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"Dieter Bohlen ist eine arme Sau – und das weiß er auch"

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© Norbert Schiffbauer – Fotolia.com

Die Kollegen von Dopatka Rechtsanwälte berichten heute von einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (AG Hamburg, Urteil vom 19.7.2012, Az. 32 C 57/12).

Arme Sau

In einem Interview mit der Zeitung Stern gab Dieter Bohlen 2008 zu, früher oft von Selbstmordgedanken geplagt worden zu sein. Eine andere Zeitschrift berichtete darüber und befragte dazu ein ehemaliges Band-Mitglied, das sich unter anderem wie folgt äußerte: „Als es ihm schlecht ging, rief er mich oft an und heulte sich bei mir aus. Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist der eine arme Sau – und das weiß er auch.“

Der Verlag gab nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, Herrn Bohlen die Abmahnkosten zu erstatten. Die daraufhin erhobene Klage auf Erstattung dieser Kosten blieb ohne Erfolg.

Bemitleidenswerter Mensch

Bei der streitgegenständlichen Aussage handele es sich im Kontext der Berichterstattung um eine zulässige Meinungsäußerung, so das Amtsgericht. Der zitierte Musikerkollege des Klägers äußere sich hier erkennbar rein wertend über die Persönlichkeit des Klägers. Soweit der Kläger die Bezeichnung “arme Sau” als Schmähkritik auffasse, könne sich das Gericht dieser Auffassung nicht anzuschließen. Dies setze voraus, dass es sich nicht um eine sachbezogene Äußerungen handelt, sondern vielmehr die Schmähung in den Vordergrund tritt, es sich also Äußerungen handelt, die den Angriff auf die Person bezwecken, ohne der sachbezogenen Kritik zu dienen. In diesen Fällen tritt der Schutz der Freiheit der Rede regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, BVerfGE 82, 272). Dies sei nicht der Fall.

Die Redewendung “Arme Sau” bezeichne umgangssprachlich einen bemitleidenswerten Menschen. Eine Vergleichbarkeit mit der Titulierung als “Schwein“ oder “Sau“ oder ähnlichen Formalbeleidigungen sei nicht ohne weiteres gegeben. Die Bezeichnung lasse  vorliegend auch nicht jeden Sachbezug fehlen, sondern gründet auf der vom Kläger jedenfalls nicht als unwahr angegriffenen Darstellung, wonach er, der in der Öffentlichkeit für sein Selbstbewusstsein und sein harsches Umgehen mit anderen bekannt ist, tatsächlich weit weniger gut mit eigenen Rückschlägen und Niederlagen umzugehen vermag. 

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