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Ad fontes! Testsieger im Test

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OBI Testsieger Werbung
A. Kiro – stock.adobe.com

Generationen von Studentinnen und Studenten wurden schon damit gequält: keine wissenschaftliche Qualifikationsarbeit ohne korrekte Quellenangaben.

Was im akademischen Betrieb recht ist, das ist in der werbenden Wirtschaft billig.

Wer mit einem positiven Test glänzen will (“Testsieger”), muss angeben, wo es steht, das Testergebnis. Sagt der gesunde Menschenverstand, sagt auch der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs und rügt damit eine Werbung der Baumarktkette Obi (BGH, Urteil v. 15.4.2021, Az. I ZR 134/20).

Werbung mit Zeitschrift-Test muss Ausgabe und Erscheinungsjahr nennen

Grundsatz ist: Man muss als Verbraucher das Testsieger-Urteil seinerseits testen können, d.h., man muss nachvollziehen können, wie das Produkt überhaupt zum “Testsieger” wurde. Dazu muss deutlich sein, wo ersichtlich ist, was zu dem Urteil geführt hat. Im Fall eines Zeitschrift-Tests braucht es dazu in der Werbeanzeige die Nennung von Ausgabe und Erscheinungsjahr der Zeitschrift – korrekte Quellenangabe eben. Die ist auch dann verpflichtend, wenn das Testsiegel nur klein auf einem Foto zu sehen ist und sonst nicht weiter erwähnt wird, so der BGH in seinem Urteil, mit dem er die Beschlüsse des Landgerichts Köln und des Kölner Oberlandesgerichts bestätigte.

Pflicht zur Quellenangabe nicht von Intensität der Bewerbung abhängig

Konkret ging es um einen Eimer Farbe, der in einem Werbeprospekts der Baumarktkette abgebildet war. Auf diesem konnte man ein “Testsieger”-Siegel der Stiftung Warentest erkennen, ohne dass jedoch Erscheinungsjahr und Ausgabe des Hefts erkennbar waren, in dem der Farbentest erfolgte. Dieser Mangel an Information reicht nach Ansicht der Karlsruher Bundesrichter aus, um eine irreführende Werbung i. S. v. § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG anzunehmen. Denn das Interesse der Verbraucher, eine Werbung “für eine informierte geschäftliche Entscheidung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können”, sei nicht von der Intensität der Bewerbung des Ergebnisses abhängig, stellte der BGH klar. Prüfung und Einordnung von Test respektive Testergebnis sind wiederum nur möglich, wenn man weiß, wo man suchen muss. Und dazu braucht es – richtig! – eine korrekte Quellenangabe.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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