung: Das Konto sei mit dem Verkäuferkonto einer anderen Gesellschaft verbunden. Diese Gesellschaft ist in einer völlig anderen Branche tätig. Es gibt keine gesellschaftsrechtliche, personelle, wirtschaftliche oder organisatorische Verbindung. Man kennt sich schlicht nicht.

Bei der Aufarbeitung fiel eine einzige Gemeinsamkeit auf: Beide Gesellschaften führen dieselbe HRB-Nummer – eingetragen bei unterschiedlichen Amtsgerichten. Das ist kein Fehler, sondern Alltag: Handelsregisternummern werden je Registergericht vergeben und sind nur dort eindeutig. Ein Abgleich, der die Nummer ohne das Registergericht auswertet, produziert zwangsläufig falsche Treffer. Ob genau dieses Signal die Sperrung ausgelöst hat, hat Amazon nie bestätigt. Eine andere Erklärung war trotz intensiver Prüfung nicht zu finden.

Der Händler tat zunächst, was Amazon verlangte – und zwar vollständig:

  • ausführliche schriftliche Stellungnahmen und eine detaillierte Unternehmenshistorie,
  • Organigramm und vollständige Benutzerliste des Seller-Central-Kontos,
  • Handelsregisterauszüge beider Gesellschaften samt Gegenüberstellung der Unternehmensdaten,
  • Gewerbeanmeldung, Kontoauszüge, steuerliche Nachweise,
  • eine Erläuterung, warum zwei Unternehmen dieselbe HRB-Nummer führen können.

Die Reaktion: Standardantworten des Widerspruchstools oder neue Anforderungslisten, die im Kern bereits Eingereichtes verlangten. Das Verfahren drehte sich im Kreis.

Warum sperrt Amazon Verkäuferkonten wegen „verknüpfter Konten“?

Amazon untersagt Händlern in seinen Vertragsbedingungen, ohne legitimen Geschäftsbedarf mehrere Verkäuferkonten zu betreiben. Wird ein Konto gesperrt, erstreckt Amazon die Sperre regelmäßig auf alle Konten, die es für „verbunden“ hält – so soll verhindert werden, dass gesperrte Verkäufer unter neuer Flagge weiterverkaufen. Die Verbindung ermitteln automatisierte Systeme anhand von Signalen wie übereinstimmenden Adressen, Bankverbindungen, Steuerdaten, Geräten, Netzwerken oder Nutzerzugängen.

Das Motiv ist legitim. Die Umsetzung ist es häufig nicht. Denn die Signale sind fehleranfällig: Ein früherer Mitarbeiter, ein gemeinsamer Dienstleister, ein Coworking-Space – oder eben eine nur scheinbar identische Registernummer – genügen, um zwei fremde Unternehmen zu „verbinden“. Und weil Amazon das konkrete Signal nicht offenlegt, kann der Betroffene es nicht gezielt entkräften. Er soll etwas widerlegen, das er nicht kennt. Er soll Unterlagen liefern, ohne zu wissen, worauf es ankommt. Er soll einen Negativbeweis führen, den die Rechtsordnung aus gutem Grund niemandem abverlangt.

Die Argumentation von Amazon: ein Signal, das niemand nennt

Auf mehrfache Nachfrage teilte Amazon lediglich mit, die Verbindung sei durch interne Systeme anhand bestimmter „Signale“ festgestellt und durch die zuständige Abteilung bestätigt worden. Die genaue Art der Verbindung könne aus Datenschutzgründen nicht offengelegt werden.

Hängen bleibt: Ein Algorithmus hat entschieden, ein Mensch hat abgenickt, und der Händler haftet mit seiner Existenz für einen Treffer, den er nicht überprüfen kann. Der Verweis auf den Datenschutz verkehrt dabei die Rollen – ausgerechnet der Schutz fremder Daten soll rechtfertigen, dass ein Unternehmen die Grundlage der eigenen Kontosperrung nicht erfahren darf.

Rechtlicher Rahmen: Muss Amazon mitteilen, welche Verbindung es festgestellt hat?

Ja, im Grundsatz muss Amazon das. Online-Vermittlungsdienste sind unionsrechtlich verpflichtet, die Einschränkung oder Aussetzung eines Verkäuferkontos konkret zu begründen; pauschale Verweise auf „interne Signale“ genügen diesen Anforderungen nicht. Betroffene Händler haben zudem Anspruch auf ein wirksames internes Beschwerdeverfahren – und können die Freischaltung notfalls gerichtlich durchsetzen.

