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OLG Frankfurt: Zwei sind schon ein Zentrum

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irreführende Werbung
Foto von Sander Sammy auf Unsplash

Ärzte in Gemeinschaftspraxen nennen sich gerne „Ärztezentrum“, „Gesundheitszentrum“ oder ähnlich, weil dies den Eindruck von Größe erweckt und etwas hermacht. Das OLG Frankfurt musste sich jetzt mit dem Fall beschäftigen, dass eine Arztpraxis, bestehend aus lediglich zwei Ärzten, sich als „Zentrum“ bezeichnet. Dem Urteil des Gerichts zufolge, handelt es sich dabei nicht um irreführende Werbung (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2023, Az. 6 U 4/23).

Ein Art, der in eigener Praxis für plastische Chirurgie niedergelassen ist, war gegen die Gesellschafter einer Praxis für plastische Chirurgie, einen Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie und einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie vorgegangen. Er fühlte sich im Wettbewerb benachteiligt. Die beiden Ärzte hatten ihre Arztpraxis auf deren Webseite als „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ bezeichnet. Die Konkurrenten waren der Ansicht, dies sei unlauter.

Irreführende Werbung mit dem Begriff „Zentrum“ im Wettbewerb mit anderen?

Das Landgericht folgte dem Antrag der Wettbewerber und untersagte die Verwendung des Namens, wenn in der Praxis lediglich zwei Ärzte beschäftigt sind. Der Verkehr verbinde mit dem Begriff „Zentrum“ eine gewisse Größe und Marktbedeutung der so bezeichneten Arztpraxis, an der es im konkreten Fall fehle.

Die Arztpraxis ging in Berufung. Das OLG Frankfurt sah den Fall anders. Zwar erwarte der Verkehr bei dem Begriff „Zentrum“ eine personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens, die über vergleichbare Durchschnittunternehmen hinausgeht. Doch das OLG Frankfurt ist der Auffassung, dass der Verkehr im medizinischen Bereich bei einer sich als „Zentrum“ bezeichnenden Arztpraxis keine Mindestanzahl an Ärzten mehr erwartet.

Begriff „Medizinische Versorgungszentren“ verlangt keine Mindestanzahl von Ärzten

Das OLG Frankfurt begründet dies vor allem damit, dass auch ein medizinisches Versorgungszentrum nach § 95 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) keine Mindestanzahl an Ärzten mehr verlange. Dies beeinflusse das Verkehrsverständnis, ist das OLG Frankfurt der Auffassung, auch wenn sicherlich die meisten Durchschnittspatienten vom SGB V und erst recht § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V noch nie gehört haben dürften.

Verkehrsverständnis und Gesamteindruck entscheidend

Die Werbung, so das OLG Frankfurt, richte sich an Ärzte und potenzielle Patienten. Beide hätten dasselbe Verkehrsverständnis. Patienten würden sich bei der Wahl eines Arztes nach der fachlichen Ausrichtung oder Spezialisierung richten. Es sei auf den Gesamteindruck abzustellen.

Laut OLG Frankfurt wurden die Begriffe „Zentrale“, „Zentrum“ und „Center“ nach ihrem ursprünglichen Sinn als ein Hinweis auf die besondere Größe und Bedeutung eines Unternehmens verstanden. Im medizinischen Bereich sei dies heute jedoch anders.

Dass immer mehr Medizinische Versorgungszentren (MVZ) auf dem Markt aufträten, führe zu einer „Gewöhnung des Verkehrs an die Begrifflichkeit“, urteilte das OLG Frankfurt. Mit Blick auf die Berufsausübungsfreiheit der Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 Grundgesetz sei es verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, einem „Zentrum für ästhetische und plastische Chirurgie“ mit zwei ärztlichen Mitarbeitern die Bezeichnung als „Zentrum“ zu untersagen und zugleich einem „Medizinischem Versorgungszentrum für ästhetische und plastische Chirurgie“ wegen § 95 I 2 SGB V die Verwendung der Bezeichnung „Zentrum“ zu erlauben.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist nicht anfechtbar. Das betroffene Ärzteduo kann sich also weiterhin als „Zentrum“ bezeichnen.

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