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OLG Frankfurt zu wettbewerbswidriger Deutsche-Bahn-App und Wiederholungsgefahr

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DB-Fahrplan-App
Foto von Mika Baumeister auf Unsplash

Fahrplaninformations-Apps sind im Kommen, vor allem weil sie unterschiedlichste Verkehrsmittel bündeln. Doch was, wenn eine App einen Wettbewerber unter „schnellste Verbindungen“ gar nicht anzeigt? Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich jetzt im Fall von bahn.de und einer App der Deutschen Bahn (DB) mit dieser Frage zu befassen und auch entschieden, wann in einem solchen Fall die Wiederholungsgefahr beseitigt ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.09.2023, Az. 6 W 61/23).

Wenn ein Rechtsverletzer eine Unterlassungserklärung mit dem Inhalt abgibt, dass die Erklärung auch im Falle einer Ablehnung der Unterlassungserklärung weitergilt, führt dies nicht zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr, beschloss das OLG Frankfurt.

Die Antragstellerin, eine Anbieterin von Transportdienstleistungen im Schienenpersonenverkehr, wandte sich gegen die Gestaltung und Funktionsweise der Suchoption „Schnellste Verbindungen anzeigen“ in der Fahrplaninformation auf bahn.de sowie in der App „DB Navigator“.

Fahrplaninfo auf Webseite und in App ließ Konkurrenten aus

Bei der Suche nach einer bestimmten Ankunftszeit wurde eine Verbindung der Antragstellerin nicht angezeigt, obwohl deren Ankunftszeit am Ziel näher an der ausgewählten Ankunftszeit lag und sie später den Startort verließ als die angezeigten Verbindungen. Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin, eine DB-Konzerntochter, daraufhin abmahnen. Die Antragsgegnerin gab eine Unterlassungserklärung ab, deren Annahme die Antragstellerin ablehnte. Danach gab die Antragsgegnerin eine neue, abgeänderte Unterlassungserklärung ab und erklärte, dass diese unbefristet abgegeben werde und sich die Antragsgegnerin unabhängig von einer Annahme und sogar im Fall einer ausdrücklichen Zurückweisung durch die Antragstellerin daran gebunden halte.

Wegfall der Wiederholungsgefahr?

Das Landgericht war der Auffassung, eine solche Unterlassungserklärung sei geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, da die Antragsgegnerin trotz Ablehnung der Annahme ihr Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages ausdrücklich aufrechterhalten habe.

Angesprochene Verkehrskreise fassen Fahrplanauskunft als vollständig auf

Das OLG Frankfurt sah den Fall anders. Es beschloss zunächst, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Fahrplanauskunft auf bahn.de und in der App gegen § 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstieß. Die Fahrplaninformationen seien irreführend, da bei Verbrauchern aus der Anzeige der Ergebnisse die Annahme folge, dass eine vollständige Information vermittelt werde. Die Formulierung „Schnellste Verbindungen anzeigen“ lasse „keinen Interpretationsspielraum erkennen“, da im Plural von „Verbindungen“, welche die „schnellsten“ sein sollen, gesprochen werde und nicht im Singular von einer „Verbindung“.

Die Antragsgegnerin, heißt es im Beschluss, habe die Wiederholungsgefahr weder mit ihrer ersten noch mit ihrer zweiten Unterlassungserklärung beseitigt. Die bloße Umgestaltung des Abfrageergebnisses in der Fahrplansuche lasse die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Und auch die Einstellung der Verletzungshandlung sei regelmäßig nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Dem Wegfall der Wiederholungsgefahr stehe entgegen, dass die Antragstellerin die Annahme der strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber der Antragsgegnerin abgelehnt habe.

Unterlassungserklärung muss bindend und abschreckend sein

Die abgegebene Unterlassungserklärung sei nicht geeignet, die notwendige Abschreckungswirkung zu begründen. Eine Unterlassungserklärung müsse auch noch nach der üblichen Annahmefrist bindend sein, damit der Gläubiger sie jederzeit nach § 151 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch annehmen könne. Nur dann sei die erforderliche Abschreckungswirkung gegeben, die zum Wegfall der Wiederholungsgefahr bereits mit Zugang der strafbewehrten Unterlassungserklärung führe, so das OLG Frankfurt.

Die Entscheidung aus der Main-Metropole ist nicht anfechtbar.

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