1. Die P2B-Verordnung: Begründungspflicht statt Blackbox

Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 (P2B-Verordnung) verpflichtet Online-Vermittlungsdienste wie Amazon, einem gewerblichen Nutzer bei Einschränkung oder Aussetzung seines Kontos spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens eine Begründung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln; bei der vollständigen Beendigung gilt eine Frist von mindestens 30 Tagen. Die Begründung muss die konkreten Tatsachen oder Umstände nennen, die zu der Entscheidung geführt haben. Eine Sperrmitteilung, die eine „Verbindung“ behauptet, das Verbindungssignal aber verschweigt, verfehlt genau das, was die Verordnung sicherstellen soll: dass der Händler die Entscheidung nachvollziehen und sich effektiv dagegen wehren kann.

2. Der Digital Services Act: keine Entscheidung allein durch Automaten

Der Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065, DSA) verschärft die Lage für Amazon zusätzlich. Art. 17 DSA verlangt eine klare, spezifische Begründung für Beschränkungen, einschließlich der Angabe, ob automatisierte Mittel eingesetzt wurden. Art. 20 DSA gibt Betroffenen ein internes Beschwerdeverfahren, in dem Entscheidungen unter Aufsicht qualifizierten Personals und gerade nicht allein automatisiert getroffen werden dürfen. Ein Widerspruchsverfahren, das auf jede substantiierte Eingabe mit Textbausteinen und immer neuen Anforderungslisten reagiert, ist kein solches Verfahren – es simuliert nur eines.

3. Vertrag und Kartellrecht: der Anspruch auf Freischaltung

Neben den Pflichten aus P2B-Verordnung und DSA steht der Plattformvertrag selbst: Liegen die vertraglichen Voraussetzungen einer Sperrung nicht vor, hat der Händler einen Erfüllungsanspruch auf Zugang zu seinem Konto. Wegen der überragenden Bedeutung des Marketplace für viele Händler kommt zudem ein kartellrechtlicher Anspruch aus § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 GWB in Betracht. Deutsche Gerichte haben Amazon auf dieser Grundlage bereits mehrfach im Eilverfahren zur Aufhebung unbegründeter Sperren und zur Freigabe einbehaltener Guthaben verpflichtet – etwa das Landgericht München I in einem von LHR erwirkten Verfahren und zuvor das Landgericht Hildesheim (Beschluss v. 26.06.2019, Az. 3 O 179/19).

Aus der LHR-Praxis

Sperrungen wegen angeblich verknüpfter Konten begegnen uns in wechselnden Gewändern: In einem früheren Praxisfall hielt Amazon ein aktuelles Verkäuferkonto für verbunden mit einem längst geschlossenen Konto einer umfirmierten Gesellschaft – auch dort führte erst ein anwaltliches Aufforderungsschreiben unter Verweis auf P2B-Verordnung und DSA zur Freischaltung. Weitere Verfahren gegen Plattformsperren dokumentiert unsere Erfolge-Seite.

Strategische Vorgehensweise: vom Widerspruchs-Karussell zur Reaktivierung

Der Weg zurück auf den Marketplace folgt in Fällen wie diesem einer klaren Reihenfolge: erst den Sachverhalt forensisch aufbereiten, dann die Amazon-internen Verfahren sauber ausschöpfen und dokumentieren, schließlich rechtlich eskalieren – außergerichtlich mit anwaltlicher Aufforderung, notfalls im Eilverfahren. Wer diese Stufen einhält, verwandelt jede Standardantwort von Amazon in Munition für den nächsten Schritt.

1. Alle denkbaren Verbindungssignale selbst identifizieren

Weil Amazon das Signal nicht nennt, muss der Händler es finden. Systematisch geprüft werden alle Datenpunkte, die Amazons Systeme abgleichen: Adressen, Bankverbindungen, Steuer- und Registerdaten, E-Mail-Adressen, Benutzerzugänge, Geräte und Dienstleister. In unserem Fall förderte diese Prüfung die HRB-Kollision zutage – und damit eine plausible, entlastende Erklärung, die sich mit öffentlichen Registern belegen ließ.

2. Strukturiert einreichen und lückenlos dokumentieren

Jede Anforderung von Amazon wird Punkt für Punkt abgearbeitet, mit nummerierten Anlagen und nachvollziehbarer Zuordnung. Das dient nicht nur dem Widerspruch selbst. Es dokumentiert zugleich, dass der Händler alles Zumutbare geleistet hat und die Blockade allein auf Seiten der Plattform liegt – die entscheidende Grundlage für jede spätere rechtliche Eskalation.

3. Anwaltlich einschreiten: rechtliche Einordnung statt weiterer Formulare

Irgendwann ist der Punkt erreicht, an dem ein weiteres ausgefülltes Formular nichts mehr bewegt. Dann muss die Auseinandersetzung die Ebene wechseln: von der Sachbearbeitung im Widerspruchstool zur rechtlichen Verantwortung des Unternehmens. Ein anwaltliches Einschreiten benennt die Verstöße gegen die Begründungs- und Verfahrenspflichten, setzt eine Frist und stellt die gerichtliche Durchsetzung in den Raum. Erfahrungsgemäß werden Vorgänge damit aus der automatisierten Schleife gelöst und dort geprüft, wo tatsächlich entschieden werden kann.

4. Eilrechtsschutz, wenn Amazon nicht einlenkt

Bleibt die Plattform untätig, kann der Händler die Freischaltung im Wege der einstweiligen Verfügung (§§ 935, 940 ZPO) durchsetzen – einschließlich der Freigabe einbehaltener Guthaben. Dass dieser Weg funktioniert, zeigen die oben genannten Entscheidungen. Schon die realistische Aussicht darauf verändert die Verhandlungsposition spürbar.

Das Ergebnis: Konto reaktiviert – ohne Gericht, binnen weniger Tage

In unserem Fall musste es gar nicht so weit kommen. Nachdem der Händler uns mandatiert hatte und wir gemeinsam mit meiner Kollegin, Rechtsanwältin Lena Ritter, gegenüber Amazon eingeschritten waren, hob Amazon die Sperre auf – keine Woche nach der Mandatierung. Das Konto ist vollständig reaktiviert, der Verkauf läuft wieder.

„Unser Amazon-Konto wurde heute Morgen wieder freigegeben und die Angelegenheit hat sich damit für uns erledigt. Vielen Dank für Ihre Unterstützung und die Beratung.“

Monatelang hatte derselbe Händler mit denselben Fakten bei Amazon nichts erreicht. Was sich geändert hatte, war nicht die Sachlage. Es war der Absender.

Häufige Fragen zur Amazon-Sperrung wegen verknüpfter Konten

Was bedeutet „verknüpfte Konten“ (related accounts) bei Amazon?+

Amazon geht davon aus, dass zwei Verkäuferkonten demselben Verantwortlichen zuzurechnen sind oder wirtschaftlich zusammenhängen. Wird eines der Konten gesperrt, überträgt Amazon die Sperre auf das andere. Die Verknüpfung ermitteln automatisierte Systeme anhand interner Signale wie Adressen, Bankdaten, Geräten oder Registerinformationen – und diese Signale können fehlerhaft sein, etwa bei einer zufällig identischen Handelsregisternummer verschiedener Registergerichte.

Muss Amazon offenlegen, welche Verbindung festgestellt wurde?+

Grundsätzlich ja. Nach Art. 4 der P2B-Verordnung muss die Begründung einer Kontoeinschränkung die konkreten Tatsachen oder Umstände enthalten, die zu der Entscheidung geführt haben. Art. 17 DSA verlangt zusätzlich eine klare und spezifische Begründung einschließlich der Angabe, ob automatisierte Mittel eingesetzt wurden. Ein bloßer Verweis auf nicht näher benannte „Signale“ oder auf den Datenschutz wird diesen Pflichten regelmäßig nicht gerecht.

Was können Händler tun, wenn Widersprüche nur Standardantworten auslösen?+

Zunächst sollten alle denkbaren Verknüpfungssignale eigenständig geprüft und die Einreichungen lückenlos dokumentiert werden. Führt das interne Verfahren erkennbar nicht weiter, ist der Wechsel auf die rechtliche Ebene angezeigt: ein anwaltliches Aufforderungsschreiben, das die Pflichten aus P2B-Verordnung und DSA benennt und eine Frist setzt. Bleibt Amazon untätig, lässt sich die Freischaltung im gerichtlichen Eilverfahren durchsetzen.

Kann Amazon gerichtlich zur Freischaltung des Kontos gezwungen werden?+

Ja. Deutsche Gerichte haben Amazon mehrfach per einstweiliger Verfügung verpflichtet, unbegründete Kontosperren aufzuheben und einbehaltene Guthaben freizugeben, unter anderem das Landgericht Hildesheim und das Landgericht München I. Gestützt werden solche Ansprüche auf den Plattformvertrag sowie auf § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 GWB, wenn der Händler auf den Marketplace angewiesen ist.

Ihr Amazon-Verkäuferkonto wurde wegen angeblich verknüpfter Konten gesperrt?

LHR Rechtsanwälte, Köln, vertritt seit vielen Jahren Händler gegen unberechtigte Kontosperrungen – außergerichtlich und, wenn nötig, im Eilverfahren. Wir prüfen Ihre Sperrmitteilung und die bisherige Korrespondenz und geben Ihnen binnen 24 Stunden eine erste Einschätzung, wie Sie zurück auf den Marketplace kommen.

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